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Autor Hardy2
 - 29. März 2023, 18:30:56
Genau, wir wissen nichts.
Also auch keine Klärung möglich!
Autor F_K
 - 29. März 2023, 17:18:09
Wir kennen den konkreten Sachverhalt nicht.

Oft wird unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Verfolgung abgesehen und die Entlassung vollzogen - damit ist dann eine Wiedereinstellung eher unwahrscheinlich.

@ Justice:
... manchmal "laufen" Dinge ja nicht wie geplant ...
Autor justice005
 - 29. März 2023, 13:08:12
Seit wann gibt es innerhalb der Probezeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren? Das ist doch absurd. Wer ein so schweres Dienstvergehen begeht, fliegt fristlos raus.

Um hier wirklich sinnvoll etwas sagen zu können, müsste man den konkreten Sachverhalt kennen.
Autor Ralf
 - 28. März 2023, 20:42:25
Bei einem gerichtlichem Disziplinarverfahren innerhalb der Probezeit wird sicherlich auch zu bewerten sein, ob der Dienstherr nicht sagt, mit so einem Früchtchen will ich nichts weiter zu tun haben. Wenn man bereits in der Anfangszeit in dem Bewusstsein trotzdem über die Strenge schlägt, sagt das ja schon etwas über die charakterliche Eignung aus. Und da es ja nicht Sinn sein kann, sich einem Vergehen so zu entziehen (und dann bspw. im nächsten Monat einen Antrag auf Wiedereinstellung zu stellen und unbeleckt reinzukommen), läuft das natürlich weiter: §1 WDO.
Autor wolverine
 - 28. März 2023, 20:39:42
§ 1 Abs. 2 WDO
Autor F_K
 - 28. März 2023, 20:35:15
Es geht ja um eine Statusfrage "war der Mensch zum Tatzeitpunkt Soldat"?

Dies ändert sich NICHT durch eine (spätere) Entlassung.
Autor KlausP
 - 28. März 2023, 18:58:58
Nö. Einfach mal in der Wehrdisziplinarordnung nachschauen. Das disziplinargerichtliche Verfahren kann ja z.B. auch gegen Reservisten und Ruheständler eröffnet werden.
Autor Namenlos
 - 28. März 2023, 18:54:02
Haben sie dazu irgendwelche Paragraphen parat?
Autor KlausP
 - 28. März 2023, 18:48:11
Meiner Meinung nach läuft das Verfahren weiter.
Autor Namenlos
 - 28. März 2023, 18:09:57
Hallo kurze Frage
Was passiert mit einem laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahren, wenn ich von meinem Widerrufsrecht (weniger als 6 Monate Dienstzeit) gebrauch mache?