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Zitat von: panzerjaeger am 11. Dezember 2022, 09:59:34
Ich bin etwas irritiert wg. der hier im Thread benannten "14 Tage Aufenthalt am Dienstort".
In dem Informationsschreiben zur Reisebeihilfe, dass ich mit den letzten Heranziehungen erhielt, ist als Vorrausetzung von einem "Reservedient von mehr als 12 Tagen" die Rede.
Da bei mir zwei weiter entfernte RD anstehen, die jeweils 13 Tage dauern (Sonntag bis Freitag der Folgewoche) wären bei mir die 12 Tage überschritten, nicht aber die "14 Tage Aufenthalt am Dienstort".
Was ist denn nun richtig?
Beste Grüße,
der Panzerjäger.
Zitat von: LwPersFw am 06. August 2020, 10:45:06Zitat von: Tommie am 06. August 2020, 09:10:59Zitat von: OMLT am 06. August 2020, 08:55:53... Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.
Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!
So ist es ... der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !
Im wesentlichen ist zu beachten:
Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte
Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.
Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.
Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.
Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.
Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann ... bedarf keiner Dienstreise.
Zitat von: c3r83ru5 am 07. August 2020, 09:52:41
Genau so ist das richtig. Als kleiner Nachbrenner:
gilt auch für Fahrten im Rahmen der utV.
gilt automatisch bei Abordnungen und Kommandierungen.
Und was auch sehr wichtig ist, wenn was passiert immer der Polizei angeben das es eine dienstliche Fahrt ist. Da das private Kfz in dem Fall wie ein Dienst Kfz behandelt wird.
Zitat von: Nutcho am 25. Oktober 2020, 21:44:24
Das heißt ich bekomme nicht wie bei einer DR für meine 600KM 120€ pro Strecke sondern für hin und Rückfahrt zusammen 130?
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Zitat von: LoggiSU am 25. Oktober 2020, 20:56:53
Hin- und Rückfahrt, max. 130 €.