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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 17. Dezember 2023, 14:12:52
Solange die Dienstzeit nicht über 2Jahre festgesetzt wird. Das sagt das Gesetz.
Da musst du schauen, wie das bei dir ist.
Autor OberStabsSteiger
 - 17. Dezember 2023, 13:44:13

Kurze Frage bezüglich der Kündigungschutzes bestehender Arbeitsverhältnisse auch bei SaZ 2.

Haben die Regelungen des ArbSchG auch Bestand wenn der ROA (SaZ 2) bereits Vordienstzeiten als GWDL/ FWDL vorweist?

Autor thelasofus
 - 28. Februar 2023, 11:20:30
ZitatUnternehmen bei welchem ich aktuell beschäftigt bin regelmäßig Probleme macht, versucht zu kündigen und vor Gericht zieht.

Das Problem hätte man ja auch dann immer, egal wann die Aufforderung eintrifft.

Dann reicht man eben innerhalb der geforderten Zeit Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. In der ersten Instanz braucht man nicht mal einen Anwalt, allerdings  gibt es dort auch keine Kostenerstattung.

Würde das entspannt sehen, das Arbeitsgericht freut sich sicher über sowas. Mich würde hier auch der Kündigungsgrund interessieren.

Vorausgesetzt natürlich man hat keine Probezeit oder das Unternehmen ist zu klein oder es ist ein befristeter Vertrag, der ja in der Regel sowieso nicht gekündigt werden kann.
Autor Ralf
 - 28. Februar 2023, 10:24:08
Wenn die Eignungsreihenfolge im Mai aufgelöst wird und am 1. Juli Dienstantritt ist, ja.
Autor Indi84
 - 28. Februar 2023, 10:22:04
Forensuche hilft.
Ich habe jetzt in mehreren (älteren) Beiträgen gelesen dass die Aufforderung zum Dienstantritt in der Regel 4-5 Wochen vor dem DA-Termin eintrifft.
Ist das nach wie vor so kurzfristig? Ich würde meinen AG natürlich gerne früher informieren (auch wegen Personalsuche, wir haben eh Fachkräftemangel und zig offene Stellen), aber verständlicherweise will ich mich auch nicht in die Nesseln setzen da ich vom Einplaner gehört habe dass das Unternehmen bei welchem ich aktuell beschäftigt bin regelmäßig Probleme macht, versucht zu kündigen und vor Gericht zieht.
Prinzipiell habe ich ein gutes Verhältnis zu meinem Chef/Teamleiter und den Kollegen, aber unsere Personal-/Rechtsabteilung und die oberen Ebenen sind halt unterste Schublade.
Autor Indi84
 - 28. Februar 2023, 09:46:47
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2023, 09:40:04
Der Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Aufforderung zum Dienstantritt vorlegen.

Danke, die fehlt mir ja noch. Wann werden diese denn in der Regel verschickt?
Autor KlausP
 - 28. Februar 2023, 09:40:04
Der Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Aufforderung zum Dienstantritt vorlegen.
Autor Indi84
 - 28. Februar 2023, 09:12:38
Selbe Situation bei mir.
Mir ist in dem Zusammenhang leider immer noch nicht klar ab wann dieser Schutz in Kraft tritt.
Habe meinen Dienstantritt zwar auch am 1.7. (respektive 3.7.) aber aktuell habe ich nach wie vor nur die vorläufige Einstellungsmeldung und keine Aufforderung zum Dienstantritt.
Die Ergebnisreihenfolge ist aktuell noch nicht aufgelöst, daher weiss ich noch nicht ob ich in meine Wunschverwendung komme (oder alternativ in die Stelle für die ich bereits die Zusage habe). Die Erfahrungsstufen sind noch nicht berechnet weshalb ich noch nicht weiss ob mir das Auskommen ausreichen wird um meine Kosten zu decken, etc. Da ist noch viel im Ungewissen weshalb ich meinen aktuellen AG zu diesen Zeitpunkt noch nicht informieren möchte.
Autor Thomi35
 - 28. Februar 2023, 07:35:16
§ 16a I ArbPlSchG:

Zitat(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

  • für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
  • für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

Zunächst einmal gilt es auf jeden Fall in der Probezeit, also in den ersten sechs Monaten, § 16a I Nr. 1 ArbPlSchG. Daraus ergibt sich aber, daß eine Kündigung beim AG nicht notwendig ist, § 1 ArbPlSchG. Diese Regelung ist m. E. n. auch sinnvoll, ansonsten stünde man nach einem möglichen Widerruf ohne Arbeitsplatz da.

Sollte später die Verpflichtungszeit (endgültig) auf über zwei Jahre festgesetzt werden, so gilt das dieses Gesetz nicht mehr (§ 16a I Nr. 2 ArbPlSchG) und der AG wird informiert, § 16a  IV ArbPlSchG. Insoweit gilt das von @Beuteberliner Gesagte.
Autor Beuteberliner
 - 28. Februar 2023, 06:24:54
Allerdings nur, wenn die Dienstzeit nicht länger als für zwei Jahre festgesetzt ist, wenn ich mich nicht irre.
Autor Thomi35
 - 28. Februar 2023, 05:52:19
Ja, § 16a ArbPlSchG.
Autor Burgi31
 - 28. Februar 2023, 05:17:35
Hallo zusammen,

Gilt für mich, der am 1.7. seinen Dienst als Offizieranwärter antritt, das Arbeitsplatzschutzgesetz? Also zwei Jahre Kündigungsschutz?

Ich arbeite derzeit in einem normalen Angestelltenverhältnis und würde mir gerne die Kündigung sparen.

Grüße

Burgi31