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Zusammenfassung

Autor Gast2807
 - 28. Juni 2023, 09:00:18

ZitatEs geht einzig um allein um die Frage, ob es für eine Einstellung als SaZ 13 eine Zustimmung meines Dienstherren bedarf. Bei der Einstellung in die BW geht es allein um Eignung, Leistung und Befähigung (Art.33 GG), was mein Dienstherr dazu sagt, ist irrelevant. Es gibt schlicht und ergreifend keine Rechtsgrundlage für ein solche verpflichtende Zustimmung, denn § 28 Abs. 4 BBG ist in meinem Fall nicht einschlägig, da man als Beamter nicht einfach zum Soldaten versetzt werden kann (unterschiedlicher Status).


Wenn besagter Dienstherr der Bundesnachrichtendienst ist (und danach hört es sich für mich an) wird er einem Wechsel zur Bundeswehr als SaZ13 nicht zustimmen. Der BND hat selbst zu viele offene Stellen. Die Bundeswehr wird sich außerdem hüten, dem BND die Leute zu klauen. Der BND hat aufgrund seiner besonderen Stellung immer noch Vorrang bei der Besetzung seiner Stellen. Da hilft meiner Meinung nach nur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen und nach der Entlassung bei der Bundeswehr neu starten. Dir dennoch viel Erfolg.


Edit: Zitat kenntlich gemacht
Autor Ralf
 - 26. Juni 2023, 12:09:20
ZitatSchauen wir mal, ob es überhaupt einen Einstellungstermin im Heer zum 01.08 gibt, nur dann würde ich meine Bewerbung einreichen.
Ich gehe davon aus, sicher kannst du bei Mar und Lw sein. Welche Verwendung soll es denn überhaupt sein?
Autor Beamter_2000
 - 26. Juni 2023, 11:25:47
Zitat von: Ralf am 26. Juni 2023, 11:15:51

Den Hinweis auf eine mögliche Kündigung deinerseits hatte ich bereits gegeben, damit eine Einstellung als SaZ erfolgen kann und du eben nicht nach 6 Monaten unausgebildet automatisch BS wirst (weil hierfür wahrscheinlich kein Bedarf).


Das ist in meinem Fall ohnehin irrelevant, da ich noch lange kein Beamter auf Lebenszeit bin und daher dieser Passus der SLV für mich nicht einschlägig ist.

Es geht einzig um allein um die Frage, ob es für eine Einstellung als SaZ 13 eine Zustimmung meines Dienstherren bedarf. Bei der Einstellung in die BW geht es allein um Eignung, Leistung und Befähigung (Art.33 GG), was mein Dienstherr dazu sagt, ist irrelevant. Es gibt schlicht und ergreifend keine Rechtsgrundlage für ein solche verpflichtende Zustimmung, denn § 28 Abs. 4 BBG ist in meinem Fall nicht einschlägig, da man als Beamter nicht einfach zum Soldaten versetzt werden kann (unterschiedlicher Status).

Aber ich werde mich weiter informieren.

Schauen wir mal, ob es überhaupt einen Einstellungstermin im Heer zum 01.08 gibt, nur dann würde ich meine Bewerbung einreichen.



Danke für alle Antworten :)
Autor Ralf
 - 26. Juni 2023, 11:15:51
Wir drehen uns immer noch im Kreise: wenn du Bea bist, geht das halt eben wahrscheinlich nicht.
Den Hinweis auf eine mögliche Kündigung deinerseits hatte ich bereits gegeben, damit eine Einstellung als SaZ erfolgen kann und du eben nicht nach 6 Monaten unausgebildet automatisch BS wirst (weil hierfür wahrscheinlich kein Bedarf).
Autor christoph1972
 - 26. Juni 2023, 11:10:35
Zitat von: Beamter_2000 am 26. Juni 2023, 10:08:01
@Christoph

Ich habe auch die Auffassung, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz für Beamte, die zum SaZ ernannt werden, gilt.

Im Fall einer Einstellung am 01.08. müsste ich dafür jedoch noch die Ernennungsurkunde zum BaP am 29.07. angenommen haben, erfolgt dies nicht, endet sofort mein Beamtenstatus. Fraglich ist nur, ob mir mein Dienstherr in dieser Konstellation noch die Ernennung anbieten sollte. Wenn nein, muss ich nämlich auch keine Anwärterbezüge zurückerstatten, falle dann jedoch auch nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz.



Die Einstellung als OA fällt mE nicht unter das Konzept Versetzung (§28 Abs. 4 BBG), sondern als Neueinstellung bei gleichzeitigem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses, sodass meiner Meinung nach auch keine Einwilligung meines Dienstherren betrifft.

Ich sehe dafür weit und breit keine Rechtsgrundlage. Sollte ich mich im ACFüKrBw durchsetzen, habe ich eigentlich auch einen Rechtsanspruch auf ein Angebot, ich sehe nicht, warum mein Dienstherr dem zustimmen soll.

Wie siehst du das, Christoph?







Hinsichtlich der Rückerstattung der Anwärterbezüge gilt, dass nur bei Ausscheiden aus dem öffentl. Dienst die Bezüge zurückerstattet werden müssen.

Dabei regelt die Verwaltungsvorschrift Nr. 59.5.4 zum Bundesbesoldungsgesetz:

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

Also,

Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1.    die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.    sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .....

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.    für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.    für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

Verständiges und selektives lesen ist gefragt, Grundaussage des § 31 I Nr. 2 BBG - wer zum Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten ernannt wird, der ist kraft Gesetzes entlassen, es sei denn, es gibt eine abweichende gesetzliche Regelung.

Die abweichende gesetzliche Regelung findet sich in § 16a I Nrn. 1, 2 ArbPlSchG. Bei Ernennung zum SaZ bis einschließlich 2 Jahre endgültiger Dienstzeit(festsetzung), keine Entlassung kraft Gesetzes, sondern Ruhen des Beamtenverhältnisses, als logische Folge aus vorgenannter gesetzlicher Bestimmung und im Umkehrschluß zu § 31 BBG. Wer sich bis einschließlich 2 Jahren endgültiger Dienstzeit als SaZ verpflichtet, setzt danach sein Beamtenverhältnis fort.

Nach erfolgter Dienstzeitfesetzung über die 2 Jahre hinaus, bist Du kraft Gesetzes kein Beamter mehr, sondern reiner SaZ. Sollte es aus unwägbaren Gründen jedoch zu einer Entlassung nach § 55 IV SG kommen, zB wegen wiederholten Nichtbestehen der Offizierprüfung oder anderer Gründe (Gesundheit, Fehlverhalten, etc.), dann hast Du ein Problem.

Hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift Nr. 59.5.4 zum Bundesbesoldungsgesetz:

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

Solltest Du die Urkunde nicht erhalten, weil bereits die Dienstantrittsaufforderung eingereicht wurde, dann ist das tatsächlich das Problem Deiner Einstellungsbehörde.

Solltest Du im ACFüKrBw eine Sofortzusage bekommen, dann besteht ein Anspruch auf Einstellung, wenn die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen bestehen. Solltest Du keine Sofortzusage bekommen, dann heißt es ggf. warten.

Viel Erfolg bei Deinem Vorhaben.




Autor Beamter_2000
 - 26. Juni 2023, 11:00:22
@Ralf

Ich möchte nicht als BS einstellt werden, es geht um die normale Einstellung als OA SaZ 13, nichts mit Dienst. Bedarf oder "nicht von der Stange"
Autor Ralf
 - 26. Juni 2023, 10:57:12
Wir drehen uns doch im Kreise.
ZitatSollte ich mich im ACFüKrBw durchsetzen, habe ich eigentlich auch einen Rechtsanspruch auf ein Angebot, ich sehe nicht, warum mein Dienstherr dem zustimmen soll.
Der Rechtsanspruch kann sich immer nur auf einen dienstlichen Bedarf begründen. Ich sehe aktuell keinen Bedarf an einer Einstellung als Berufssoldat: die Bedarfsträgerforderungen sehen Einstellungen entweder als SaZ oder als BOA mit konditionierter Übernahme nach erfolgreicher Ausbildung vor, nicht jedoch eine Einstellung als Berufssoldat ohne alles.
Aber das hatten wir ja schon.
ZitatDas ist halt auch nichts "von der Stange", da sind die Fälle immer individuell zu überprüfen.
Autor Beamter_2000
 - 26. Juni 2023, 10:17:43
Zitat von: Beamter_2000 am 26. Juni 2023, 10:08:01




Die Einstellung als OA fällt mE nicht unter das Konzept Versetzung (§28 Abs. 4 BBG), sondern ist eine Neueinstellung bei gleichzeitigem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses, sodass meiner Meinung nach auch keine Einwilligung meines Dienstherren betrifft. erforderlich ist.


Autor Beamter_2000
 - 26. Juni 2023, 10:08:01
@Christoph

Ich habe auch die Auffassung, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz für Beamte, die zum SaZ ernannt werden, gilt.

Im Fall einer Einstellung am 01.08. müsste ich dafür jedoch noch die Ernennungsurkunde zum BaP am 29.07. angenommen haben, erfolgt dies nicht, endet sofort mein Beamtenstatus. Fraglich ist nur, ob mir mein Dienstherr in dieser Konstellation noch die Ernennung anbieten sollte. Wenn nein, muss ich nämlich auch keine Anwärterbezüge zurückerstatten, falle dann jedoch auch nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz.



Die Einstellung als OA fällt mE nicht unter das Konzept Versetzung (§28 Abs. 4 BBG), sondern als Neueinstellung bei gleichzeitigem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses, sodass meiner Meinung nach auch keine Einwilligung meines Dienstherren betrifft.

Ich sehe dafür weit und breit keine Rechtsgrundlage. Sollte ich mich im ACFüKrBw durchsetzen, habe ich eigentlich auch einen Rechtsanspruch auf ein Angebot, ich sehe nicht, warum mein Dienstherr dem zustimmen soll.

Wie siehst du das, Christoph?







Hinsichtlich der Rückerstattung der Anwärterbezüge gilt, dass nur bei Ausscheiden aus dem öffentl. Dienst die Bezüge zurückerstattet werden müssen.

Dabei regelt die Verwaltungsvorschrift Nr. 59.5.4 zum Bundesbesoldungsgesetz:

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

Autor christoph1972
 - 26. Juni 2023, 09:45:42
Der Gesetzgeber, so zumindest meine bescheidene Rechtsauffassung, gibt auch Beamten die Chance, sich 6 Monate zu überlegen, ob er SaZ werden möchte. Nach 6 Monaten und weiteren Dienst als SaZ erlischt das Beamtenverhältnis qua gesetzlicher Regelung durch Zeitablauf, denn die (weitere) Verpflichtungszeit wird auf mehr als 2 Jahre festgesetzt(!?) für OA.

Was mir aber da durch den Kopf schießt, "früher" gab es immer die Verpflichtung 5 Jahre nach (erfolgreicher) Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst als Beamter oder Angestellter zu verbleiben, da sonst die Bezüge zurückgefordert werden konnten. Keine Ahnung ob das jetzt immer noch gilt.


§31 Abs. 1 Nr. 2 BBG:

Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn...

...sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Im Falle einer Ernennung bei einem anderen Dienstherren gemeint hier andere Gebietskörperschaft oder Stiftungen oder Anstalten mit Dienstherrenfähigkeit nennt man das charmanterweise Raubernennung im Sprech der Beamtenrechtler.

Im Fall eines Wechsels (Versetzung) von Bundesbehörde zu Bundes- oder Landesbehörde geschieht das regelhaft im Rahmen einer Versetzung gem. § 28 BBG ggf. iVm dem BeamtStG in den Geltungsbereich eines LBG.

Die Festsetzung der Erfahrungs- bzw. Altersstufe erfolgt dann ggf. neu. Das statusrechtliche Amt bleibt da in aller Regel erhalten.
Autor F_K
 - 24. Juni 2023, 14:35:37
OK, nach nochmaligen kompletten Lesen bin ich mir nicht sicher, was der Gesetzgeber wie genau regeln möchte.
Autor F_K
 - 24. Juni 2023, 14:29:48
Ja, aber Gesetze immer von vorne lesen - dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer (und Handelsvertreter) - und welche Bereiche für Beamter (und Richter gelten), ist explizit geregelt.

(Der Gesetzgeber hat den "Fall", dass Beamte SaZ werden wollen, nicht berücksichtigt - eben weil der Fall zu selten und "etwas abgedreht " ist.)
Autor Beamter_2000
 - 24. Juni 2023, 14:23:44
§ 16a Abs. 1 und 2 ArbPlSchG


(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
Autor F_K
 - 24. Juni 2023, 14:15:00
@ Beamter:

Wie kommst Du auf die Idee, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz für Dich gelten würde?

Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer - die Heranziehung zum GWD ist ausgesetzt, und mangels Reservisteneigenschaft steht bei Dir keine RD an ...

Wie richtig erkannt - wirst Du aufgrund Deiner Bewerbung als SaZ ernannt, endet Deine Beamteneigenschaft (auch wenn schon auf Lebenszeit).
Autor Beamter_2000
 - 24. Juni 2023, 14:04:31
@F_K Das ist mir schon klar, ich habe das auch nicht auf meinen Fall bezogen. Nach Laufbahnausbildung hätte ich die Besoldungsstufe A9, bei einem Wechsel als OA würde ich wieder als A3 neu beginnen.


Es gibt für hin und wieder Wechsel von Beamten in eine andere Behörden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Ich erhalte vom neuen Dienstherren das Angebot per Versetzung den alten Dienstherren zu verlassen, dabei kann ich die Besoldungsstufe mitnehmen. Hierfür ist jedoch in jedem Fall die Genehmigung vom Personalreferat erforderlich (§28 Abs.4 Bundesbeamtengesetz)

2. Man wechselt zu einem neuen Dienstherren, aber nicht im Wege der Versetzung, sondern quasi als Neueinstellung. Auch wenn das ggf. bedeuten würde, dass man wieder die Laufbahnausbildung neu machen müsste bzw. wieder nur als A9 beginnt.

Hierfür wäre mMn keine Genehmigung erforderlich, zumindest sehe ich dafür weit und breit keine Rechtsgrundlage. Fraglich ist halt nur, ob der neue Dienstherr mir überhaupt ein Angebot machen würde. (Eigentlich schon, deswegen gibt es ja hunderte Stellenanzeigen, die sich konkret an Beamte aus anderen Ressorts richten).







Deswegen wäre ich der Meinung, dass mein jetziger Dienstherr der Einstellung in die Bundeswehr nicht zu bewerten hat, und die Bundeswehr daher auch keine Zustimmung einzuholen hätte.

§31 Abs. 1 Nr. 2 BBG:

Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn...

...sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist




(Dazu wären dann die Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu beachten, also sechs Monate Übergangszeit)





@Ralf: ich bin nicht an einer Einstellung als BS interessiert, sondern klassisch als SaZ 13, Ich sehe nicht, warum die Bundeswehr davor die Zustimmung meines Arbeitgebers einholen müsste.



Nötigenfalls müsste ich halt meine Entlassung verlangen, diese bittere Pille würde ich dann halt schlucken.