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Zusammenfassung

Autor MikeEchoGolf
 - 27. Juli 2023, 02:28:09
Es ist halt nur wichtig, dass es ein TrArzt ist und kein normaler SanOffz.
Autor LwPersFw
 - 26. Juli 2023, 16:00:10
Zitat von: Andi am 26. Juli 2023, 13:50:18

Das führt zu folgenden Problemen:
Die Thematik der alleinigen Zuständigkeit des Truppenarztes (= Sanitätsoffizier der durch die Verwaltung festgelegten Sanitätseinheit) wird nicht erwähnt - sie ist aber nicht wegzudiskutieren, weil gegeben.

Auch wenn ich - wie schon geschrieben - nie erlebt habe, dass die dort beschriebene Vorstellungspflicht beim eigenen Truppenarzt in der Praxis gelebt wurde bleibt dies doch die Vorschriftslage, denn "der (zuständige) Truppenarzt" ist halt durch die Verwaltung definiert. Und nur der kann entsprechend einem erkrankten Soldaten einen Status geben.


Hallo Andi, ließ bitte einmal C1-800/0-4008 (VS-NfD)  Nr 406 , Abs 2  i.V.m.  Nr. 707 > insbesondere b).

Diese Regelungen bestimmen für mich eindeutig, dass der standortfremde TrArzt u.a. auch den Status "KzH" (Befreiung von allen Dienstverrichtungen) vergeben darf.
Sonst würde die Formulierung im Text der Nr 707 b) keinen Sinn machen, dass er - heute mit Zustimmung des Soldaten - den DV / TrArzt StammEinh über die voraussichtliche Abwesenheit vom Standort informiert.

Da dies eine gültige Regelung des KdoSanDstBw ist ... ist die "Meinung der Verwaltung" doch erst mal sekundär...  ;)

Autor MikeEchoGolf
 - 26. Juli 2023, 15:34:41
ZitatAuch wenn ich - wie schon geschrieben - nie erlebt habe, dass die dort beschriebene Vorstellungspflicht beim eigenen Truppenarzt in der Praxis gelebt wurde bleibt dies doch die Vorschriftslage, denn "der (zuständige) Truppenarzt" ist halt durch die Verwaltung definiert. Und nur der kann entsprechend einem erkrankten Soldaten einen Status geben.

Das kann man jetzt halten wie man will, aber der TrArzt im Aufenthaltsort der nächstgelegenen regionalen Sanitätseinrichtung urteilt über die Dienstfähigkeit.
Wenn dieser sagt, nicht reisefähig, dann bleibt er zu Hause, aber halt ohne Status KzH.

Der zuständige Truppenarzt kann, wenn er informiert wird, diesen KzH schreiben.


Autor Andi
 - 26. Juli 2023, 13:50:18
Danke für die aktuelle Version. In der gibt es den von mir zitierten Teil mit der Anweisung des fiktiven Einheitsführers gar nicht mehr.

Das führt zu folgenden Problemen: Die Thematik der alleinigen Zuständigkeit des Truppenarztes (= Sanitätsoffizier der durch die Verwaltung festgelegten Sanitätseinheit) wird nicht erwähnt - sie ist aber nicht wegzudiskutieren, weil gegeben.

Der Passus:
Zitat von: LwPersFw am 25. Juli 2023, 12:41:59
Sollten Sie nach entsprechender Untersuchung und Behandlung dort als temporär nicht dienstfähig (krank
zu Hause)
begutachtet werden, haben Sie unverzüglich Ihre zuständige Disziplinarvorgesetzte bzw. Ihren
zuständigen Disziplinarvorgesetzten in Ihrer Einheit/Dienststelle zu informieren oder, sofern Ihnen dies nicht
möglich ist, durch eine beauftragte Person benachrichtigen zu lassen.


Eine Benachrichtigung durch die behandelnde Sanitätseinrichtung erfolgt nicht, es sei denn, Sie wünschen dies ausdrücklich!

ersetzt diese Weisungslage nicht. Der blaue Teil war schon so. Der schwarze teil ist Ausfluss aus der Datenschutzgrundverordnung (wie oben geschildert)


Der Passus:

Zitat von: LwPersFw am 25. Juli 2023, 12:41:59
Sollten Sie reisefähig sein, entscheidet ausschließlich die Truppen(zahn)ärztin bzw. der Truppen(zahn)arzt
der Ihrem Aufenthaltsort nächstgelegenen regionalen Sanitätseinrichtung über Ihre Dienstfähigkeit.

In jedem Fall haben Sie Ihre Disziplinarvorgesetzte bzw. Ihren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich über die
Erkrankung oder den Unfall zu informieren oder, sofern Ihnen dies nicht möglich ist, durch eine beauftragte
Person benachrichtigen zu lassen.

bezieht sich ausschließlich auf das Szenario, dass der Soldat einen zivilen Arzt aufgesucht hat und stellt sicher, dass - sofern die Reisefähigkeit gegeben ist - ein Sanitätsoffizier/Vertragsarzt der Bundeswehr eine Aussage zur Dienstfähigkeit trifft.

Problem: Dadurch dass die Anweisung zu einem bestimmten Verhalten durch den "fiktiven Einheitsführer" ersatzlos weggefallen ist, ist das Merkblatt jetzt nur noch eine reine verwaltungsmäßige Hilfe. Die durch die von mir zitierte "Anweisung" hat erst für Handlungssicherheit gesorgt. Die fehlt jetzt halt.
Auch wenn ich - wie schon geschrieben - nie erlebt habe, dass die dort beschriebene Vorstellungspflicht beim eigenen Truppenarzt in der Praxis gelebt wurde bleibt dies doch die Vorschriftslage, denn "der (zuständige) Truppenarzt" ist halt durch die Verwaltung definiert. Und nur der kann entsprechend einem erkrankten Soldaten einen Status geben.


Aber ehrlich gesagt ist dieses System seit der Datenschutzgrundverordnung und der Rechtsauslegung des KdoZSanDstBw sowieso nicht mehr funktional. Der Soldat wird mit allen Pflichten (zu seinem Datenschutz ;) ) allein gelassen und dürfte in fast allen Fällen aus Unkenntnis Dienstvergehen und/oder Straftaten begehen. Fällt nur nicht auf, weil die Disziplinarvorgesetzten ihrerseits auch keine Zeit mehr haben hier überhaupt adäquate Dienstaufsicht zu leisten (womit sie ebenfalls Dienstvergehen begehen) und zu guter Letzt bildet der Dienstherr weder Vorgesetzte noch Untergebene zu diesen Fragestellungen überhaupt noch aus. Aber auf Grund der zu komplexen rechts- und Vorschriftenlage könnte das auch kaum noch jemand. Hurra.
Ist ein Kartenhaus das vor Jahren zusammengebrochen ist und jetzt geht es halt nur noch darum die SanVers irgendwie weiter sicherzustellen.

Aber um auf den konkreten fall hier zurückzukommen: Ich bin gespannt, wie es ausgeht.

Gruß
Andi
Autor LwPersFw
 - 25. Juli 2023, 12:41:59
Zitat von: Andi am 24. Juli 2023, 17:44:11
Das dachte ich beim ersten Nachdenken auch. Ärzte von anderen Standorten sind aber eben nicht "der Truppenarzt" des Soldaten, sondern platt gesagt nur beliebige approbierte Sanitätsoffiziere.

Ich zitiere mal aus dem aktuellen Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes :

"Weisung zum Verhalten von Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes

1 Bei Erkrankung außerhalb des Standortes sind Sie verpflichtet, die nächsterreichbare Sanitätseinrichtung der Bundeswehr (z.B. Truppenarzt, Truppenzahnarzt, Standortarzt oder Bundeswehrkrankenhaus) aufzusuchen oder falls Sie dazu nicht in der Lage sind, zu benachrichtigen.

2 Ist bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei einem Unfall (Notfall) eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr nicht rechtzeitig zu erreichen, können Sie die Hilfe einer zivilen Ärztin/Zahnärztin bzw. eines zivilen Arztes/Zahnarztes oder eines Krankenhauses in Anspruch nehmen, bis eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr die weitere Behandlung übernehmen kann. 

3 In jedem Fall haben Sie Ihre Einheit/Dienststelle mit dem nebenstehenden Formular unverzüglich von der Erkrankung oder dem Unfall zu benachrichtigen oder, sofern Ihnen dies nicht möglich ist, durch eine beauftragte Person benachrichtigen zu lassen. Der Meldung ist die unten angefügte, von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelndem Arzt auszufüllende Bescheinigung in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. 

4 Sobald Sie reisefähig sind, müssen Sie zu Ihrer Einheit/Dienststelle zurückkehren. Über Ihre Dienstfähigkeit entscheidet allein Ihr Truppenarzt. 

5 Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Weisung sowie der Bestimmungen des Merkblattes für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes (Seite 1) gehen die entstehenden Behandlungskosten zu Ihren Lasten. Außerdem müssen Sie mit disziplinaren Maßnahmen rechnen.

6 Nach Ihrer Rückkehr zur Einheit/Dienststelle melden Sie sich bei Ihrem Truppenarzt. Vergewissern Sie sich, dass dieser der behandelnden Ärztin/Zahnärztin bzw. dem behandelndem Arzt/Zahnarzt oder dem Krankenhaus die erforderlichen Überweisungsformulare übersandt hat. Lassen Sie sich vorsorglich ein neues Merkblatt mit anhängenden Formularen aushändigen. 

Ihr Einheitsführer "


Fettschreibung und Unterstreichungen durch mich.

Das tatsächliche Problem ist hier, dass der Truppenarzt durch die verwaltungsmäßige Zuordnung einer konkreten Sanitätseinheit zu einer konkreten Einheit definiert wird. Und nur Ärzte dieser Sanitätseinheit sind Truppenärzte im Sinne der Vorschrift.

Zugegebener Maßen habe ich das so niemals in Praxis erlebt, wenn darauf bestanden wird ist es aber die geltende Vorschriftenlage. Sinnvollstes Vorgehen wäre als Betroffener - im Idealfall noch durch den jeweiligen Sanitätsoffizier bei dem man sich in standortfremder Behandlung befindet - den Kontakt zum zuständigen Truppenarzt aufzunehmen und den Status direkt bestätigen zu lassen. Alternativ sollte ein Hinweis auf die Auswirkung der Feststellung der Reisefähigkeit gegeben werden.
Ansonsten ist die Sachlage - bei vorliegender Reisefähigkeit - klar. Das Problem wird noch dadurch verstärkt, dass man im KdoZSanDstBw anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung der EU jegliche Information von standortfremder SanEinh an Disziplinarvorgesetzten oder zuständige SanEinh untersagt hat. Erst einige Zeit später wurde dies mit aktiver Zustimmung des betroffenen Soldaten wieder erlaubt, ist aber keine Selbstverständlichkeit mehr. Der Soldat ist hier (zu seinem Datenschutz ;) ) ziemlich allein gelassen und Punkt 5. im Merkblatt ist nicht zu unterschätzen.

Gruß
Andi


Hallo Andi, dies ist nicht die aktuelle Version des Merkblatt.


In der Formulardatenbank ist als aktuelle Version Bw-2017/04.21.

Oder hier unter Downloads :  https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/truppenaerzte-bundeswehr


Und dort wird u.a. ausgeführt:

"4. Verhalten bei Erkrankung/Unfall außerhalb Ihres Dienstortes bzw. außerhalb der regulären Dienstzeit

Bedürfen Sie außerhalb Ihres Dienstortes, jedoch innerhalb der regulären Dienstzeit, ärzliche oder
zahnärztliche Behandlung, haben Sie grundsätzlich, die für Sie nächsterreichbare Sanitätseinrichtung der
Bundeswehr aufzusuchen oder, sofern Sie dazu nicht in der Lage sind, diese bzw. Ihre zuständige
Regionale Sanitätseinrichtung zu benachrichtigen. Bei fehlender Benachrichtigung ist grundsätzlich eine
rückwirkende Überweisung und Kostenübernahme ausgeschlossen und die Kosten gehen zu Ihren Lasten.

Sollten Sie nach entsprechender Untersuchung und Behandlung dort als temporär nicht dienstfähig (krank
zu Hause)
begutachtet werden, haben Sie unverzüglich Ihre zuständige Disziplinarvorgesetzte bzw. Ihren
zuständigen Disziplinarvorgesetzten in Ihrer Einheit/Dienststelle zu informieren oder, sofern Ihnen dies nicht
möglich ist, durch eine beauftragte Person benachrichtigen zu lassen.


Eine Benachrichtigung durch die behandelnde Sanitätseinrichtung erfolgt nicht, es sei denn, Sie wünschen dies ausdrücklich!

Bei dringendem Behandlungsbedarf außerhalb der regulären Dienstzeit (abends, nachts, am
Wochenende und an Feiertagen) wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Regionalen
Sanitäts- einrichtungen. Dieser ist bundesweit unter der Telefonnummer 0800/ZSanDst (0800/9726378)
erreichbar. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird die sanitätsdienstliche Versorgung durchführen oder Sie an
den flächendeckend vorhandenen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV-Notdienst) verweisen.

Ist bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder aufgrund eines Unfalles eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/
Zahnarzt der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen (Notfall), können Sie die Hilfe einer
zivilen Ärztin/Zahnärztin bzw. eines zivilen Arztes/Zahnarztes oder eines Krankenhauses in Anspruch
nehmen, bis eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr die weitere Behandlung
übernehmen kann.

In diesem Fall, wie auch bei Inanspruchnahme des KV-Notdienstes, sind Sie verpflichtet, vor Beginn der
Behandlung die zivile Ärztin/Zahnärztin bzw. den zivilen Arzt/Zahnarzt oder das Krankenhaus darauf
hinzuweisen, dass
- Sie Soldatin bzw. Soldat der Bundeswehr sind (Vorlage Ihres Truppenausweises),
- die Abrechnung der Behandlung sich nach den für die Bundeswehr geltenden Bestimmungen richtet und
- der Behandlungsauftrag von der zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung nachträglich übersandt wird (entfällt bei Inanspruchnahme des KV-Notdienstes).

Sie sind dazu verpflichtet, nach der Behandlung die für Sie zuständige oder nächstgelegene Sanitätseinrichtung
über die stattgehabte Behandlung durch Vorlage der umseitigen ärztlichen Bescheinigung zu
informieren und bei Bedarf (Versorgung außerhalb des KV-Notdienstes) die Ausstellung eines
Überweisungsscheines (Bw-2535) und die Übermittlung an den Leistungsbringer innerhalb von 4 Wochen sicherzustellen.
Bei unterlassener Unterrichtung Ihrerseits werden Ihnen die Kosten der zivilärztlichen Behandlung privat in Rechnung gestellt.

Sollten Sie reisefähig sein, entscheidet ausschließlich die Truppen(zahn)ärztin bzw. der Truppen(zahn)arzt
der Ihrem Aufenthaltsort nächstgelegenen regionalen Sanitätseinrichtung über Ihre Dienstfähigkeit.

In jedem Fall haben Sie Ihre Disziplinarvorgesetzte bzw. Ihren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich über die
Erkrankung oder den Unfall zu informieren oder, sofern Ihnen dies nicht möglich ist, durch eine beauftragte
Person benachrichtigen zu lassen.


Verordnet eine zivile Ärztin/Zahnärztin bzw. ein ziviler Arzt/Zahnarzt Arzneimittel oder Medizinprodukte auf
Zivilrezept, so achten Sie bitte darauf, dass die Ärztin/Zahnärztin bzw. der Arzt/Zahnarzt auf dem Rezept
Ihren Dienstgrad, Namen, Vornamen, die Personenkennziffer, den Truppenteil und Standort einträgt. Auf
dem Formular sind außerdem ,,Notfall" und ,,Kostenträger Bundeswehr" zu vermerken.

Die Einlösung einer zu Lasten der Bundeswehr ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung ist in einer
öffentlichen Apotheke gebührenfrei. Die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten erfolgt ohne
Berechnung des für gesetzlich Versicherte geltenden Eigenanteils.

Wird von einer Apotheke dennoch die sofortige Bezahlung der verordneten Mittel gefordert, so reichen Sie
das Originalrezept mit einem formlosen Antrag auf Erstattung der Kosten unter Angabe Ihre Bankverbindung
bei Ihrer zuständigen Truppenärztin bzw. Ihrem zuständigen Truppenarzt ein.

Die von der zivilen Ärztin/Zahnärztin bzw. von dem zivilen Arzt/Zahnarzt ausgehändigten Unterlagen sind
bei Vorstellung in der nächstgelegenen, ansonsten bei Ihrer zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung abzugeben."



Beachte den von mir BLAU und FETT markierten Teile.

D.h. in diesem Fall ist nicht der TrArzt der der Stammeinheit zugeordnet ist zuständig, sondern der TrArzt bei dem sich der Soldat vorstellt.

Und wenn dieser TrArzt den Status "KzH" - also vollständig nicht dienstfähig - vergibt ... gilt das von mir im ersten Beitrag Genannte.



Autor schlammtreiber
 - 25. Juli 2023, 09:01:14
Ich möchte noch kurz hinzufügen, auch wenn ich kein Fachmann bin, dass meines Erachtens bei "KZH, jedoch reisefähig" überhaupt kein Widerspruch per se besteht.
Denn in aller Regel (hier in diesem konkreten Fall eben nicht) melden sich Soldaten ja bei ihrem Truppenarzt am Standort krank, werden von diesem KZH geschrieben und reisen dann nach Hause.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 25. Juli 2023, 06:29:42
Zitat von: F_K am 24. Juli 2023, 18:06:51Anders als im "Zivilen" gibt es eben einen zuständigen SanBereich, und dort einen zuständigen TrArzt.

So ähnlich gibt es das im Zivile schon, da die meisten ja einen sog. Hausarzt haben und dann auch nicht zu jedem beliebigen Arzt können, da ja nur der Hausarzt die entsprechende Akte hat.
Autor F_K
 - 24. Juli 2023, 18:06:51
Anekdote:

Ich habe mir mal bei einem Sprungdienst den 90/5 (Antriitt RD, also eher Formsache) von einem anwesenden Arzt unterschreiben lassen - gab hinterher (eher aus Spass) "Schimpfe" vom SanBereich - eben weil nicht zuständig.

Anders als im "Zivilen" gibt es eben einen zuständigen SanBereich, und dort einen zuständigen TrArzt.
Autor Andi
 - 24. Juli 2023, 17:44:11
Das dachte ich beim ersten Nachdenken auch. Ärzte von anderen Standorten sind aber eben nicht "der Truppenarzt" des Soldaten, sondern platt gesagt nur beliebige approbierte Sanitätsoffiziere.

Ich zitiere mal aus dem aktuellen Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes :

"Weisung zum Verhalten von Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes

1 Bei Erkrankung außerhalb des Standortes sind Sie verpflichtet, die nächsterreichbare Sanitätseinrichtung der Bundeswehr (z.B. Truppenarzt, Truppenzahnarzt, Standortarzt oder Bundeswehrkrankenhaus) aufzusuchen oder falls Sie dazu nicht in der Lage sind, zu benachrichtigen.

2 Ist bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei einem Unfall (Notfall) eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr nicht rechtzeitig zu erreichen, können Sie die Hilfe einer zivilen Ärztin/Zahnärztin bzw. eines zivilen Arztes/Zahnarztes oder eines Krankenhauses in Anspruch nehmen, bis eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr die weitere Behandlung übernehmen kann. 

3 In jedem Fall haben Sie Ihre Einheit/Dienststelle mit dem nebenstehenden Formular unverzüglich von der Erkrankung oder dem Unfall zu benachrichtigen oder, sofern Ihnen dies nicht möglich ist, durch eine beauftragte Person benachrichtigen zu lassen. Der Meldung ist die unten angefügte, von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelndem Arzt auszufüllende Bescheinigung in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. 

4 Sobald Sie reisefähig sind, müssen Sie zu Ihrer Einheit/Dienststelle zurückkehren. Über Ihre Dienstfähigkeit entscheidet allein Ihr Truppenarzt. 

5 Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Weisung sowie der Bestimmungen des Merkblattes für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes (Seite 1) gehen die entstehenden Behandlungskosten zu Ihren Lasten. Außerdem müssen Sie mit disziplinaren Maßnahmen rechnen.

6 Nach Ihrer Rückkehr zur Einheit/Dienststelle melden Sie sich bei Ihrem Truppenarzt. Vergewissern Sie sich, dass dieser der behandelnden Ärztin/Zahnärztin bzw. dem behandelndem Arzt/Zahnarzt oder dem Krankenhaus die erforderlichen Überweisungsformulare übersandt hat. Lassen Sie sich vorsorglich ein neues Merkblatt mit anhängenden Formularen aushändigen. 

Ihr Einheitsführer "


Fettschreibung und Unterstreichungen durch mich.

Das tatsächliche Problem ist hier, dass der Truppenarzt durch die verwaltungsmäßige Zuordnung einer konkreten Sanitätseinheit zu einer konkreten Einheit definiert wird. Und nur Ärzte dieser Sanitätseinheit sind Truppenärzte im Sinne der Vorschrift.

Zugegebener Maßen habe ich das so niemals in Praxis erlebt, wenn darauf bestanden wird ist es aber die geltende Vorschriftenlage. Sinnvollstes Vorgehen wäre als Betroffener - im Idealfall noch durch den jeweiligen Sanitätsoffizier bei dem man sich in standortfremder Behandlung befindet - den Kontakt zum zuständigen Truppenarzt aufzunehmen und den Status direkt bestätigen zu lassen. Alternativ sollte ein Hinweis auf die Auswirkung der Feststellung der Reisefähigkeit gegeben werden.
Ansonsten ist die Sachlage - bei vorliegender Reisefähigkeit - klar. Das Problem wird noch dadurch verstärkt, dass man im KdoZSanDstBw anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung der EU jegliche Information von standortfremder SanEinh an Disziplinarvorgesetzten oder zuständige SanEinh untersagt hat. Erst einige Zeit später wurde dies mit aktiver Zustimmung des betroffenen Soldaten wieder erlaubt, ist aber keine Selbstverständlichkeit mehr. Der Soldat ist hier (zu seinem Datenschutz ;) ) ziemlich allein gelassen und Punkt 5. im Merkblatt ist nicht zu unterschätzen.

Gruß
Andi
Autor LwPersFw
 - 24. Juli 2023, 15:32:18
Der TrArzt hat Sie "KzH" geschrieben.
D.h. Sie sollen zu Hause schnellst möglich genesen.
Der nächste Disziplinarvorgesetzte entscheidet gemäß dieser Empfehlung über den Aufenthaltsort des Soldaten.
Bei der ,,Entscheidung" über den Aufenthaltsort hat der Disziplinarvorgesetzte grundsätzlich keinen Ermessensspielraum.
Der erkrankte Soldat ist nach Hause in Marsch zu setzen - bzw. in Ihrem Fall zu Hause zu belassen.

Will der Disziplinarvorgesetzte der Empfehlung des TrArzt nicht folgen, muss er dies zunächst mit dem TrArzt klären !

Lediglich bei Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, darf der Disziplinarvorgesetzte ausnahmsweise
die truppenärztliche ,,KzH"-Empfehlung in eine ,,krank auf Stube"-Maßnahme umsetzen, wenn ihm Erkenntnisse vorliegen, die unter dem
Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt zu Hause verbieten. In diesen Fällen ist jedoch die zur Genesung notwendige Betreuung sicherzustellen.

Sollen Sie während des Status "KzH" trotzdem am Dienstort erscheinen gilt:

Treten in der Zeit der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort wichtige Umstände ein, die eine unaufschiebbare
Anwesenheit des erkrankten Soldaten unbedingt erfordern, kann dem Soldaten nur nach vorhergehender entsprechender Abänderung
der truppenärztlichen Empfehlung durch den Truppenarzt vom nächsten Disziplinarvorgesetzten befohlen werden, am Dienstort zu erscheinen.
Ändert der Truppenarzt seine Empfehlung nicht, muss die Erledigung der Angelegenheit bis zur Rückkehr des Soldaten zum Dienstort zurückgestellt werden.


Geben Sie diese Hinweise dem GeZi-Personal und bitten, für den Fall das man trotzdem auf Ihrer Anreise besteht, um Rückruf durch den Disziplinarvorgesetzten.
Weisen Sie diesen dann höflich nochmals auf das o.G. hin.

Autor Westmünsterländer
 - 24. Juli 2023, 14:21:52
Wurde mit dem Handy geschrieben. Man verzeihe mir die Zeichensetzung sowie Grammatikfehler
Autor Westmünsterländer
 - 24. Juli 2023, 14:18:44
Hallo,

folgende Situation;

Ich war heute standortfremd neukrank und habe mich in einem SanVersZ in 55 km Entfernung gemeldet. Der Truppenarzt gab mir den Status kzh jedoch reisefähig. Ich habe vorhin ein Anruf vom GeZi bekommen , dass ich wenn ich kzh geschrieben bin , jedoch reisefähig angekreuzt wurde , dass ich dann genauso gut in meiner Stamm vorstellig werden kann. Das wäre jedoch eine Entfernung von 234 km.

Zwei Fragen ; Ist nicht fast jeder Soldat reisefähig wenn er es zum Truppenarzt schafft ? Die SanVersz stehen halt nicht neben einem Netto in Dorf , ohne Auto sind diese seltens erreichbar. Also fährt fast jeder selbst oder 0,5 Prozent lassen sich von der Familie fahren und die anderen 0,5 Prozent beanspruchen einen Transport.


Zweite Frage ; Woher soll ich wissen was der Arzt ankreuzt? Wenn er mir am Ende einen Status gibt und dennoch reisefähig ankreuzt , bin ich doch immer noch in der gleichen Situation. Ich gehe doch zu
Arzt weil ich mich nicht dienstfähig fühle und knapp 180 km sind für mich ein Grund das nächstbeste SanVersZ aufzusuchen. Wie seht ihr das ? Gibt es da eine Grundlage für oder Erfahrungsberichte? Ein Status ist eine Empfehlung an den Chef , dass weiß ich. Nur nach dieser Logik müsste man egal wie weit der Weg ist , immer an seinem Standort den San aufsuchen um sich nicht angreifbar zu machen. Da passt doch irgendwas nicht. Bevor es zu Vermutungen kommt , es ist das erste Mal dass ich in dieser Einheit mich krankgemeldet habe. Ein Verdacht auf ,,Blau" machen kann soweit eigentlich nicht zustande gekommen sein. Daher bin ich auch heute erstmalig mit dieser Regelung konfrontiert gewesen.