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ZitatEs geht einzig um allein um die Frage, ob es für eine Einstellung als SaZ 13 eine Zustimmung meines Dienstherren bedarf. Bei der Einstellung in die BW geht es allein um Eignung, Leistung und Befähigung (Art.33 GG), was mein Dienstherr dazu sagt, ist irrelevant. Es gibt schlicht und ergreifend keine Rechtsgrundlage für ein solche verpflichtende Zustimmung, denn § 28 Abs. 4 BBG ist in meinem Fall nicht einschlägig, da man als Beamter nicht einfach zum Soldaten versetzt werden kann (unterschiedlicher Status).
ZitatSchauen wir mal, ob es überhaupt einen Einstellungstermin im Heer zum 01.08 gibt, nur dann würde ich meine Bewerbung einreichen.Ich gehe davon aus, sicher kannst du bei Mar und Lw sein. Welche Verwendung soll es denn überhaupt sein?
Zitat von: Ralf am 26. Juni 2023, 11:15:51
Den Hinweis auf eine mögliche Kündigung deinerseits hatte ich bereits gegeben, damit eine Einstellung als SaZ erfolgen kann und du eben nicht nach 6 Monaten unausgebildet automatisch BS wirst (weil hierfür wahrscheinlich kein Bedarf).
Zitat von: Beamter_2000 am 26. Juni 2023, 10:08:01
@Christoph
Ich habe auch die Auffassung, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz für Beamte, die zum SaZ ernannt werden, gilt.
Im Fall einer Einstellung am 01.08. müsste ich dafür jedoch noch die Ernennungsurkunde zum BaP am 29.07. angenommen haben, erfolgt dies nicht, endet sofort mein Beamtenstatus. Fraglich ist nur, ob mir mein Dienstherr in dieser Konstellation noch die Ernennung anbieten sollte. Wenn nein, muss ich nämlich auch keine Anwärterbezüge zurückerstatten, falle dann jedoch auch nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz.
Die Einstellung als OA fällt mE nicht unter das Konzept Versetzung (§28 Abs. 4 BBG), sondern als Neueinstellung bei gleichzeitigem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses, sodass meiner Meinung nach auch keine Einwilligung meines Dienstherren betrifft.
Ich sehe dafür weit und breit keine Rechtsgrundlage. Sollte ich mich im ACFüKrBw durchsetzen, habe ich eigentlich auch einen Rechtsanspruch auf ein Angebot, ich sehe nicht, warum mein Dienstherr dem zustimmen soll.
Wie siehst du das, Christoph?
Hinsichtlich der Rückerstattung der Anwärterbezüge gilt, dass nur bei Ausscheiden aus dem öffentl. Dienst die Bezüge zurückerstattet werden müssen.
Dabei regelt die Verwaltungsvorschrift Nr. 59.5.4 zum Bundesbesoldungsgesetz:
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
ZitatSollte ich mich im ACFüKrBw durchsetzen, habe ich eigentlich auch einen Rechtsanspruch auf ein Angebot, ich sehe nicht, warum mein Dienstherr dem zustimmen soll.Der Rechtsanspruch kann sich immer nur auf einen dienstlichen Bedarf begründen. Ich sehe aktuell keinen Bedarf an einer Einstellung als Berufssoldat: die Bedarfsträgerforderungen sehen Einstellungen entweder als SaZ oder als BOA mit konditionierter Übernahme nach erfolgreicher Ausbildung vor, nicht jedoch eine Einstellung als Berufssoldat ohne alles.
ZitatDas ist halt auch nichts "von der Stange", da sind die Fälle immer individuell zu überprüfen.
Zitat von: Beamter_2000 am 26. Juni 2023, 10:08:01
Die Einstellung als OA fällt mE nicht unter das Konzept Versetzung (§28 Abs. 4 BBG), sondern ist eine Neueinstellung bei gleichzeitigem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses, sodass meiner Meinung nach auch keine Einwilligung meines Dienstherrenbetrifft.erforderlich ist.