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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 12. April 2023, 15:45:29
Zitat von: christoph1972 am 12. April 2023, 09:26:25
Im Widerspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung der erfolgten Begutachtung. Erst im Klageverfahren kann bei Zweifeln des Verwaltungsgerichtes ein erneutes Gutachten angeordnet werden.

Grundsätzlich besteht "nur" Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Die Wiederholung der Begutachtung ist bereits im Widerspruchsverfahren möglich, wenn die Prüfung ergibt, dass die Behörde den Argumenten des Berwerbers folgen will und sie selbst veranlasst.

Siehe die von mir zitieren Vorgaben für das Assessment.

Von Anspruch ist keine Rede.

Zitat...oder auf eine nochmalige Durchführung des Assessments oder Teilen davon erkennen, wenn...
Autor christoph1972
 - 12. April 2023, 09:26:25
Im Widerspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung der erfolgten Begutachtung. Erst im Klageverfahren kann bei Zweifeln des Verwaltungsgerichtes ein erneutes Gutachten angeordnet werden.

Grundsätzlich besteht "nur" Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Autor LwPersFw
 - 11. April 2023, 07:25:31
Zitat von: wolverine am 09. April 2023, 10:31:13
Angegriffen werden kann nur die Entscheidung, nicht für die angestrebte  Laufbahn eingestellt zu werden. Das medizinische Begutachtungsergebnis selbst ist ein rein behördeninterner Akt und für sich selbst genommen nicht überprüfbar (eben nur innerhalb der Entscheidung, nicht angenommen zu werden).
Und hier kann auch nicht die eigentliche medizinische Wertung überprüft werden, denn dies ist genau ureigenste Aufgabe des Arztes. Lediglich Ermessensfehler - z. B. sachfremde Erwägungen - könnten hier eine neue Bewertung erzwingen.
Das ist nahezu unmöglich nachzuweisen. Von daher: akzeptieren Sie einfach das Ergebnis und planen Sie neu.

So ist es grundsätzlich vorgesehen:

"Werden nach dem Assessment im weiteren Verfahren zur Einstellung/Übernahme Umstände
oder Erkenntnisse über die Bewerberin bzw. den Bewerber bekannt, die das Ergebnis der
Eignungsfeststellung im Nachhinein gänzlich oder in Teilen verändern, können die für die
Personalgewinnung operativ zuständigen Stellen die Auswahlentscheidung, die
Verwendungsvorschläge und die Empfehlungen zum Studium oder zur Ausbildung ändern, die
Nichteignung feststellen oder auf eine nochmalige Durchführung des Assessments oder Teilen
davon erkennen
, wenn dies zur Klärung strittiger Fragen oder zum Zwecke der Einstellung erforderlich ist.

Die Feststellung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen.
Die bzw. der Betroffene ist über die Entscheidung unter Angabe einer Begründung schriftlich zu informieren."



Also, wie schon genannt, legen Sie fristgerecht (Einschreiben mit Rückschein), bei der im Bescheid dafür genannten Stelle, den Widerspruch ein.

Begründen Sie diesen mit Ihren Sachargumenten möglichst ausführlich und nachvollziehbar.

Wenn es schriftliche Vorgänge gibt, die Ihre Sichtweise untermauern --- fügen Sie diese bei...

Und dann müssen Sie abwarten, wie die Behörde entscheidet.


Diese Aussage

Zitat von: LwPersFw am 09. April 2023, 09:31:23

Im Rahmen des Widerspruchverfahrens haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht.


muss ich revidieren!

Es gilt:

"Alle Bewerberinnen und Bewerber haben nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person vorgehaltenen Daten.

Für das Recht auf Akteneinsicht gilt § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz."








Autor Ralf
 - 11. April 2023, 05:57:50
Naja, ziemlich unpassendes Beispiel, da
Zitatdas ich vor über 16 jahren(Halbe leben her) bei einer Psychologin
Und warum sollte eine erfahrene Psychologin der Meinung sein, dass du nicht tauglich bist. Sie wird ja nicht dafür bezahlt, Leute rauszukegeln. Also irgendwas wird schon in ihren Augen vorliegen.
Dafür ist das Widerspruchsverfahren ja da. Beschreite den Weg, so wie er vorgesehen ist. Mit "ja aber" und "warum" und "Kulanz" kommst du zumindest hier auch nicht weiter.
Autor SanHolo
 - 10. April 2023, 21:52:50
Zitat von: LwPersFw am 09. April 2023, 09:31:23
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht.

Ich denke mal, das trifft ebenso zu, selbst wenn ich keinen Widerspruch erhebe?

"Kein Anspruch auf Einsicht" höchsten auf Kulanz hoffen?


Zitat von: LwPersFw am 09. April 2023, 09:31:23
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sieht dies anders aus und wäre zu prüfen.

Puuh...warum müsste es soweit gehen, was ist das Problem mir meine Medizinischen befunde mittzuteilen?


Zitat von: wolverine am 09. April 2023, 10:31:13
Angegriffen werden kann nur die Entscheidung, nicht für die angestrebte  Laufbahn eingestellt zu werden. Das medizinische Begutachtungsergebnis selbst ist ein rein behördeninterner Akt und für sich selbst genommen nicht überprüfbar (eben nur innerhalb der Entscheidung, nicht angenommen zu werden).
Und hier kann auch nicht die eigentliche medizinische Wertung überprüft werden, denn dies ist genau ureigenste Aufgabe des Arztes. Lediglich Ermessensfehler - z. B. sachfremde Erwägungen - könnten hier eine neue Bewertung erzwingen.
Das ist nahezu unmöglich nachzuweisen. Von daher: akzeptieren Sie einfach das Ergebnis und planen Sie neu.

Was würden sie tun?  einfach Akzeptieren das sie  aufgrund ihrer Alkoholsucht abgelehnt werden obwohl sie noch nie einen Tropfen getrunken haben? um mal ein überspitztes beispiel zu nennen.
Hinzu kommt die erwähnte wiedersprüchlichkeit, Wieso bewerten mich 2 für Tauglich und 1 andere nicht.



dennoch vielen dank, für die bisherigen Antworten, es Zeichnet sich doch schon ein Bild ab, was auf mich zukommen könnte.


Autor wolverine
 - 09. April 2023, 10:31:13
Angegriffen werden kann nur die Entscheidung, nicht für die angestrebte  Laufbahn eingestellt zu werden. Das medizinische Begutachtungsergebnis selbst ist ein rein behördeninterner Akt und für sich selbst genommen nicht überprüfbar (eben nur innerhalb der Entscheidung, nicht angenommen zu werden).
Und hier kann auch nicht die eigentliche medizinische Wertung überprüft werden, denn dies ist genau ureigenste Aufgabe des Arztes. Lediglich Ermessensfehler - z. B. sachfremde Erwägungen - könnten hier eine neue Bewertung erzwingen.
Das ist nahezu unmöglich nachzuweisen. Von daher: akzeptieren Sie einfach das Ergebnis und planen Sie neu.
Autor LwPersFw
 - 09. April 2023, 09:31:23
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sieht dies anders aus und wäre zu prüfen.

Zu den zeitlichen Abläufen kann keine sachgerechte Prognose gegeben werden... hängt vom Einzelfall ab.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.msg704739.html#msg704739

Autor SanHolo
 - 09. April 2023, 09:19:09
Zitat von: BulleMölders am 09. April 2023, 08:46:12
Ganz wichtig, die Frist zur Einlegungen des Wiederspruchs beachten, die ist normalerweise ein Monat.


Danke euch, die Frist  werde ich natürlich einhalten.

Wie ist das eigentlich zu den Medizinischen befund(der Besuch im BW-KH) gelegen, habe ich anspruch diesen zu erhalten oder zumindest  zu erfahren auf welcher Grundlage die ablehnung genau beruht?

Und wie läuft so ein widerspruch normalerweiße ab, kann dieser einfach abgelehnt werden oder würde sich das in die länge ziehen,was ja erstmal gut wäre.
Autor BulleMölders
 - 09. April 2023, 08:46:12
Ganz wichtig, die Frist zur Einlegungen des Wiederspruchs beachten, die ist normalerweise ein Monat.
Autor Ralf
 - 09. April 2023, 07:05:34
zu 1. Widerspruch gegen die Nichteignung
zu 2. Das reinschreiben, was du meinst, was nicht richtig beurteilt wurde. Und Dinge, die dafür sprechen, dass du Verhaltenstabil bist
Zitat
ZitatStehe seit Jahren ohne unterbrechung in Lohn und Brot und bin Glücklich mit meiner Frau und Kind.
Autor SanHolo
 - 08. April 2023, 21:46:14
Guten Tag.

Ich habe mich vor einigen Monaten als SaZ beworben, war dann bei der Musterung und habe im grunde alles bestanden, Sprich CAT-Test, Ärztliche Untersuchung, etc. sowie ein "Ja" von dem Herrn Soldaten und der Psychologin beim interview erhalten.

ABER

Ich habe bei der Medizinischen Anamnese freiwillig angegeben das ich vor über 16 jahren(Halbe leben her) bei einer Psychologin war aufgrund Schwieriger Familienverhältnisse, natürlich war die Zeit schwierrig für mich aber damals hatte ich schon keine Depressionen oder sonstige psychische Defizite.

jetzt hieß es, dass Dokument von damals ausfindig machen(was mich entlassen würde)oder nochmal in ein BW-KH und da neu bewerten lassen.

Natürlich hatte ich aufgrund der Zeitspanne erstmal keinen erfolg und lies mir einem Termin von der BW erstellen, was soll schon schieff gehen?


Nun war ich Dort und habe der Psychologin grundlegend nochmal das gleiche erzählt wie beim Interview, wobei das Gespräch beim Interview deutlich Detaillierter und Länger war.
danach ging es dann zum PC test, dies war mehr oder weniger eine Selbstauskunft zu meiner derzeitigen Geistigen verfassung, die nicht besser sein könnte. Stehe seit Jahren ohne unterbrechung in Lohn und Brot und bin Glücklich mit meiner Frau und Kind.

im Großen und ganzen habe ich nochmal die gleichen Informationen wie schon bei der Musterung dargelegt, bei der es keinerlei Probleme gab.


Nun habe ich den Bescheid bekommen das ich durch die Wehrmedizinische Begutachtung "abgelehnt" wurde, ohne jegliche begründung, was für mich natürlich erstmal der Hammer war und ich mir beim Besten willen nicht Vorstellen kann was miteinmal der Medizinische in dem Bereich grund sein soll.


in dem Schreiben steht das ich gegen den Bescheid in Widerspruch gehen kann, Praktisch wäre natürlich gewesen wenn ich nun wüsste gegen was...


Nun habe ich Grunlegend noch 2 Fragen dazu

1. hat sowas aussicht auf erfolg, gibt es erfahrungen dazu, Mögliche kosten?

2. Sollte das Gespräch  bei der Psychologin ausschlagebend gewesen sein, wie kann solch ein Wiederspruch enstehen das die einen "ja" sagen und die andere "Nein" bei  ähnlichen  Inhalt.
kann man das noch gegeneinander aufwiegen?



Im Großen und ganzen bin ich sehr darüber entäuscht und vorallem werde ich damit zurückgelassen das ich ehrlich war.