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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 01. Mai 2023, 19:03:16
@ MEG:

Wie gesagt - Fallgestaltung.

Es WÄRE auch besser gewesen, die Kündigung einen Tag NACH Ende der RD zu erhalten (Aufhebungsvertrag) - oder den Bezug der AV Leistung an einem Tag zu beginnen, als er noch gearbeitet hat (und den Bezug dann ggf. durch RD zu unterbrechen).

Jetzt ist die Lage halt wie beschrieben.
Autor MikeEchoGolf
 - 01. Mai 2023, 17:59:27
Die Bw führt ja nur einen minimalen Pauschalbetrag an die Sozialträger ab, von daher wird beim ALG I halt
eben auch nur der Mindestbetrag gezahlt.

Frage: Bei 36 Monaten wäre die Möglichkeit selbst Freiwillige Arbeitslosen­versicherung einzahlen, eine Option gewesen?
Autor F_K
 - 01. Mai 2023, 10:42:06
@ LwPersFw:

Danke für das Zitat der Notmenkette.

Da der TE (zumindest verm. die letzten 2 Jahre) arbeitslos gewesen ist, sind eben ALV Beiträge pauschalisiert (40 % der Bezugsgrösse) gezahlt worden - was dann zu den genannten ALV Zahlungen führt.

Damit erscheint hier auf den ersten Blick alles richtig gelaufen - für den Einzelfall ist der Bescheid zu prüfen.
Autor LwPersFw
 - 01. Mai 2023, 10:32:33
Zitat von: F_K am 28. April 2023, 16:00:13

- damit hat die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung der Ansprüche gezahlt - und nicht in Höhe de USG Leistung.


Das habe ich ja nicht in Frage gestellt...  ;) Denn dies steht ja im SGB III


"§ 25 Beschäftigte

(...)

(2) [...] Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. [...]


§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige

(...)

2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, (...)


§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

(...)

2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, (...)


§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Die Beiträge werden getragen

(...)

2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, (...)


§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

(...)

(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. (...)


§ 352 Verordnungsermächtigung

(...)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben, (...)


Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung (Gesamtbeitragsverordnung)
Vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60)
Zuletzt geändert durch § 22 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861)"

Autor F_K
 - 30. April 2023, 23:50:40
@ Seltsam:

Quellen?

(Lediglich für die Anrechnung bei H4 sind USG Zahlungen bezüglich Freibeträge einem Einkommen ähnlich ... mehr nicht).

Welche AV Beiträge gezahlt werden, auf Basis welches Gesetzes, ist explizit genannt worden - da macht der Status eben einen Unterschied.

Klar gibt es eine Wehrdienstbescheinigung, Datenaustausch mit Finanzamt und Meldung der Zeiten an die RV - ist ja nicht so, als wäre es das erste Mal ...
Autor seltsam_
 - 30. April 2023, 17:41:34
Zitat von: RedFlag am 28. April 2023, 18:43:11
OK, vielleicht muss ich ein wenig mehr meine Idee präsentieren.
Aber als erstes: im Bescheid steht eben drin das ich nicht eingezahlt habe und deswegen diese Schätzung.
Dazu muss man ja auch erwähnen das das die höchste Einstufung ist, welche Möglich ist!

Meiner bescheidenen Meinung nach ist doch folgendes Fakt:
Ob ich angestellt bin, oder nicht macht keinen Unterschied.
Warum denke ich so:
Mein Arbeitgeber stellt mich frei - für diesen Freistellungszeitraum bezahlt er KEINE AV, KV oder RV Beiträge, das übernimmt der BUND - wohl pauschal, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn ich dann in die Arbeit zurückkehre geht alles normal seinen Gang.

Bei mir war es so das ich während der Freistellung gekündigt wurde, was ändert nu die Situation?
Mein Arbeitgeber hätte eh nichts gezahlt.

OK, nun bin ich zurück, leider nicht zum Arbeitgeber, sondern in die Arbeitslosigkeit - jetzt passiert was?
Zur Strafe bekomme ich weniger Geld als ich bekäme wenn ich für meinen Arbeitgeber gearbeitet hätte, von den Dienstbezügen mal gar nicht gesprochen?

Hier läuft doch, meiner bescheidenen Meinung nach, etwas völlig falsch.
Ich diene Deutschland und bekomme am ende diese Quittung?

Wenn der BUND aber pauschal AV und RV abführt - dann muss doch auch dieses bei dem Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Das wir es doch auch bei der Rente! (So zumindest wirft es mein Rentenbescheid aus)
Das es sich bei dem als Unterhaltssicherung gezahlten Geldes um ein Einkommen im Sinne einer erwerbsmäßigen unselbstständigen Tätigkeit handelt, ist ja schon geklärt.
Nun mehr ist nur noch zu klären, ob der Reservedienstleistende grundsätzlich einen Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung von RV und AV hat. Hier ist nicht erkennbar, aus welchem Grund es einen Unterschied machen sollte, in welchem arbeitsrechtlichen Status er vor, während und nach der RDL war, ist bzw. sein wird.
Über die nachträglich zu entrichtenden Beiträge bei vorliegendem Anspruch, die, wenn auch nicht in physischer Form gezahlt wurden mussten/werden müssen, sollte es doch einen Nachweis über die Zeit der Reservedienstleistung im Rahmen eines Datenaustausches geben. Und da sollte es doch bei BAPers eine entsprechende Stelle geben, von der man dahingehend Auskunft verlangen kann.
Autor F_K
 - 28. April 2023, 19:14:29
Ansonsten:

Eigene "Ideen", eigene "Fakten" sind hier unerheblich - es zählen die Gesetze - und da sind Statusfragen oft zentral.
Autor F_K
 - 28. April 2023, 19:01:30
Es ist keine Strafe!

Es macht einen Unterschied, welchen Status man hat - weil sich dadurch der "Versicherungstyp" bei der AV ändert - SGB ist zitiert.
Autor RedFlag
 - 28. April 2023, 18:43:11
OK, vielleicht muss ich ein wenig mehr meine Idee präsentieren.
Aber als erstes: im Bescheid steht eben drin das ich nicht eingezahlt habe und deswegen diese Schätzung.
Dazu muss man ja auch erwähnen das das die höchste Einstufung ist, welche Möglich ist!

Meiner bescheidenen Meinung nach ist doch folgendes Fakt:
Ob ich angestellt bin, oder nicht macht keinen Unterschied.
Warum denke ich so:
Mein Arbeitgeber stellt mich frei - für diesen Freistellungszeitraum bezahlt er KEINE AV, KV oder RV Beiträge, das übernimmt der BUND - wohl pauschal, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn ich dann in die Arbeit zurückkehre geht alles normal seinen Gang.

Bei mir war es so das ich während der Freistellung gekündigt wurde, was ändert nu die Situation?
Mein Arbeitgeber hätte eh nichts gezahlt.

OK, nun bin ich zurück, leider nicht zum Arbeitgeber, sondern in die Arbeitslosigkeit - jetzt passiert was?
Zur Strafe bekomme ich weniger Geld als ich bekäme wenn ich für meinen Arbeitgeber gearbeitet hätte, von den Dienstbezügen mal gar nicht gesprochen?

Hier läuft doch, meiner bescheidenen Meinung nach, etwas völlig falsch.
Ich diene Deutschland und bekomme am ende diese Quittung?

Wenn der BUND aber pauschal AV und RV abführt - dann muss doch auch dieses bei dem Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Das wir es doch auch bei der Rente! (So zumindest wirft es mein Rentenbescheid aus)
Autor F_K
 - 28. April 2023, 16:00:13
@ LwPersFw:

Sozialrecht ist ja hoch komplex - mBn "hilft" dieses Urteil nicht für das hier vorliegende Problem.

Der TE war die beiden letzten Jahre nicht in einer Anstellung / Arbeitsvertrag - damit hat die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung der Ansprüche gezahlt - und nicht in Höhe de USG Leistung.
Es ist mBn also folgerichtig,  das Einkommen des letzten Jahres fiktiv zu berechnen.

Die Normenkette findet sich sicherlich im Bescheid - dieser sollte (fachkundig) geprüft werden.
Autor LwPersFw
 - 28. April 2023, 15:43:33
Ggf. auch hilfreich

LSG Hessen L 6 AS 94/20 v. 18.05.2022

Urteil

Zitat aus der Begründung des Gerichts:

"Der Senat vermag dem Sozialgericht Nordhausen nicht zu folgen, soweit für Leistungen der Mindestsicherung nach dem USG eine Vergleichbarkeit mit Erwerbseinkommen nicht gegeben sei.

Aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II , ergibt sich lediglich, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, dahingehend privilegiert sind, dass sie als Einkommen nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht im Einzelfall demselben Zweck dienen wie die SGB II-Leistungen.

Aus der Vorschrift kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass im Falle von Zweckidentität von vornherein Erwerbseinkommen bzw. Entgelt für eine Dienstleistung zu verneinen ist.

Die Mindestleistung nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 9 USG a.F. hat zwar unzweifelhaft den Zweck, den Unterhalt des Reservistendienst Leistenden zu sichern.

Die Leistung geht aber weit über eine Grundsicherung nach dem SGB II hinaus, wie der Bewilligungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juli 2017 zeigt.

Danach ist dem Kläger im Rahmen der Mindestleistung ein Tagessatz von 99,75 € zuerkannt worden, was bei einem Monat mit 30 Tagen einen Monatsbetrag von 2.992,50 € ergibt.

Mit dem Änderungsbescheid vom 26. August 2017 ist der Tagessatz auf 104,34 € angehoben worden, hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergibt sich der Betrag von 3.130,20 €.

Auch die Höhe der Mindestleistung spricht dafür, dass es sich hierbei um ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung handelt, das als Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs. 2 und 3 SGB II und gerade nicht als existenzsichernde Leistung ohne Gegenleistung anzusehen ist.

Ebenso kann nicht übersehen werden, dass die Höhe der Mindestleistung gemäß der Tabelle in Anl. 1 zum Unterhaltssicherungsgesetz abhängig von dem Dienstgrad des Reservedienst Leistenden gestaffelt ausgewiesen wird."



"Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass Einnahmen u.a. aus Wehrdienstverhältnissen wie Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, ohne dass er im Übrigen zwischen Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie differenziert hat. "


Autor F_K
 - 28. April 2023, 14:28:44
Ergänzung:

Die Beantragung der Mindestleistung hat mit dem "Problem" hier nichts zu tun - es geht um die Frage, ob die USG Leistung eine LohnERSATZleistung gewesen ist - und da Du ab 03/2020 keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt hast, war es keine Lohnersatzleistung.
Folge: Die Art der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hat sich für Dich verändert - das Einkommen aus USG Leistungen war kein Arbeitsentgeld mehr (bzw. diesem vergleichbar).
Autor F_K
 - 28. April 2023, 14:23:04
Ok, ändert aber nichts an der Tatsache, dass Du dann ab 03/2020 "Privatier" gewesen bist - also die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung des Anspruches bezahlt hat (zumindest ab dem Zeitpunkt) - Du hast also die letzten 12 Monate kein Arbeitsentgeld erhalten.

Wie gesagt - Du solltest einen Bescheid bekommen haben - und den sollte man prüfen.
Autor RedFlag
 - 28. April 2023, 14:13:44
OK, ich habe mal im Detail die Daten:

Ich war angestellt bei der Firma bis zum 29.02.2020 (Die Kündigung kam währen meiner Freistellung zur RDL)
Ich war also zum Zeitpunkt des Antritts der RDL angestellt und freigestellt.
Die Beantragung der Mindestleistung stützt sich im übrigen nicht darauf ob man angestellt ist oder nicht (richtig?)
Oder verstehe ich da was falsch.
Zur Erklärung: Ich habe Mindestleistung beantragt, da dies leicht über meinem regulären Gehalt lag.

(Dieses Buchstaben raten macht mich fertig -> 7 Versuche... ;-) )
Autor F_K
 - 28. April 2023, 14:02:43
Ergänzung - mit "Einkommen" wollte ich Arbeitsentgelt sagen.