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ZitatFür Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Zitat59.5
Zu Absatz 5
59.5.1
1Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer verwaltungsinternen Hochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. 2Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. 3Der Begriff der Auflage in diesem Sinn ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG.
59.5.2
1Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. 2Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.
3Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
,,I. Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (§§ 59 bis 66).
Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Hochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Absatz 5 BBesG) gewährt, dass
a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet und
b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst des Bundes ausscheiden.
Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650 Euro monatlich übersteigt.
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 BBesG).
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
II. Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG hin.
III. Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 bis 66 BBesG) in der zurzeit geltenden Fassung bei."
59.5.3
1Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. 2Dies gilt nicht für Zeiten einer Elternzeit oder eines sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; § 28 Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden. 3Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.
59.5.4
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
59.5.5
Auf die Rückforderung soll insbesondere verzichtet werden, wenn
a) der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
b) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Bundes anschließt,
c) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
– nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst des Bundes eintritt,
– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder Besoldungsstelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt;
e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst des Bundes nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
f) ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
g) ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf einer Erziehungszeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.
59.5.6
Der unter den Bedingungen der Rundnummer 59.5.5 Buchstabe d) ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
59.5.7
1Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Absatz 2; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. 2Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
59.5.8
1Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. 2Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen. 3Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des BBesG sind aufzufordern, dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.
Zitat von: Ralf am 02. Januar 2023, 20:44:48
Thema ins richtige Unterforum verschoben.ZitatSätze wie "als Bundesbeamtin ist man eben zur bundesweiten Versetzbarkeit verpflichtet" bitte ich zu unterlassen, da ihr nicht die Gründe kennt, weshalb ich in Heimatnähe bleiben muss.Auch wenn du darüber nichts lesen willst, entbehrt es doch nicht einer Kommentierung. Denn die Gründe sind hier schon entscheidend. Wenn du stichhaltige Gründe hast (Stichwort besonderer Härtefall, schwerwiegende persönliche Gründe), dann ist auch eine Versetzung möglich. Jedoch nicht bei "gefühlten" schweren Gründen.
Zitat von: SolSim am 02. Januar 2023, 20:25:11
Kein Anwärter ist gezwungen, nach Studium oder Ausbildung die Urkunde anzunehmen. Und dies hat Null Konsequenzen.
ZitatSätze wie "als Bundesbeamtin ist man eben zur bundesweiten Versetzbarkeit verpflichtet" bitte ich zu unterlassen, da ihr nicht die Gründe kennt, weshalb ich in Heimatnähe bleiben muss.Auch wenn du darüber nichts lesen willst, entbehrt es doch nicht einer Kommentierung. Denn die Gründe sind hier schon entscheidend. Wenn du stichhaltige Gründe hast (Stichwort besonderer Härtefall, schwerwiegende persönliche Gründe), dann ist auch eine Versetzung möglich. Jedoch nicht bei "gefühlten" schweren Gründen.
Zitat von: Nachtmensch am 02. Januar 2023, 20:16:43Nach einem bezahlten Fachstudium? Das kann ich mir ohne satte Rückforderungen ehrlich nicht vorstellen. Will ich als Steuerzahler - auch mehr als satt - auch gar nicht. Aber gut.
Es reicht wenn du die Urkunde zum Beamten auf Probe nicht annimmst und du bist raus. So einfach geht das.