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Zitat von: Nayano am 04. November 2022, 19:11:27Zitat von: Jay-C am 03. November 2022, 19:07:51
Ich bin mir selbst nicht sicher ob ich jetzt die Frage des TE komplett falsch verstehe oder die bisherigen Antwortgeber, aber mir scheint folgendes entsprechend meiner Erfahrung als ehemalgier Übergangsgebührnisempfänger die mögliche Lösung zu sein:
Ich hatte nach meiner Dienstzeit Anspruch auf 90 % Übergangsgebührnisse und mich seinerzeit auch über den ersten Bescheid gewundert, in dem nur mit 75 % gerechnet wurde. Knapp zwei Wochen später kam ein Änderungsbescheid, eben mit der Korrektur auf 90 %. Das scheint (leider) der normale Ablauf zu sein. War jedenfalls auch bei anderen Kameraden so.
Sprich: Der erste Bescheid rechnet immer mit den grundlegenden 75 % und je nach Situation folgt ein entsprechender Änderungsbescheid.
Tatsächlich hatte ich dann doch mit dem Sachbearbeiter beim BVA telefoniert und genau wie beschrieben, es wurden erst mit den 75% berechnet.
Ich soll im laufe der nächgsten Tage vlt auch Wochen.. den neuen Bescheid bzw die neue Berechnung bekommen.
Welch ein Wunder beantragt habe ich alles schon im Mai, schön dass die erst im September angefangen haben für meine Anträge Papier schwarz zu machen ...
Warum allerdings erst mit den 75% berechnet wird und nicht gleich alles "glatt" gezogen wird und von Anfang an mit dem Bildungszuschuss berechnet wird, ist mir schleierhaft.
Vermuten würde ich sehr stark, dass ein riesen Teil der Bezüge Empfänger in der gleichen Situation sind/waren.
Was auch zu erwähnen ist, in der Berechnung ist alles Brutto, steht leider nirgends bis zum schluss ganz unten.
Da manche Zahlen sich mit diversen Netto Zahlen deckten, war das ganze für mich jedenfalls sehr schwammig...
Vielen Dank für die schnelle Hilfe!))
Zitat von: LwPersFw am 03. November 2022, 07:50:21
Hier nochmal die gesetzliche Grundlage für Ihr "Problem":
https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__11.html
"Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 11 Übergangsgebührnisse
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats;
war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge.
Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.
Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen
und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats.
Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet."
Zitat von: Jay-C am 03. November 2022, 19:07:51
Ich bin mir selbst nicht sicher ob ich jetzt die Frage des TE komplett falsch verstehe oder die bisherigen Antwortgeber, aber mir scheint folgendes entsprechend meiner Erfahrung als ehemalgier Übergangsgebührnisempfänger die mögliche Lösung zu sein:
Ich hatte nach meiner Dienstzeit Anspruch auf 90 % Übergangsgebührnisse und mich seinerzeit auch über den ersten Bescheid gewundert, in dem nur mit 75 % gerechnet wurde. Knapp zwei Wochen später kam ein Änderungsbescheid, eben mit der Korrektur auf 90 %. Das scheint (leider) der normale Ablauf zu sein. War jedenfalls auch bei anderen Kameraden so.
Sprich: Der erste Bescheid rechnet immer mit den grundlegenden 75 % und je nach Situation folgt ein entsprechender Änderungsbescheid.
Zitat von: didi62 am 03. November 2022, 15:17:37Zitat von: LwPersFw am 03. November 2022, 09:49:34
Der Bildungszuschuss wurde im Punkt 3. Ruhensberechnung einbezogen.
Denn dort steht ja als Einkünfte nicht 1036 € - sondern 400 € ( das Minus sind der theoretisch zustehende Bildungszuschuss von ca. 600 € brutto ).
Das stimmt so nicht ganz. Der Bildungszuschuss wird immer auf die Versorgungsbezüge aufgerechnet und nicht vom Verwendungseinkommen abgezogen.
In diesem berechnet sich das Verwendungseinkommen aus einem 12-tel des Jahreseinkommens also 1.062,82 € * 4 Monate = 4.251,28 € / 12 = 354,27 €. Dieser Betrag wird im Normalfall auf volle Hundert gerundet um Überzahlungen zu vermeiden (in diesem Fall eigentl. unnötig).
Der Fehler in diesem Fall ist aber, dass der Bildungszuschuss nicht berücksichtigt wurde und daher die dargestellten Versorgungsbezüge inkorrekt sind.
P.S.: Die genannten 1.997,15 € entsprechen genau 75%
Zitat von: didi62 am 03. November 2022, 15:17:37
Der Fehler in diesem Fall ist aber, dass der Bildungszuschuss nicht berücksichtigt wurde und daher die dargestellten Versorgungsbezüge inkorrekt sind.
Zitat von: LwPersFw am 03. November 2022, 09:49:34
Der Bildungszuschuss wurde im Punkt 3. Ruhensberechnung einbezogen.
Denn dort steht ja als Einkünfte nicht 1036 € - sondern 400 € ( das Minus sind der theoretisch zustehende Bildungszuschuss von ca. 600 € brutto ).
Zitat von: Nayano am 03. November 2022, 08:41:51
Ein Ehemaliger Kamerad hatte mir das mal kurzerhand erklärt, welcher auch an diesem Punkt stand.
Es wurde hier nur mit den regulären 75% Gerechnet also ohne den Bildungszuschuss.
So hatte dies dann rechnerrisch auch sinn ergeben.
Vielen Dank für die schnelle Unterstützung!))
ZitatWenn ich dann jetzt die 2700€ Netto nehme und meine Ausbildungsvergütung ~ 650 Netto abziehen
Zitat von: LwPersFw am 03. November 2022, 07:50:21
Gemäß dem Bescheid kommt es ja gerade nicht zum Abzug eines Ruhensbetrags, da Sie nicht über der Höchstgrenze liegen...
Ihr "Problem" ist die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf den Bildungszuschuss...
Also sind die Ihnen zustehenden Übergangsgebührnisse die 1997.15 € brutto - wie im Bescheid aufgeführt.
Daneben bekommen Sie die Ausbildungsvergütung von 1036 € brutto.
Über den Daumen also - nur steuerlich betrachtet - ca. 2700 € netto / Monat.
Haben also monatlich ca. 400 € netto mehr als Sie es als OStGefr hatten...
Zitat von: Nayano am 02. November 2022, 22:12:08
Okay..
Aber wie kommt es zur "Ruhensberechnung"
Wenn ich das jetzt richtig lese ist der Höchstbetrag 4198,23€. ALso das 1.5 Fache von BeGrp A4 Endstufe, also Erfahrungsstufe 8 (2798,82 Brutto)
Das was ich aktuell an Übergangsgebürnissen + Ausbildungsvergütung als Brutto bekomme sind knapp 500€ weniger! als der Höchstbetrag.
Demnach falle ich nicht über die Höchstgrenze und eine "Ruhensregelung" wäre damit nichtig?!
Zitat von: Nayano am 02. November 2022, 19:16:11
In dem Brief, welcher heute angekommen ist, steht jetzt unten 1997.15 Brutto.. was ja noch nicht mal die mind 75% Übergangsgebürnisse sind..