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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Thomi35 am 19. April 2023, 05:24:10
Aus https://www.steuerring.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/downloads/merkblatt-soldaten-2021.pdf:ZitatFreifahrten in Uniform
Seit dem 01.01.2020 dürfen aktive Soldaten Züge im Nah- und Fernverkehr kostenfrei nutzen. Dies gilt sowohl für dienstliche als auch private Fahrten in der 2. Klasse. Voraussetzung: Die Fahrten werden in Uniform durch- geführt und die Tickets werden über ein spezielles Portal der Deutschen Bahn gebucht. Diese Vorteilsgewährung durch den Dienstherrn ist steuerfrei.
Neu ab dem Steuerjahr 2021:
Der Dienstherr erhebt für Freifahrten eine pauschale Steuer von 25% und führt diese an den Fiskus ab. Die Entfernungspauschale, sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung, ist ungekürzt ansetzbar.
Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können hingegen nicht abgezogen werden, da für die Freifahrten kein tatsächlicher Aufwand entsteht.
Auswärtstätigkeiten sind z. B. Kommandierungen zu Lehrgängen.
ZitatFreifahrten in Uniform
Seit dem 01.01.2020 dürfen aktive Soldaten Züge im Nah- und Fernverkehr kostenfrei nutzen. Dies gilt sowohl für dienstliche als auch private Fahrten in der 2. Klasse. Voraussetzung: Die Fahrten werden in Uniform durch- geführt und die Tickets werden über ein spezielles Portal der Deutschen Bahn gebucht. Diese Vorteilsgewährung durch den Dienstherrn ist steuerfrei.
Neu ab dem Steuerjahr 2021:
Der Dienstherr erhebt für Freifahrten eine pauschale Steuer von 25% und führt diese an den Fiskus ab. Die Entfernungspauschale, sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung, ist ungekürzt ansetzbar.
Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können hingegen nicht abgezogen werden, da für die Freifahrten kein tatsächlicher Aufwand entsteht.