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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 25. Mai 2023, 18:57:14
Es ist keine Kündigung - das Arbeitsverhältnis ENDET halt.

Ist ja auch sachgerecht - der Soldat kann nicht gleichzeitig arbeiten.
Autor olfas
 - 25. Mai 2023, 17:45:00
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

"unverzüglich zu benachrichtigen" = die Kündigung von Amtswegen?
Autor olfas
 - 25. Mai 2023, 17:30:27
Hallo Klaus,

welcher Paragraf kommt hier zur Anwendung?

Zitat von: KlausP am 31. März 2023, 13:36:54
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch Kraft Gesetz in dem Moment, wo die Dienstzeitfestsetzung auf mehr als 2 Jahre erfolgt. Deshalb muss die Bw den Arbeitgeber ja auch nur darüber informieren.

Vielen Dank!

Kameradschaftliche Grüße
Autor MARSAB2
 - 31. März 2023, 17:47:33
Danke für eure Antworten.

Ich dachte mir auch, dass das relativ klar durch das Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt ist, war aber einfach unsicher, da Karriereberater keine Ahnung hatte und der Kapitänleutnant vom ACFüKrBw auch was anderes gesagt hat.

Ich warte mal die Eignungsfeststellung ab und werde es dann ja sehen.
Möchte nur nichts versäumen uns mir somit etwas verbauen.
Autor Thomi35
 - 31. März 2023, 13:44:39
Die Wirksamkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes für die ersten sechs Monate ergibt sich aus § 16a Abs. 1 Nr. 1 ArbPlSchG:

ZitatDieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. [...]

Autor KlausP
 - 31. März 2023, 13:36:54
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch Kraft Gesetz in dem Moment, wo die Dienstzeitfestsetzung auf mehr als 2 Jahre erfolgt. Deshalb muss die Bw den Arbeitgeber ja auch nur darüber informieren.
Autor F_K
 - 31. März 2023, 13:22:40
Die Dienstzeit wird einseitig von der BW immer zuerst auf 6 Monate festgesetzt ("Probezeit") - der Arbeitgeber ist über die Aufforderung zum DA zu informieren.

Wird dann die Dienstzeit auf die vollen 3 Jahre festgesetzt, endet das Arbeitsverhältnis PER GESETZ - nichts mit Kündigungsfristen.
Autor MARSAB2
 - 31. März 2023, 12:58:01
Wenn ich es richtig verstehe, dann ist es quasi davon abhängig, ob die Dienstzeit vorläufig auf die 6 Monate festgesetzt wurde?


ZitatBei einer Festsetzung über die Zweijahresgrenze ist gem. ArbPlSchG der Dienstherr für die entsprechende Benachrichtigung des Arbeitgebers zuständig.
Muss der Dienstherr sich dann auch an die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten? Sprich bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende müsste er dies rechtzeitig tun?
Autor KlausP
 - 31. März 2023, 12:28:17
Der Bearbeiter im ACFüKrBw irrt. Sie unterliegen den Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes solange Ihre Dienstzeit durch das BAPersBw auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde (wobei ich nicht weiß, wie das genau bei SaZ 3 ROA funktioniert). Bei einer Festsetzung über die Zweijahresgrenze ist gem. ArbPlSchG der Dienstherr für die entsprechende Benachrichtigung des Arbeitgebers zuständig.
Autor MARSAB2
 - 31. März 2023, 11:44:57
Vielen Dank für die Antwort Ralf.

Nun ist meine Verwirrung komplett.
Ich habe eben nochmals mit dem ACFüKrBw in Köln telefoniert und man hat mir gesagt, ich müsse mein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
Sollte ich als ROA i.W. SAZ 3 eingestellt werden, so sei ich nicht in einem Wehrdienstverhältnis sondern normaler SAZ 3 und müsse daher selbst kündigen.

Ich hatte das Arbeitsplatzschutzgesetz so verstanden, dass für die Probezeit von 6 Monaten (Dienstverhältnis mit weniger als 2 Jahre) mich der Arbeitgeber freistellen MUSS und sobald das Dienstverhältnis auf mehr als 2 Jahre verlängert wird, das Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss.

Liege ich hier falsch oder ist die Info aus dem ACFüKrBw nicht korrekt?
Autor Ralf
 - 22. März 2023, 19:44:16
Du bist in einem normalen Soldatenverhältnis (Ernennung zum SaZ), da gilt also auch das Arbeitsplatzschutzgesetz wie bspw. bei einer Einstellung als Feldwebelanwärter SaZ 13.
Autor MARSAB2
 - 22. März 2023, 19:30:34
Guten Abend Kameraden,

ich habe eine Frage bzgl. ROA i.W. (SaZ 3) im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz und der Kündigung beim bisherigen Arbeitgeber. Leider konnte mein Wehrdienstberater hier keine Aussage machen, daher möchte ich die Experten hier um eine kurze Einschätzung bitten.

Die Suche habe ich bemüht, aber für den speziellen Fall des ROA i.W. nichts gefunden, die Tatsache, dass der Wehrdienstberater es auch nicht wusste, hat mich dann stutzig gemacht.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei oben genannter Verwendung § 1 in Kombination mit § 16a des ArbPlSchG  greift und ich meinem bisherigen Arbeitgeber nicht Kündigen sollte, da er mich für Dauer der Probezeit freistellen muss?

Besten Dank im Voraus
Marco