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Zitat von: aktiver Zivilist am 14. Mai 2023, 18:42:22Zitat von: alpha_de am 14. Mai 2023, 18:16:00
Ich gehe das grundsätzlich bei meiner Steuer wie folgt an:
Ich setze die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand iim zulässigen Umfang an. Nach jeder Versetzungen an einen anderen Ort hat man als Soldat während der ersten 48 Monate keine 1. Tätigkeitsstätte, es ist also jede Fahrt zum Dienst wie eine Dienstreise anzusetzen (ebenso Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit über 8h).
Und dann gebe ich die Erstattungen, die ich steuerfrei erhalten habe, als eben solche an. Versteuerte Erstattungen sind normaler Arbeitslohn, den ich nicht angebe.
Und dann kommt das richtige Ergebnis für die Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld heraus.
Als Zivilst hat man jedoch eine 1. Tätigkeitsstätte. Heißt für mich:
Versteuertes TG nach Paragraph 6 TGV wird wie normaler Arbeitslohn behandelt, versteuert und dem Bruttolohn zugeschlagen.
Meiner Meinung nach bedeutet dass, das ich die Fahrtkosten doch ganz normal als Werbubgskosten geltend machen kann mit 0,30 Euro je km (EINFACHE Strecke) oder?
Als würde dss TG gar nicht akzeptieren! Odrr habe ich einen Denkfehler
Zitat von: alpha_de am 14. Mai 2023, 18:16:00
Ich gehe das grundsätzlich bei meiner Steuer wie folgt an:
Ich setze die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand iim zulässigen Umfang an. Nach jeder Versetzungen an einen anderen Ort hat man als Soldat während der ersten 48 Monate keine 1. Tätigkeitsstätte, es ist also jede Fahrt zum Dienst wie eine Dienstreise anzusetzen (ebenso Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit über 8h).
Und dann gebe ich die Erstattungen, die ich steuerfrei erhalten habe, als eben solche an. Versteuerte Erstattungen sind normaler Arbeitslohn, den ich nicht angebe.
Und dann kommt das richtige Ergebnis für die Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld heraus.