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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 29. Juni 2023, 19:41:24
Das wäre in einem PEG zu erläutern. Wenn ein dienstlicher Bedarf besteht, wäre das "sollen" jedoch umzusetzen.
ZitatIch würde einen Neustart eher begrüßen, als den stetigen Versuch anzustellen,meine Karriere in der Bundeswehr wiederzubelebe
Der Neustart wäre nicht in der Bw, weil Dienstgrad bleibt, wenn man das aber als Möglichkeit zum rausgehen sucht, dann siehe erster Satz.
Autor PzGrenHeuerbauer
 - 29. Juni 2023, 16:42:26
Zitat von: Ralf am 29. Juni 2023, 16:29:08
Der Hinweis von KlausP ist hier richtig. Nur wenn er sich nicht mehr für die Fw-Lfb eignet wäre er zu entlassen. Beispiel: der OA begeht ein heftiges Dienstvergehen, dass ihn sowohl als Offz als auch als Uffz nicht mehr geeignet erscheinen lässt -> Entlassung.
Hier ist aber eine Einschränkung für die Fw-Lfb nicht gegeben. Wäre an sich ja auch fatal, müsste dann fast jeden Sdt, der noch nicht vollständig ausgebildet davon abhalten, einen LfbAufstieg zu beantragen, weil er dann Gefahr liefe, entlassen zu werden. Wäre jetzt das Studium auch integraler Bestandteil der Fw-Ausbildung, ja dann wäre auch die Entlassung erforderlich.
So muss man halt sehen, wie man mit der Dienstzeit umgeht, wo es Dienstposten für den ursprünglichen Wdg gibt und dementsprechend weiter ausbildet.



Also auch wenn ich nie verwendet wurde, sondern ausschliesslich in Ausbildung war, würde ich dann als HptFw weiterverwendet und entsprechend neu ausgebildet? Ich bin seit knapp über vier Jahren in der Truppe, kann mir beim besten willen nicht vorstellen eine Aufgabe zu übernehmen, die sonst ein Erfahrungsträger in Person eines HptFw übernehmen würde.

Ist eine Entlassung zur nächsten Stufenfestsetzung nicht möglich? Ich würde einen Neustart eher begrüßen, als den stetigen Versuch anzustellen,meine Karriere in der Bundeswehr wiederzubeleben.

Also nicht falsch verstehen, ich wäre in der Offz Laufbahn gerne geblieben, aber als HptFw ohne jegliche Erfahrung eingesetzt zu werden kann ich mir nicht vorstellen...

Aus dem Gesetzestext geht doch hervor, dass Soldaten, die "verwendet" wurden nicht entlassen werden "sollen". Zur Verwendung gehört doch eigentlich die volle Festsetzung der Dienstzeit, gesamte Ausbildung und Besetzung des Dienstpostens oder?


Ich danke erneut für die vielen Antworten!
Autor F_K
 - 29. Juni 2023, 16:38:28
OK, was gelernt - dann wird er HptFw "in Ausbildung" ...
Autor Ralf
 - 29. Juni 2023, 16:29:08
Der Hinweis von KlausP ist hier richtig. Nur wenn er sich nicht mehr für die Fw-Lfb eignet wäre er zu entlassen. Beispiel: der OA begeht ein heftiges Dienstvergehen, dass ihn sowohl als Offz als auch als Uffz nicht mehr geeignet erscheinen lässt -> Entlassung.
Hier ist aber eine Einschränkung für die Fw-Lfb nicht gegeben. Wäre an sich ja auch fatal, müsste dann fast jeden Sdt, der noch nicht vollständig ausgebildet davon abhalten, einen LfbAufstieg zu beantragen, weil er dann Gefahr liefe, entlassen zu werden. Wäre jetzt das Studium auch integraler Bestandteil der Fw-Ausbildung, ja dann wäre auch die Entlassung erforderlich.
So muss man halt sehen, wie man mit der Dienstzeit umgeht, wo es Dienstposten für den ursprünglichen Wdg gibt und dementsprechend weiter ausbildet.
Autor F_K
 - 29. Juni 2023, 16:20:16
Der TE war nie in der Feldwebel Laufbahn.

Selbst bei Argumentation er wäre in der FA Laufbahn - da gibt es den Dienstgrad HptFw FA nicht.

Also Regelfall Entlassung - "Sonderlocken" individuell mit dem PersFhr klären.
Viel Erfolg.
Autor KlausP
 - 29. Juni 2023, 16:14:54
Hier sollte meiner Meinung nach § 55(4)Soldatengesetzbgreifen:

Zitat... (4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier eignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. ...
Autor Antwort
 - 29. Juni 2023, 15:18:21
Zitat von: F_K am 29. Juni 2023, 14:48:41
Frage halt die Personalführung - Regelfall ist die Entlassung - da Du ja andernfalls als HptFw zu führen wärst, aber keine Fw ATB hast.
Den FW Lehrg habe ich damals bereits gemacht. Da mir der GrpFhr fehlte bin ich nicht befördert worden und war entsprechend nie auf Dienstposten. Das ändert daran aber auch nichts oder?

Vielen Dank für die rasche Antwort!
Autor F_K
 - 29. Juni 2023, 14:48:41
Frage halt die Personalführung - Regelfall ist die Entlassung - da Du ja andernfalls als HptFw zu führen wärst, aber keine Fw ATB hast.
Autor PzGrenHeuerbauer
 - 29. Juni 2023, 14:23:10
Guten Tag,

ich hoffe, dass ich hier wirklich nichts übersehen habe, aber da ich meinen speziellen Fall hier noch nicht gefunden habe, eröffne ich mal eine neue Frage.

Ich bin 07/19 in die Bundeswehr eingetreten, meine Einheit existierte nur auf dem Papier, entsprechend bin ich als FA auf entsprechende Lehrgänge gegangen, konnte aber aufgrund der Corona-Pandemie und entsprechend verkleinerten Lehrgangsteilnehmerzaheln den letzten Lehrgang der Laufbahnausbildung nicht besuchen und wurden indes nach und nach immer wieder aufs neue auf den DPÄK Schüler kommandiert. (immer wieder verlängert)

Da ich mich während der Ausbildung bereits entschied ein Gesuch für den Offz TrpDst zu stellen, wurde ich entsprechend vor Abschluss der ersten Laufbahnausbildung zum StUffz OA und kam in die nächste Laufbahnausbildung.

Ich bin in der Zwischenzeit also nicht verwendet worden, da ich ja nur auf den DPÄK Schüler kommandiert war als meine Lehrgänge nicht stattfinden konnten und noch keine Dienstposteneinweisung erhalten habe. Verstehe ich das richtig?

Jetzt nämlich die eigentliche Frage:

Ich habe nun leider eine Prüfung im Studium endgültig nicht bestanden und frage mich, was nun mit mir passiert. Greift hier die Entlassung zur nächsten Stufenfestsetzung wie es normalerweise bei OAs gemacht wird oder werde ich wieder in die FA Laufbahn gepackt obwohl ich dort nie einen Dienstposten besetzt bzw. die Ausbildung nie beendet habe? Mittlerweile trage ich den DstGrd Oberfähnrich.

Ist es für mich möglich die Restdienstzeit zu absolvieren und dann entsprechend die Bundeswehr zu verlassen?

Ich würde mich sehr über eine aussagekräftige Antwort freuen und entschuldige etwaige Fehlformulierung etc.

MkG