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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Hermans am 20. Oktober 2022, 21:53:41Zitat von: Andi am 20. Oktober 2022, 14:24:09
Reisezeiten sind nur dann auch Dienstzeiten, wenn während der reise eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, die über die reine Reisetätigkeit hinaus geht (z.B. führen DienstKFz, Arbeit am Laptop im Zug, etc.).
Ansonsten findet eine Erstattung entsprechend des BRKG statt.
Gruß Andi
Die ist so leider nicht mehr richtig, es gibt Seit 2021 eine Überarbeitete Vorschrift. Dementsprechend können 1/3 der Reisezeit und Wartezeit als Gleitzeit angerechnet werden. Dabei ist es unabhängig ob man tatsächlich Dienst tut oder z.B. am Flughafen auf sein Flugzeug oder am Bahnhof auf seinen Zug wartet.
Zitat von: Andi am 20. Oktober 2022, 14:24:09
Reisezeiten sind nur dann auch Dienstzeiten, wenn während der reise eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, die über die reine Reisetätigkeit hinaus geht (z.B. führen DienstKFz, Arbeit am Laptop im Zug, etc.).
Ansonsten findet eine Erstattung entsprechend des BRKG statt.
Gruß Andi
ZitatNeuregelung zur Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen nach der AZV im BeamtenbereichQuelle: Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen=> hier: Entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 3 AZV D5-31006/8#1 Berlin, 19. Februar 2021
§ 11 Abs. 3 AZV wird mit Wirkung vom 1. März 2021 neu gefasst und regelt zukünftig, inwieweit
bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nach § 11 Abs. 1
Satz 4 AZV nicht berücksichtigungsfähigen Reisezeiten als Zeitguthaben angerechnet werden. Bei
Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt
auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird
ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wird die
Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. R