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Autor T108
 - 11. Juli 2023, 13:06:59
Natürlich kann man durchfallen aber er gibt keine Sperrfächer mehr.
Also Fazit zum durchfallen : Du müsstest extrem viele Fehltage haben Krankheit etc. Das ist schon sehr sehr schwer da durchzufallen mittlerweile.
Wer jetzt aus anderen gründen durchfällt, keine Ahnung wie man dann noch helfen kann.
Autor Ralf
 - 11. Juli 2023, 12:10:12
Da es eine formale Laufbahnprüfung (SLV) geben muss, kann man durchfallen.
Autor Micha88
 - 11. Juli 2023, 11:45:08
Also kann man nicht mehr durch den Lehrgang fallen?
Autor T108
 - 11. Juli 2023, 10:31:12
Zitat von: Gast567 am 10. Juli 2023, 19:08:14
Danke für die Informationen, Kameraden.

In der Tat ist es so, dass nur ein Schelm so etwas denkt.
Es ist hier nicht die Rede von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern einfach von der Frage, was mein Plan B wäre.
Sperrfächer gibt es meines Wissens nach, und das ist unter anderem das Wehrrecht, worauf sich meine "Sorgen" auch beziehen.

Nein es gibt keine Sperrfächer mehr. Die Laufbahnbeurteilung und die Sperrfächer Recht und Gefechtsdienst sind mittlerweile in den Uffz Lehrgang intrigiert worden.
Kann aber natürlich sein das es für Leute die den Uffz Lehrgang ohne Sperrfächer gemacht haben, noch anders ist.
Autor christoph1972
 - 11. Juli 2023, 10:11:02
Zitat von: Gast567 am 10. Juli 2023, 19:08:14
Danke für die Informationen, Kameraden.

In der Tat ist es so, dass nur ein Schelm so etwas denkt.
Es ist hier nicht die Rede von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern einfach von der Frage, was mein Plan B wäre.
Sperrfächer gibt es meines Wissens nach, und das ist unter anderem das Wehrrecht, worauf sich meine "Sorgen" auch beziehen.

Den Rechtslehrer/die Rechtslehrerin fragen, ob es ggf. einen Zusatzunterricht mit Fragestunde gibt (aka Nachhilfestunden). Sie werden sicherlich nicht der einzige TN sein, der sich damit schwer tut. Nur fragenden Menschen kann geholfen werden.
Autor Gast567
 - 10. Juli 2023, 19:08:14
Danke für die Informationen, Kameraden.

In der Tat ist es so, dass nur ein Schelm so etwas denkt.
Es ist hier nicht die Rede von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern einfach von der Frage, was mein Plan B wäre.
Sperrfächer gibt es meines Wissens nach, und das ist unter anderem das Wehrrecht, worauf sich meine "Sorgen" auch beziehen.
Autor christoph1972
 - 10. Juli 2023, 12:50:22
Zitat von: Ralf am 10. Juli 2023, 11:11:28
So ganz schadlos mag man da aber nicht bei wegkommen:
ZitatGemäß §§ 49 Abs. 4 u. 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) müssen frühere Berufssoldatinnen und frühere Berufssoldaten (BS) bzw. Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) (sofern sie vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmten Mindestdienstzeit entlassen wird/wurde), dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten erstatten, wenn:

- auf ihren Antrag entlassen worden sind oder als auf eigenen Antrag entlassen gelten,
- ihre Entlassung nach § 46 Abs. 8 oder § 55 Abs. 4 SG (wegen mangelnder Eignung) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- nach § 55 Abs. 5 (fristlose Entlassung von SaZ innerhalb der ersten 4 Jahre)
- ihre Rechtsstellung als Soldatin oder Soldat verloren haben oder
- durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden sind (vgl. Bezug 2, Nr. 101 ff).
Nach derzeitiger Rechtslage gehört zu den Fachausbildungen nicht nur jede ZAW - Ausbildung, sondern auch Industrieausbildungen z.B. im Zusammenhang mit der Einführung neuen Wehrmaterials.

Es ist in den o.a. Fällen eine Prüfung auf Rückforderung der Ausbildungskosten durchzuführen.

Ich gehe mal ganz stark davon aus, dass der TE sich darüber informiert hat und sein Bestes gibt, um den Fw-Lehrgang zu bestehen.

Wenn es an der notwenigen Motivation fehlt, um zu bestehen, dem sei das Studium des Zentralerlasses "B-1344/1 Bemessungsgrundsätze zur Erstattung Ausbildungskosten gemäß § 49 bzw. § 56 des Soldatengesetzes" an das Herz gelegt. Da kommen nämlich regelmäßig größere Summen im Falle einer Inanspruchnahme auf einen Entlassenen zu.

Die Forderung verjährt auch nicht ganz so schnell und die Bundeswehr hat einen langen Atmen was die Vollstreckung von Forderungen angeht. Höhere fünf- bis sechsstellige Beträge, je nach Studium oder Ausbildung kommen da recht schnell zusammen.

In diesem Sinne, lieber TE, viel Spaß beim Lernen und viel Erfolg bei der Prüfung!
Autor Ralf
 - 10. Juli 2023, 11:11:28
So ganz schadlos mag man da aber nicht bei wegkommen:
ZitatGemäß §§ 49 Abs. 4 u. 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) müssen frühere Berufssoldatinnen und frühere Berufssoldaten (BS) bzw. Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) (sofern sie vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmten Mindestdienstzeit entlassen wird/wurde), dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten erstatten, wenn:

- auf ihren Antrag entlassen worden sind oder als auf eigenen Antrag entlassen gelten,
- ihre Entlassung nach § 46 Abs. 8 oder § 55 Abs. 4 SG (wegen mangelnder Eignung) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- nach § 55 Abs. 5 (fristlose Entlassung von SaZ innerhalb der ersten 4 Jahre)
- ihre Rechtsstellung als Soldatin oder Soldat verloren haben oder
- durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden sind (vgl. Bezug 2, Nr. 101 ff).
Nach derzeitiger Rechtslage gehört zu den Fachausbildungen nicht nur jede ZAW - Ausbildung, sondern auch Industrieausbildungen z.B. im Zusammenhang mit der Einführung neuen Wehrmaterials.

Es ist in den o.a. Fällen eine Prüfung auf Rückforderung der Ausbildungskosten durchzuführen.
Autor christoph1972
 - 10. Juli 2023, 10:50:27
Entlassung nach § 55 IV Nr. 5 SG wegen Nichteignung. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Autor BulleMölders
 - 10. Juli 2023, 10:43:23
Zitat von: F_K am 09. Juli 2023, 21:54:02
Wie kann man denn einen solchen Lehrgang nicht bestehen?

Ein Schelm wer böses dabei denkt!
Zitat von: Gast567 am 09. Juli 2023, 16:46:14
Ich habe die ZAW erfolgreich bestanden

Ist doch ein einfacher Weg eine gut bezahlte Ausbildung abzugreifen.
Autor T108
 - 10. Juli 2023, 09:49:49
Es gibt ja nicht mal mehr Sperrfächer oder sonstiges. Eigentlich musst du nur Körperlich und geistig anwesend sein.
Autor Ralf
 - 10. Juli 2023, 04:53:35
Laufbahnlehrgänge können nur einmal wiederholt werden.
Autor F_K
 - 09. Juli 2023, 21:54:02
.. oder man versucht es ein drittes Mal ...

Wie kann man denn einen solchen Lehrgang nicht bestehen?
Autor Micha88
 - 09. Juli 2023, 19:02:34
Dann wirst du in die Laufbahn der Uffz o. P. zurückgeführt und wahrscheinlich entlassen.
Autor Gast567
 - 09. Juli 2023, 16:46:14
Tag Kameraden,

Ich habe eine kurze Frage. Ich habe die ZAW erfolgreich bestanden und nehme nun am Feldwebel-Lehrgang teil. Was passiert, wenn ich diesen Lehrgang zum zweiten Mal nicht bestehen sollte? Ich bin seit unter 4 Jahren dabei und habe den Dienstgrad Stabsunteroffizier (FA).

Mit freundlichen Grüßen