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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 08. Mai 2023, 20:12:18
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
- Zulage für militärische Führungsfunktionen -

2025.
Die Zulage kann im Vertretungsfall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Vertreterin bzw. dem Vertreter gewährt werden.
Beginnt oder endet die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Monats, so ist die Stellenzulage anteilig zu gewähren (BBesGVwV, Nr. 42.3.4).
Die Vertretung muss selbstständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt werden (Nrn. 1013 und 1014).
Sie muss zudem für mindestens 21 Kalendertage im Zeitraum eines Monats erfolgen, um zulagenberechtigend zu sein.
Es ist dabei nicht auf den Kalendermonat abzustellen. Gemäß § 191 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Berechnungszeitraum für den Monat 30 Tage.

Die mindestens 21 Kalendertage müssen innerhalb dieses Berechnungszeitraums nicht zusammenhängend erfüllt sein.
Mit Beginn der Vertretung beginnt jeweils ein neuer Berechnungszeitraum von 30 Tagen.
Ein neuer Berechnungszeitraum kann frühestens nach Ablauf der 30 Tage eines aktiven Berechnungszeitraums beginnen.
Sämtliche innerhalb eines Berechnungszeitraums von 30 Tagen geleisteten Vertretungstage sind bei Vorliegen der Voraussetzungen
der für diesen Zeitraum der Vertreterin bzw. dem Vertreter zu gewährenden Zulage zuzurechnen (,,mindestens 21 Kalendertage").

Bei weniger als 21 Kalendertagen ist die Vertretung nicht zulagenberechtigend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Zulage (ggf. anteilig) rückwirkend zum Beginn der Vertretung gewährt.

Die Vertretung ist in schriftlicher Form durch die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter anzuweisen.
Dieser Nachweis der übertragenen Aufgaben und des Zeitraums der Wahrnehmung ist revisionssicher aufzubewahren. Für die Vertretene bzw. den Vertretenen ist Abschnitt 1.6, insbesondere Nr. 1049, zu beachten.

2026.
Sofern in Vertretungsphasen oder durch Verwendungswechsel zeitlich befristet oder dauerhaft mehrere zulagenberechtigende Verwendungen nach dieser Vbm.
gleichzeitig ausgeübt werden, wird nur die höhere Zulage gewährt (Vbm Nr. 4 Abs. 2).

2027.
Die Zulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt (Vbm Nr. 4 Abs. 3). Die Zulage wird nicht neben einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt."



https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_29032021_190208.htm





steht auch so in der A-1454/1 , Kap 2 , Nr. 2025 - 2027




Autor SpeedyG.
 - 08. Mai 2023, 19:39:58
Hallo verehrte Mitstreiter,

für 5 Wochen vertrete ich nun den Einheitsführer, der auch eine entsprechend Zulage erhält. Natürlich inkl. Vertretungsbefehl.
Es geht um den Zeitraum 15.05.- 25.06.
Der Chef sagte, dass die Vertreter in dem Fall auch immer die Zulage bekommen. Die Zulagenbeauftragte sagte mir nun aber, das es zwar mindestens 4 Wochen sein müssen, es aber auch ein Zeitraum eines vollen Kalendermonats sein muss. Also erster Tag de Monats bis mindestens letzter Tag des Monats. Grundsätzlich leuchtet es mir für die Zahlung ein, damit es keine Überzahlung gibt, wenn 2 Moante betroffen sind, wie in meinem Fall.
Ich finde nur nichts in den Vorschriften. Könnte mich hier ggf. jemand erhellen??