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Zusammenfassung

Autor Sachbearbeite®
 - 22. August 2023, 15:05:58
Kurzes feedback:

BAPersBw hat meiner RDL nach § 61 SG zugestimmt.

Somit leiste ich im Kalenderjahr 2023 für die Dauer von zehn Monaten Reservedienst nach § 63 b SG + Reservedienst nach § 61 SG für die Dauer von zwei Monaten.
Autor F_K
 - 13. April 2023, 13:06:09
Nein, insgesamt in über 30 Jahren (deutlich) mehr als die 12 Monate - am Stück nicht länger als 4 Monate, ich bin kein "Berufsreservist".
Autor Sachbearbeite®
 - 13. April 2023, 12:08:00
Über 12 Monate? Demnach haben Sie RDL nach § 63b SG + Übung nach § 61 SG abgeleistet, um so "durchzuüben"?
Autor F_K
 - 13. April 2023, 11:56:42
Eher wenige Wochen, bis auf die Einsätze, dass waren Monate - insgesamt bin ich deutlich über 12 Monate.
Autor Sachbearbeite®
 - 13. April 2023, 11:51:57
Ok, vielen Dank für die Informationen. Wir werden prüfen und dann entsprechend anfordern.

Wie lange haben Sie jeweils nach § 61 SG geübt, am Stück, bzw. einzeln?
Autor F_K
 - 13. April 2023, 11:38:08
Ich habe geprüft, "meine" letzten RD waren alle 61, aber wie gesagt - S1 legt mir Einverständnis Erklärungen vor, da prüfe ich Zeiträume und "meine" PersDaten - Rest macht S1.
Autor Sachbearbeite®
 - 13. April 2023, 11:19:01
Gemäß GAIP ist der entsprechende Sachverhalt bzgl. Anforderung zu einer Übung nach § 61 SG durch die anfordernde Dienststelle darzulegen und BAPersBw VI mit der Anforderung vorzulegen.

Das liest sich, als wäre es nicht einfach nach § 61 SG zu üben.
Autor F_K
 - 13. April 2023, 10:47:05
Die RDL fordert doch der S1 Bereich an, der Dich "haben" will - "wie" der das macht, ist doch sein Ding ...
Autor Sachbearbeite®
 - 13. April 2023, 09:37:19
Guten Morgen,

der § 61 SG führt aus:

(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

Darüber hinaus führt GAIP zum Zweck der Übung nach § 61 SG aus:

Übungen nach § 61 SG dienen der Erhaltung oder Erweiterung des Ausbildungsstandes in der im aktiven Dienst erworbenen militärischen Qualifikationen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • DP-Ausbildung
  • Laufbahnausbildung
  • vorbereitende Ausbildung
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Übungen im Verbandsrahmen
  • Inübunghaltung
  • Missionen

Die Durchführung von Präventivkuren/Kuren und Praktika fällt ebenfalls unter § 61 SG.

Entsprechende Sachverhalte sind durch die anfordernde Dienststelle darzulegen und BAPersBw VI mit der Anforderung vorzulegen.

Ich bin im März 2023 auf einen S3StOffz-DP umbeordert worden. Im November 2023 könnte ich zum Major d.R. befördert werden.

Bisher habe ich RDL als S3Offz auf Regimentsebene absolviert. Aktuell besteht ein Angebot/die Möglichkeit im KdoFJgBw - Dez Regelungen sowie im Dez CPM, Ausrüstung, Rüstung ein Praktikum zu absolvieren (Dauer ca. 2 Monate).


Frage:
Ist es denkbar ein derartiges Praktikum als Übung nach § 61 SG durchzuführen, mit der Begründung zur Erweiterung des in einem früheren Wehrdienstverhältnis erworbenen militärischen Ausbildungsstandes und um auf dem vorhandenen militärischen Kenntnisstand aufbauend weitere militärische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben?