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Zitat von: F_K am 28. April 2023, 16:00:13
- damit hat die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung der Ansprüche gezahlt - und nicht in Höhe de USG Leistung.
Zitat von: RedFlag am 28. April 2023, 18:43:11Das es sich bei dem als Unterhaltssicherung gezahlten Geldes um ein Einkommen im Sinne einer erwerbsmäßigen unselbstständigen Tätigkeit handelt, ist ja schon geklärt.
OK, vielleicht muss ich ein wenig mehr meine Idee präsentieren.
Aber als erstes: im Bescheid steht eben drin das ich nicht eingezahlt habe und deswegen diese Schätzung.
Dazu muss man ja auch erwähnen das das die höchste Einstufung ist, welche Möglich ist!
Meiner bescheidenen Meinung nach ist doch folgendes Fakt:
Ob ich angestellt bin, oder nicht macht keinen Unterschied.
Warum denke ich so:
Mein Arbeitgeber stellt mich frei - für diesen Freistellungszeitraum bezahlt er KEINE AV, KV oder RV Beiträge, das übernimmt der BUND - wohl pauschal, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn ich dann in die Arbeit zurückkehre geht alles normal seinen Gang.
Bei mir war es so das ich während der Freistellung gekündigt wurde, was ändert nu die Situation?
Mein Arbeitgeber hätte eh nichts gezahlt.
OK, nun bin ich zurück, leider nicht zum Arbeitgeber, sondern in die Arbeitslosigkeit - jetzt passiert was?
Zur Strafe bekomme ich weniger Geld als ich bekäme wenn ich für meinen Arbeitgeber gearbeitet hätte, von den Dienstbezügen mal gar nicht gesprochen?
Hier läuft doch, meiner bescheidenen Meinung nach, etwas völlig falsch.
Ich diene Deutschland und bekomme am ende diese Quittung?
Wenn der BUND aber pauschal AV und RV abführt - dann muss doch auch dieses bei dem Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Das wir es doch auch bei der Rente! (So zumindest wirft es mein Rentenbescheid aus)