Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 14. September 2023, 07:41:32
Zitat von: Diadelta23 am 14. September 2023, 00:28:09

Und ja zu dem Zeitpunkt als ich die Verpflichtung unterschrieben habe, wusste ich natürlich nicht was da wirklich auf mich zukommen kann, wie auch mit 17 Jahren.


Die Lösung habe ich Ihnen aufgezeigt.
Bitten Sie in Ihrem Widerspruch um vollständige Befreiung von der Rückzahlung.
Alternativ nur anteilige Rückzahlung.
Und wenn Rückzahlung, dann Stundung und Ratenzahlung.

Begründen Sie dies nachvollziehbar. Dann warten Sie ab.
Weitere Optionen gibt es nicht, da gesetzlich so vorgesehen.


Und das dies auf Sie zukommen kann ... steht auf Ihrer Verpflichtungserklärung dies Sie unterschrieben haben...
Ich weiß ... mit 17 liest man nicht was man unterschreibt ... dennoch steht es da ... :

"Im Übrigen ist mir bekannt, dass ich nach § 56 Abs. 4 SG verpflichtet bin, das Ausbildungsgeld, das
ich während meiner Beurlaubung zum Studium erhalten habe, zurückzuzahlen, wenn ich

a) auf meinen Antrag entlassen worden bin oder als auf meinen Antrag entlassen gelte,
b) meine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe,
c) nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden bin,
d) meine Rechtsstellung verloren habe oder
e) durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden bin."





Autor InstUffzSEAKlima
 - 14. September 2023, 06:41:17
@Diadelta23: Du merkst selber, dass so ein Forum der denkbar ungeeignetste Ort zur Klärung solcher Dinge ist.
Autor Diadelta23
 - 14. September 2023, 00:28:09
@ InstUffzSEAKlima Natürlich ist hier niemand dazu verpflichtet meine Fragen zu beantworten. Das erwarte ich auch nicht. Aber ich bin auch nicht dazu verpflichtet hier sämtliche unwichtige Details preiszugeben. Meine Privatsphäre möchte ich schon gerne waren. Vor allem bei dieser Sache, da es doch relativ sensibel und komplex war.
Da die Entlassung sehr kurzfristig und unerwartet war, hatte ich nicht die Möglichkeit Hilfe aus meiner Einheit zu holen. Zumal die Person die mir hätte helfen können zu dem Zeitpunkt nicht da war.

@Pericranium ich finde es etwas unverschämt sowas zu unterstellen. Kommt wirklich jeder sofort bei SanOA auf die Idee, dass man nur den Studienplatz abgreifen will? Nein, es war kein KDV. Das war mein Traumberuf und ich hätte niemals gewollt, dass es zu diesem Punkt kommt. Nun ist es aber so und ich muss entsprechend irgendwie eine Lösung finden.
Und ja zu dem Zeitpunkt als ich die Verpflichtung unterschrieben habe, wusste ich natürlich nicht was da wirklich auf mich zukommen kann, wie auch mit 17 Jahren.
Autor Pericranium
 - 13. September 2023, 22:18:54
Hat schon ein bisschen ein Gschmäckle von KDV und jetzt gemerkt, dass das vllt doch keine gute Idee war, da man ja jetzt zahlen muß...
Autor InstUffzSEAKlima
 - 13. September 2023, 06:55:45
Zitat von: Diadelta23 am 11. September 2023, 09:21:57Mehr muss niemand für die Beantwortung meiner Fragen wissen

Hier ist auch niemand verpflichtet, seine Zeit in die Beantwortung solcher Fragen zu investieren, wenn sowieso keiner die ganze/wahre Geschichte kennt. Das Thema sollte dort adressiert werden, wo es angebracht ist. Solche Fragen wären ja direkt bei der Entlassung innerhalb der Einheit zu stellen gewesen.
Autor anon
 - 12. September 2023, 19:30:36
Du kannst doch einfach mal versuchen, bei dem Sachbearbeiter, der auf dem Bescheids genannt, ist anzurufen und den um ne unverbindliche grobe Einschätzung bitten.

Stumpf ist immer Trumpf.
Autor F_K
 - 11. September 2023, 11:34:56
Nochmal Hinweis:

2,5 Jahre mal Höhe Ausbildungsgehalt / Brutto lässt sich ja schnell ausrechnen, dies wäre dann der "Maximalwert".

LwPersFw hat die Vorschrift zitiert, so wie ich diese lesen "entfällt" bei Ratenzahlung / Stundung "per Vorschrift" die "besondere Härte".

(Ansonsten würde ja "niemand" zurückzahlen - weil ein "abgebrochener Student" ja in der Regel wenig).
Autor ulli76
 - 11. September 2023, 11:25:49
Da keiner weiss, wie lange du studiert hast und was es mit der Krankschreibung auf sich hat, kann niemand sagen, was du zurückzahlen muss.

Da BAPers aber schon eine Rückzahlung angekündigt hat, ist die Entlassung selbst verursacht. Das Risiko von Krankheit, unverschuldetes Nichtbestehen von Ausbildungen etc. trägt die Bundeswehr.

Da der Betrag sehr hoch sein kann, wird in der Regel die Ratenzahlung angeboten. Es gibt die Möglichkeit von Stundungen etc. Msust du halt mit dem Sachbearbeiter absprechen.
Autor LwPersFw
 - 11. September 2023, 11:10:25
Zitat von: Diadelta23 am 11. September 2023, 09:04:12

Ich habe keinerlei Kapital oder ähnliches.


Dies hat ja primär nichts mit der gesetzlich normierten Rückforderung zu tun.   https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__56.html

Im Rahmen der Bearbeitung Ihres Einzelfalls ist das BAPersBw aber gem. der A-1344/1 verpflichtet, ggf. greifende Tatbestände zu berücksichtigen und in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.




Zitat von: Diadelta23 am 11. September 2023, 09:04:12

Was ist der Leistungsbescheid? Ist das das Dokument, in dem steht wie viel ich zahlen muss?


Ja.

Und bis dahin können Sie ja schon an einer entsprechenden Formulierung für Ihren Widerspruch arbeiten.

ZitatNach den wortgleichen Härtefallklauseln der § 49 Absatz 4 Satz 3 SG und § 56 Absatz 4 Satz3 SG kann auf die Erstattung ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Soldatin oder den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Inkl. der Bitte um Stundung und Ratenzahlung, falls man nicht ganz auf die Erstattung verzichten will.




Zitat von: Diadelta23 am 11. September 2023, 09:04:12

Wäre halt gut zu wissen, auf welchen Betrag ich mich in etwa einstellen kann, falls das jemand weiß oder einen vergleichbaren Fall kennt.


Das wird Ihnen hier niemand sachgerecht sagen können, da zu viele Faktoren im Einzelfall einfließen:

ZitatErstattungspflichtig sind alle Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Studium und der Fachausbildung stehen.

Dazu gehören

a) bei einer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr die dieser in Rechnung gestellten und auf die Soldatin oder den Soldaten entfallenden Kosten,

c) die persönlichen Kosten, die der Bundeswehr durch das Studium oder die Fachausbildung entstehen (z. B. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld).

Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes, dazu gehören auch Sanitätsoffizieranwärterinnen
und Sanitätsoffizieranwärter, müssen unbeschadet der von der Nr. 201 erfassten Kosten das ihnen aufgrund der zu § 30 Absatz 2 SG erlassenen
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung gewährte Ausbildungsgeld in Höhe der Bruttobezüge erstatten.



Zitat von: Diadelta23 am 11. September 2023, 09:04:12

... und ich habe ja auch eine deutlich kürzere Zeit studiert und das Studium nicht beendet.


Es wird dieser Zeitraum betrachtet:

Zitat"Wurden Erstattungspflichtige für die besondere Ausbildung beurlaubt, entspricht die Dauer der Beurlaubung der Dauer der Ausbildung.

Wurde die besondere Ausbildung nicht abgeschlossen, ist als Ende der letzte Tag der abgebrochenen Ausbildung anzusehen."


Autor Diadelta23
 - 11. September 2023, 09:21:57
@KlausP Ich habe schon geschrieben, dass ich die Bezüge zurückgefordert werden. Mehr muss niemand für die Beantwortung meiner Fragen wissen
Autor KlausP
 - 11. September 2023, 09:15:56
Zitat... @KlausP Die Begründung möchte ich hier aus privaten Gründen nicht nennen. Ist für meine Frage auch nicht relevant ...

Der Entlassungsgrund könnte für die Rückforderung durchaus von Belang sein, wenn er nämlich durch Ihr ,,(Mit)Verschulden" bedingt ist (Entlassung auf eigenen Antrag, KDV, absichtliches Nichtbestehen von Prüfungen ...). Rein gesundheitliche Gründe, die zur Dienstunfähigkeit führen, dürften mMn nicht darunter fallen.

§55 und §56 Soldatengesetz.
Autor Diadelta23
 - 11. September 2023, 09:04:12
@Angemon84 Ja, ich habe das normale Ausbildungsgeld bekommen, das SanOA in der Regel während der Beurlaubung zum Studium bekommen. Das mit der Krankmeldung habe ich dazugeschrieben, falls es eventuell relevant sein könnte. Ich kenne mich da wie gesagt überhaupt nicht aus. Meine Rücklagen sind durch diverse Kosten, die sich in letzter Zeit ergeben haben nicht mehr vorhanden. Habe zu dem Zeitpunkt auch nicht mit sowas gerechnet, dementsprechend habe ich auch nicht extrem viel gespart.
Der Fall bringt mir leider sehr wenig, weil der nicht mehr aktuell ist und ich habe ja auch eine deutlich kürzere Zeit studiert und das Studium nicht beendet.

@KlausP Die Begründung möchte ich hier aus privaten Gründen nicht nennen. Ist für meine Frage auch nicht relevant

@LwPersFw Ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich den Großteil nicht wirklich verstanden habe. Ich habe keinerlei Kapital oder ähnliches. Bei Ratenzahlung stellt sich mir auch die Frage wie das funktionieren soll. Mein Gehalt wird die ganze Ausbildung durchgehen deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Darüber kommt es erst in etwa drei Jahren, wenn ich volles Gehalt bekommen kann. Jemand aus meinem Bekanntenkreis meinte, dass eine Privatinsolvenz sinnvoll sei. Ich kenne mich da leider überhaupt nicht aus.
Was ist der Leistungsbescheid? Davon habe ich noch nichts gehört. Ist das das Dokument, in dem steht wie viel ich zahlen muss? Der BAPers hat bis jetzt nur in dem Brief angekündigt, dass sie den Betrag aktuell festlegen und das Ganze noch etwas dauern wird. Mehr habe ich aktuell leider noch nicht. Wäre halt gut zu wissen, auf welchen Betrag ich mich in etwa einstellen kann, falls das jemand weiß oder einen vergleichbaren Fall kennt.




Autor xnos
 - 11. September 2023, 08:52:58
@F_K:

Der TE fragte doch zur eigenen Kalkulation nach den ungefähren Ausbildungskosten.
Autor F_K
 - 11. September 2023, 08:45:36
Also Höhe der Forderungen - Ausbildungsgeld Brutto, da gibt es ja Bescheinigungen, mal die 2,5 Jahre, sollte einfach bestimmbar sein.
Vermutlich wird ja Ratenzahlung gewährt werden, damit sollte ein Härtefall nicht entstehen - so die Vorschrift.
Autor LwPersFw
 - 11. September 2023, 08:11:39
Auszüge aus A-1344/1


"Wurden Erstattungspflichtige für die besondere Ausbildung beurlaubt, entspricht die Dauer der Beurlaubung der Dauer der Ausbildung.

Wurde die besondere Ausbildung nicht abgeschlossen, ist als Ende der letzte Tag der abgebrochenen Ausbildung anzusehen."





Erstattungspflichtig sind alle Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Studium und der Fachausbildung stehen.

Dazu gehören

a) bei einer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr die dieser in Rechnung gestellten und auf die Soldatin oder den Soldaten entfallenden Kosten,
b) bei einer Ausbildung innerhalb der Bundeswehr die anteilig auf die Spezialausbildung der einzelnen Soldatin oder des einzelnen Soldaten entfallenden Personal- und Sachkosten der Ausbildungseinrichtungen als so genannte Rahmenkosten,
c) die persönlichen Kosten, die der Bundeswehr durch das Studium oder die Fachausbildung entstehen (z. B. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld).

Soldatinnen und Soldaten in der Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes, dazu gehören auch Sanitätsoffizieranwärterinnen
und Sanitätsoffizieranwärter, müssen unbeschadet der von der Nr. 201 erfassten Kosten das ihnen aufgrund der zu § 30 Absatz 2 SG erlassenen
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung gewährte Ausbildungsgeld in Höhe der Bruttobezüge erstatten.






Grundsätzlich sind die ermittelten Kosten der besonderen Ausbildung und das Ausbildungsgeld sofort und in voller Höhe fällig.

Nach den wortgleichen Härtefallklauseln der § 49 Absatz 4 Satz 3 SG und § 56 Absatz 4 Satz3 SG kann auf die Erstattung ganz
oder teilweise verzichtet
werden
, wenn sie für die Soldatin oder den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine besondere Härte kann insbesondere vorliegen, wenn

a) durch die Kostenerstattung die wirtschaftliche Existenz der Erstattungspflichtigen oder des Erstattungspflichtigen ernstlich gefährdet würde,
b) die bei einer Einrichtung der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher sind als die Kosten, die der Soldatin oder dem Soldaten für eine entsprechende Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Bundeswehr entstanden wären,
c) die Kosten, gemessen an den im späteren zivilen Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnissen, unverhältnismäßig hoch sind.






Die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages in einer Summe kann die
wirtschaftliche Existenz Erstattungspflichtiger ernstlich gefährden. Hiervon kann ausgegangen werden,
wenn Erstattungspflichtige entsprechende Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheid)
belegen. Anhand der nachgewiesenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist zu prüfen, welche
wirtschaftliche Belastung den Erstattungspflichtigen zugemutet werden kann. Eine ernstliche
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kann durch eine verzinsliche Stundung und durch das
Einräumen von Ratenzahlungen vermieden werden.

Die Einräumung von Zahlungserleichterungen kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn
durch andere, zeitlich nach Kenntnis von der Erstattungspflicht der Kosten des Studiums oder des
Ausbildungsgeldes eingegangene Verbindlichkeiten eine fristgemäße Tilgung der Rückforderung nicht
erfolgt (unschädlich sind nach Kenntnis der Erstattungspflicht eingegangene Verbindlichkeiten für
selbstbewohnte Immobilien und Kraftfahrzeuge in Eigennutzung). In diesen Fällen ist die gesamte
Forderung fällig zu stellen, um den Bund gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen.

Falls Ratenzahlungen eingeräumt werden, kann sich die Festlegung der monatlichen
Teilzahlungsrate an den Pfändungsfreigrenzen nach den Pfändungsschutzvorschriften für
Arbeitseinkommen (analog §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) orientieren."





Legen Sie fristgerecht gegen den Leistungsbescheid des BAPersBw Widerspruch ein.

Bitten Sie um Neubescheidung in Anwendung der o.g. Vorgaben.
Erläutern Sie was in Ihrem Fall zur Anwendung kommen sollte und warum.
Wenn vorhanden, fügen Sie Belege dafür bei (SIE sind in der Beweislast!).