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Zitat von: Gast567 am 10. Juli 2023, 19:08:14
Danke für die Informationen, Kameraden.
In der Tat ist es so, dass nur ein Schelm so etwas denkt.
Es ist hier nicht die Rede von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern einfach von der Frage, was mein Plan B wäre.
Sperrfächer gibt es meines Wissens nach, und das ist unter anderem das Wehrrecht, worauf sich meine "Sorgen" auch beziehen.
Zitat von: Gast567 am 10. Juli 2023, 19:08:14
Danke für die Informationen, Kameraden.
In der Tat ist es so, dass nur ein Schelm so etwas denkt.
Es ist hier nicht die Rede von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sondern einfach von der Frage, was mein Plan B wäre.
Sperrfächer gibt es meines Wissens nach, und das ist unter anderem das Wehrrecht, worauf sich meine "Sorgen" auch beziehen.
Zitat von: Ralf am 10. Juli 2023, 11:11:28
So ganz schadlos mag man da aber nicht bei wegkommen:ZitatGemäß §§ 49 Abs. 4 u. 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) müssen frühere Berufssoldatinnen und frühere Berufssoldaten (BS) bzw. Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) (sofern sie vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmten Mindestdienstzeit entlassen wird/wurde), dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten erstatten, wenn:
- auf ihren Antrag entlassen worden sind oder als auf eigenen Antrag entlassen gelten,
- ihre Entlassung nach § 46 Abs. 8 oder § 55 Abs. 4 SG (wegen mangelnder Eignung) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- nach § 55 Abs. 5 (fristlose Entlassung von SaZ innerhalb der ersten 4 Jahre)
- ihre Rechtsstellung als Soldatin oder Soldat verloren haben oder
- durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden sind (vgl. Bezug 2, Nr. 101 ff).
Nach derzeitiger Rechtslage gehört zu den Fachausbildungen nicht nur jede ZAW - Ausbildung, sondern auch Industrieausbildungen z.B. im Zusammenhang mit der Einführung neuen Wehrmaterials.
Es ist in den o.a. Fällen eine Prüfung auf Rückforderung der Ausbildungskosten durchzuführen.
ZitatGemäß §§ 49 Abs. 4 u. 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) müssen frühere Berufssoldatinnen und frühere Berufssoldaten (BS) bzw. Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) (sofern sie vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmten Mindestdienstzeit entlassen wird/wurde), dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten erstatten, wenn:
- auf ihren Antrag entlassen worden sind oder als auf eigenen Antrag entlassen gelten,
- ihre Entlassung nach § 46 Abs. 8 oder § 55 Abs. 4 SG (wegen mangelnder Eignung) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- nach § 55 Abs. 5 (fristlose Entlassung von SaZ innerhalb der ersten 4 Jahre)
- ihre Rechtsstellung als Soldatin oder Soldat verloren haben oder
- durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden sind (vgl. Bezug 2, Nr. 101 ff).
Nach derzeitiger Rechtslage gehört zu den Fachausbildungen nicht nur jede ZAW - Ausbildung, sondern auch Industrieausbildungen z.B. im Zusammenhang mit der Einführung neuen Wehrmaterials.
Es ist in den o.a. Fällen eine Prüfung auf Rückforderung der Ausbildungskosten durchzuführen.
Zitat von: F_K am 09. Juli 2023, 21:54:02
Wie kann man denn einen solchen Lehrgang nicht bestehen?
Zitat von: Gast567 am 09. Juli 2023, 16:46:14
Ich habe die ZAW erfolgreich bestanden