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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 09. Januar 2023, 07:29:53
Zitat von: Fishkopp am 09. Januar 2023, 06:33:00

Ich werde den Kontingentbefehl noch einmal wälzen, ...


So ist es richtig, weil dieser für Ihren Einsatz relevant ist.




Grundsätzlich gilt bei besonderen Auslandsverwendungen

An jedem Kalendertag ist Dienst zu leisten, einschließlich Samstage, Sonntage, deutsche gesetzliche Feiertage sowie gesetzliche Feiertage des Gastlandes.

Bzgl. der deutschen Feiertage wurde festgelegt, dass die in einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 SG) eingesetzten Soldaten/innen an diesen Tagen allgemeinen Dienst zu leisten haben.
Anzahl und Lage der Feiertage richten sich nach der Feiertagsregelung für das Land Brandenburg (weil dort das EinsFüKdo ist).

Bei der Beantragung von Erholungsurlaub ist für jeden Kalendertag, einschließlich Samstage, Sonntage, deutsche gesetzliche Feiertage sowie gesetzliche Feiertage des Gastlandes, Urlaub zu beantragen.
Dies hat das BMVg 2020 klargestellt.



Wer sich zum gesamten Thema Personalmanagement im Einsatz, u.a. auch Urlaubsgewährung, Familienbetreuung, etc. , informieren möchte ... siehe A1-100/0-8004

Aber ... letztlich relevant ist immer die Befehlsgebung für den jeweiligen Einsatz.



Autor Fishkopp
 - 09. Januar 2023, 06:33:00
Vielen Dank für die ganzen Antworten.

Das hat auf jeden Fall deutlich mehr Verständnis geschaffen.
Für den Kameraden, der knapp einen Monat von Bord war um auf die Geburt seines
Kindes zu warten, wäre es vermutlich sinnvoller gewesen, sich von der Einheit kommandieren zu
lassen.

Ich werde den Kontingentbefehl noch einmal wälzen, bin mir aber sicher, dass dieser mit eurer Meinung übereinstimmt. ::)
Autor Beuteberliner
 - 08. Januar 2023, 10:05:03
Maßgeblich für die Gewährung von Urlauben ist grundsätzlich die SUV in Verbindung mit der jeweils für einen Einsatz/einsatzgleiche Verpflichtung gültigen Befehl, in dem dann das Urlaubsprozedere gezielt geregelt ist.

Eine im Einsatz befindliche seegehende Einheit, ein Einsatzkontingent oder einzeln in Einsätze kommandierte Soldaten unterliegen alle diesem gesonderten Befehl 24/7 Dienst vorsieht. Damit entfällt jedwede im Grundbetrieb normale Wochenend- und Feiertagsregelung (im Übrigen ist für Feiertage die Regelung am Standort (Bundesland) gültig, nicht die des Wohn- oder Urlaubsortes).

Mit anderen Worten: Es war richtig, dass Sie für Ihren Urlaub über die Weihnachtstage in der Heimat Urlaub nehmen mussten, denn Ihre seegehende Einheit befand sich ja im Dienst/Einsatz.
Autor BulleMölders
 - 08. Januar 2023, 08:51:07
Da kann ich justice005 nur zustimmen.
Wenn wir früher länger in einem Auslandshafen gelegen haben, dann gab es zwei Möglichkeiten. Ganz normal am Tagesdienst teilnehmen und die Dienstfreie Zeit für außerdienstliche Aktivitäten nutzen. Nachteil, man muss spätestens Morgens zum Dienstbeginn wieder an Bord sein.

Oder man nimmt Urlaub und braucht damit nicht am Tagesdienst teilnehmen. Wo man dann diesen Urlaub verbringt ist zweitrangig. Entweder man fliegt nach Hause oder man Verbring den Urlaub vor Ort. Nachteil, etwaige Zulagen werden für die Urlaubstage nicht gewährt, wie z. B. Auslandshafenzulage oder Kaufkraftausgleich. Kann sich dann aber z. B. ein Auto mieten und das Land erkunden.
Autor justice005
 - 07. Januar 2023, 14:48:14
Es wurde ja schon gesagt, dass es um die OSDP geht. Wer während der OSDP an Bord bleibt, kann sich schöne Tage vor Ort machen (ohne Urlaub). Wer stattdessen nach Hause will, muss Urlaub nehmen.
Eigentlich nix besonderes.
Autor LwPersFw
 - 07. Januar 2023, 14:40:50
Als erstes wäre zu prüfen, wie in der Befehlsgebung für den Einsatz das Thema Urlaub geregelt ist.

Denn für jeden Einsatz wird dies entsprechend festgelegt.

Autor Ralf
 - 07. Januar 2023, 12:37:38
In meinen Einsätzen gab es keinen Feiertag und auch kein Wochenende, man war ja auch ganz normal zum Dienst eingeteilt und hat auch dementsprechend für 7 Tage die Woche AVZ bekommen. Die "Heimaturlaube" wurden dementsprechend auch für jeden Tag Abwesenheit exkl. die Reisezeiten abgerechnet.
Autor funker07
 - 07. Januar 2023, 12:10:45
Meine Laienmeinung sagt, dass normalerweise die Feiertagsregelung der aktuellen Einheit entscheidend ist, bei seegehenden Einheiten und vermutlich bei mandatierten Einsätzen aber die Regelung beim Stammtruppenteil.

Im Wiki im Intranet gibt es ein moderiertes Forum zur SAZV, da anworten u.A. 2 dafür Beauftragte des BMVg auf solche Fragen. Dahin solltest du dich für eine verbindliche Antwort wenden.
Autor justice005
 - 07. Januar 2023, 07:48:44
Ich denke, die Führung hat Recht.

Beispiel: Sie sind im Einsatz und wollen 10 Tage Urlaub haben. Dann sind Sie berechtigt, das Einsatzgebiet für 10 Tage zu verlassen und 10 Tage weg zu bleiben.

Ob an Ihrem Urlaubsort grade Feiertag ist oder nicht, kann keinen Unterschied machen. Sie hätten Ihren Urlaub statt in Deutschland auch irgendwo anders verbringen können, wo es keine Feiertage gegeben hätte.

Anderes Beispiel: Ein Soldat ist in wilhelmshaven stationiert und ist aber in München zu Hause. Wenn er letzte Woche Urlaub genommen hat, hätte er auch 5 Tage nehmen müssen, obwohl bei ihm in München gestern Feiertag war.

Verstanden?

Autor Fishkopp
 - 07. Januar 2023, 07:36:16
Moin moin aus dem Einsatzgebiet,

ich bin auf einer Marineeinheit eingesetzt und nun das zweite Jahr in Folge
für ca. ein halbes Jahr im Auslandseinsatz. Einige Kameraden konnten
für wenige Wochen nach Hause, um bspw. der Geburt ihres Kindes beizuwohnen
und danach direkt wieder zurückzufliegen.
Jetzt geht es hier an Bord um die Verrechnung mit UKK und Ansprüchen von Dienstzeitausgleich
von den restlichen Seefahrten, die wir letztes Jahr bedient haben.

Die Führung gibt den betroffenen Soldaten jetzt vor, dass sie sowohl das Wochenende
als auch deutsche Feiertage (über Weihnachten etc.) mit Urlaubstagen und FvD/Überstunden
abrechnen müssen "...weil sie ja eigentlich im Einsatz sein sollten".

Gleiches gilt für die Soldaten mit Kindern, die während der OSDP Phase über Weihnachten für 4 Tage nach Hause konnten.

Nüchtern betrachtet: Warum müssen Soldaten, die in Deutschland Heimaturlaub machen an deutschen Feiertagen und Wochenenden Urlaub nehmen?
Emotional betrachtet: Während man im Einsatz statt 41 Stunden die Woche, 168 Stunden die Woche arbeitet und dafür mit Grundgehalt plus 60 Euro AVZ p.T. abgespeist wird
soll man jetzt auch noch für die wenigen Tage zu Hause MEHR Urlaub / FvD / Stunden abgeben, als der Soldat in der Heimat?

Ich habe leider in der Soldatenurlaubsverordnung und in der SAZV nichts passendes gefunden, habe aber bestimmt etwas übersehen.
Kennt jemand eine Rechtsgrundlage, die mir weiterhelfen könnte, Licht ins Dunkel zu bringen?

Ich bin für jede Unterstützung dankbar.
Einen guten Start ins neue Jahr und viele Grüße aus dem kalten Nass, Fischkopp.