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Zusammenfassung

Autor ROA2022
 - 12. Dezember 2022, 15:43:40
Zitat von: xnos am 12. Dezember 2022, 13:55:54
So steht es aktuell im Formblatt über den Nachweis der Lehrgangsvoraussetzungen vom BAPersBw.
Okay, danke!
Autor xnos
 - 12. Dezember 2022, 13:55:54
So steht es aktuell im Formblatt über den Nachweis der Lehrgangsvoraussetzungen vom BAPersBw.
Autor ROA2022
 - 12. Dezember 2022, 13:14:22
Zitat von: xnos am 11. Dezember 2022, 19:31:16
ggf. Einsatzersthelfer A [2 Tage; aktuell aber nicht erforderlich für die Modul-Anmeldungen],
Ist das wirklich so? Ich hatte zuletzt verstanden, dass EEH-A notwendig ist, um die ROA adW-Laufbahn beginnen zu können.
Autor xnos
 - 11. Dezember 2022, 20:58:30
Ganz grober Fehler...!

Es müsste natürlich heißen: "[...] bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tagen Reservedienst im Kalenderjahr nicht notwendig."

Verzeihung!
Autor xnos
 - 11. Dezember 2022, 19:31:16
Moin!

Im Kern ist es wie folgt: Die praktischen Anteile der Ausbildung (ASSA Modul 1 und 2 [zusammen 20 Tage], ggf. Einsatzersthelfer A [2 Tage; aktuell aber nicht erforderlich für die Modul-Anmeldungen], ggf. NSAK-Umschulung [4-6 Tage] und die Module 1-3 der Reserveoffiziersausbildung [jeweils 10 Tage]) sind Dienstleistungen nach § 60 Soldatengesetz bzw. Übungen nach § 61 ebd.

Für sechs Wochen genießt ein Arbeitnehmer über das Arbeitsplatzschutzgesetz u.a. Kündigungsschutz und darüber hinaus ist ein Benachteiligungsverbot geregelt - des Weiteren Regelung über Fortzahlung des Entgelts.

Bis zu sechs Wochen "muss" der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) den Arbeitnehmer freistellen.
Obwohl manche Beorderungstruppenteile die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Ableistung einer Dienstleistung anfordern, um diese dem jeweiligen Karrierecenter zur weiteren Bearbeitung zwecks der Heranziehung zusenden zu können, ist dieses Formular bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tagen Reservedienst nicht notwendig. Das sollte möglichst zu Beginn einmal mit dem Beorderungstruppenteil abgeklärt werden.

In der Praxis heißt das also: Der Arbeitgeber wird so früh wie möglich über eine beabsichtigte Dienstleistung informiert. Sobald der Heranziehungsbescheid vorliegt, wird dieser dem Arbeitgeber vorgelegt. Hier also gar nicht erst "fragen", ob man denn dürfe...

Sofern der/die Vorgesetzte hinter dem Engagement des Reservedienstleistenden steht und dieses sogar fördert, wird über die sechs Wochen hinaus das oben genannte Formular benötigt.

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b Soldatengesetz) spielt, solange die Ausbildung nicht abgeschlossen wurde, erst einmal keine Rolle.

Ich hoffe, ich konnte soweit die Fragen beantworten. Korrekturen oder Ergänzungen sind gerne erwünscht!

Beste Grüße!
Autor Remus#!
 - 11. Dezember 2022, 17:08:30
Hallo in die Runde,

ich habe höchstwahrscheinlich eine klassische, sich sicherlich permanent wiederholende, aber für mich akut wichtige Nachfrage. Und so recht bin ich trotz Recherche und Auskünfte noch zu keinem abschließenden Bild gekommen. 

Es geht um mein Verständnis der juristischen Regluarien, Situation bzgl. Reserve-Dienstleistungen.

Zu meinem Kontext – ich habe die Zulassung ROA adw, mir wurde ein Beorderungstruppenteil zugewiesen und trete somit die Ausbildung an.

Nunmehr möchte ich in Vorbereitung exakt verstehen, wie verhält es sich mit dem ,,Prinzip der Freiwilligkeit", den verschiedenen Arten der ,,Dienstleistungen eines Reservisten (bspw. ,,(Wehr)übungen" oder ,,Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft") im Rahmen des ArbPlSchG, bzw. im Hinblick auf die ,,A2-1300/0-0-2, Die Reserve".

Im Kern möchte ich verstehen – wie verhält es sich mit meinem künftigen Beorderungsverhältnis? Ist dies im Sinne des ArbPlSchG eine ,,Freiwillige Wehrübung" (Paragraph 10)? Zu welcher Art der ,,Dienstleistung" wird meine anstehende Ausbildung zum ROA adw zugerechnet? 

Ab welcher Dauer meiner anstehenden Dienstleitung, meines Reservistendiensts im Rahmen der Ausbildung brauche ich ausschließlich juristisch, rein formell die Zustimmung meines öffentlichen Arbeitgebers? Und wie verhält es sich im Anschluss an die Ausbildung zum ROA adw mit Blick auf den Reservedienst beim Beorderungstruppenteil auf einem konkreten Dienstposten?

Sind das die oft gehörten bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr, welche mein öffentlicher Arbeitgeber mich freistellen ,,müsste" ? Oder aber die ebenfalls oft gehörten bis zu drei Monate in 12 Monaten?

Ich möchte grundlegend verstehen, wie viel Zeit ich für die Ausbildung gemeinsam mit dem AG einplanen kann – auch unter der theoretischen Perspektive der mir aufgrund der juristischen Lage möglich-maximalen Zeit, in welcher es seitens des Arbeitgebers keine formelle Zustimmung zur Freistellung bedarf.

Dazu bspw. der Auszug aus der Broschüre ,,RESERVISTIN ODER RESERVIST – IHRE >>ZWEITE<< KARRIERE"  Stand, Januar 2022 (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/49004/1718bb2df94890b368f707a035dbf4e7/broschuere-reservist-ihre-zweite-karriere-data.pdf). Wie stehen Punkt 1 und 2 zueinander? Sind dort jeweils verschiedene Arten eines Reservedienstes gemeint?

,,Die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich, wenn
• ein einzelner Reservistendienst länger als drei Monate dauern soll,
• mehrere einzelne Reservistendienste insgesamt die gesetzliche Gesamtdauer von sechs
Wochen im Kalenderjahr überschreiten,
• eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist (auch Reservistendienste zur Aus-
bildung für diese Auslandsverwendung)."

Ich hoffe, es ist nachvollziehbar, worum es mir geht. Pardon, falls ich meinen Sachverhalt wohlmöglich verkompliziert vorgetragen habe oder ich Fehler gemacht habe. Ggf. ist es auch ganz einfach. : )

Beste Grüße