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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 24. Mai 2023, 10:00:16
@ Didi62:

Danke für die Ergänzungen.

@ casablanca:

Ich rate dringend ein Gespräch mit BFD und Sozialdienst an.

Es steht ja noch die Frage "Nachdienen" im Raum, und ob es überhaupt eine realistische Möglichkeit der Dienstzeitverkürzung gibt.
Autor didi62
 - 24. Mai 2023, 09:32:49
Zitat von: casablanca2512 am 23. Mai 2023, 13:41:14
Mir stehen ja aber pro Kind nur drei Jahre Elternzeit zu,für den letzten habe ich ca. 1,5 Jahre genommen, also werden mir von der Teilzeitbeschäftigung noch 1,5 Jahre nicht nachteilig berechnet?

Es stehen für jedes Kind 3 Jahre Betreuungszeit (dies beinhaltet auch Elternzeit) zu. Eine Teilzeit führt nur dann zur Kürzung der Dienstzeitversorgung, sofern die Teilzeit zusammen mit Elternzeit den Zeitraum von 3 Jahren pro Kind überschreitet.
Autor F_K
 - 23. Mai 2023, 13:54:19
Für konkrete Fragen ist der BFD Berater da - LwPersFw hat die Rechtslage dargestellt.
Autor casablanca2512
 - 23. Mai 2023, 13:41:14
Mir stehen ja aber pro Kind nur drei Jahre Elternzeit zu,für den letzten habe ich ca. 1,5 Jahre genommen, also werden mir von der Teilzeitbeschäftigung noch 1,5 Jahre nicht nachteilig berechnet?
Autor LwPersFw
 - 23. Mai 2023, 13:29:02
Zitat von: casablanca2512 am 23. Mai 2023, 12:01:12

Leider reicht meiner BFD Beraterin kein fiktives DZE sodass sie nichts berechnen kann ohne das ich ne Dienstzeitverkürzung in der Hand habe.


Das ist doch Unsinn.

Wenn sich an der aktuellen Situation bis zum Datum X bzw Y nichts ändert... kann man dies berechnen, da die grundsätzlichen Ansprüche bei Vollzeit vs geleisteter Dienstzeit feststehen.

Wenn also aktuell SaZ 12 ... rechne ich mit den Ansprüchen eines SaZ 12 - abzüglich der zu ermittelnden Kürzung durch die Teilzeit.

Dann das selbe mit z.B. SaZ 10 ...

Ob Sie der Nachdienverpflichtung unterliegen sollte ja bekannt sein und wenn ja, bereits in Ihrem aktuellen DZE abgebildet sein.



Hier sind auch noch Vorgaben zur Umsetzung drin : C1-1355/0-5032 BFD – Vorgaben bei Kürzung gemäß § 13b SVG


"Die Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Berufsförderung und Übergangsgebührnisse werden
bei ,,Teilzeitbeschäftigung anstelle der Elternzeit" in ihrer Bezugsdauer (§5, 11 SVG) bzw. hinsichtlich des Betrages der
Übergangsbeihilfe (§12 SVG) nicht gekürzt.

In anderen Fällen führt Teilzeitbeschäftigung zur anteiligen Kürzung dieser Ansprüche, soweit diese Zeiten nicht
nachgedient wurden (vgl. §13b SVG).

Eine geringere Besoldung während der Teilzeit führt auch zu einer geringeren Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung und damit zu einer geringeren Rentenanwartschaft."


Autor F_K
 - 23. Mai 2023, 12:56:11
Ergänzung:

Die 75 % gibt es aber auf Basis des 100 % Gehaltes, nicht des Teilzeitgehaltes - also monatlich etwas sparen und damit "virtuell" die Bezugsdauer verlängern.
Autor F_K
 - 23. Mai 2023, 12:48:50
Wenn es "echte" Teilzeit war (also keine Elternzeit):

Beispiel: 4 Jahre 50 % Teilzeit sind entsprechend nur 2 Jahre Dienstzeit.

Hast Du also 10 Jahre gedient, davon 4 Jahre in 50 % Teilzeit, sind es nur 8 Jahre Dienstzeit (für die Berechnung der Übergangsgebührnisse) - und für 8 Jahre Dienstzeit gibt es eben 36 Monate Übergangsgebührnisse.

Also Tabelle machen, wann genau wieviel Teilzeit.. und ein bisschen rechnen.
Autor casablanca2512
 - 23. Mai 2023, 12:44:04
Kannst du mir dann mal verständlich erklären wie ich das ausrechnen kann
Autor F_K
 - 23. Mai 2023, 12:28:27
Ist doch gesetzlich geregelt:

Zitat(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Bei "nominell" 10 Jahren und "oft" Teilzeit ist die tatsächliche Dienstzeit wohl sicher unter 10 Jahren, also "nur" 42 Monate.

Wenn es "oft und viel" Teilzeit war, natürlich anteilig weniger.

... muss man halt mal seine Bescheide auswerten, wie oft man wieviel Teilzeit hatte.
Autor casablanca2512
 - 23. Mai 2023, 12:01:12
Guten Tag zusammen,
um nicht so weit ausholen zu müssen, hier die Kurzfassung.
Ich möchte die Bundeswehr, nächstes Jahr gerne, auf eigenen Wunsch nach 10 Jahren verlassen.
Da ich eigentlich immer, aufgrund der Kinder in Teilzeit gearbeitet habe, bis auf vielleicht 2 Jahre, habe ich gelesen das der BFD Anspruch dadurch gekürzt wird.
Kennt sich damit jemand aus? Leider reicht meiner BFD Beraterin kein fiktives DZE sodass sie nichts berechnen kann ohne das ich ne Dienstzeitverkürzung in der Hand habe. Was ich aber nicht machen werde ohne die Zusicherung für 48 Monate Übergangsgebührnisse zu haben. Denn die Ausbildung die ich anstrebe zu machen, geht über 48 Monate.
Vielleicht kennt sich jemand aus und kann mir helfen.
Beste Grüße