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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 06. Oktober 2023, 06:31:08


Siehe auch im Bereich Finanzen  >   das Top-Thema  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.msg647949.html#msg647949


Autor LwPersFw
 - 06. Oktober 2023, 06:27:14
Zitat von: BuBe2018 am 05. Oktober 2023, 14:26:11
Guter Hinweis, danke! War mir als Laie auch nicht bewusst.

Ich bin von dem "Regelfall" bei uns Zivilen ausgegangen, der vorsieht, dass irgendwann der TG-Bezug ausläuft.

Gruß,

BuBe


Da liegen Sie ja auch richtig.

Unabhängig ob Soldat oder Zivil --- i.d.R. Regel wird nach 8 Jahren kein TG mehr gezahlt werden.

Nur ... dies haben viele der Betroffenen noch nicht realisiert, denn die ersten Fälle wird es ja erst ca. 2027/28 geben...

Denn es ist abzusehen, dass es keine Versetzungen mit Dienstortwechsel geben wird -- nur damit der TG-Anspruch erhalten bleibt.

Und auch der genannte Absatz 4 wird Vielen nicht helfen, da hier eine sehr restriktive Auslegung der Wortwahl "... aus zwingenden dienstlichen Gründen..." zu erwarten sein wird.

Hinzu tritt, dass auch eine neue Personalmaßnahme am Standort nicht auf dem Erhalt des TG-Anspruchs beruhen darf... sondern dienstlicher Gründe bedarf.



Die offizielle Kommunikation 2018/19, die von der Einführung eines dauerhaften Wahlrechts zw. TG und UKV-Zusage sprach --- war schlicht falsch.

Dies bestand über den von 2003 - 2018 geltenden Strukturerlass... seit 2019 nicht mehr.

Die Aufnahme in das Gesetz stellt einen politischen Kompromiss zwischen BMVg-BMI-BMF dar ... der eben bedeutet: i.d.R. kein dauerhaftes Wahlrecht !


Für wen also der dauerhafte Bezug von TG über 8 Jahre wichtig ist ... sollte dies beachten !




Autor BuBe2018
 - 05. Oktober 2023, 14:26:11
Guter Hinweis, danke! War mir als Laie auch nicht bewusst.

Ich bin von dem "Regelfall" bei uns Zivilen ausgegangen, der vorsieht, dass irgendwann der TG-Bezug ausläuft.

Gruß,

BuBe
Autor LwPersFw
 - 05. Oktober 2023, 12:42:47
Zitat von: BuBe2018 am 05. Oktober 2023, 07:21:24

Diese Zeit kann nur durch Versetzungen an einen anderen Dienstort "zurückgesetzt" werden.


Gemäß § 3 Abs. 4 BUKG ist ein Dienstortwechsel nicht zwingend erforderlich, wenn die Bedingung des Absatz 4 erfüllt wird.

Auch in diesem Fall würde der 3+5-Zeitraum erneut beginnen.

"(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist."

Autor BuBe2018
 - 05. Oktober 2023, 07:21:24
Vielleicht noch als Hinweis, nur um sicherzugehen, dass es zu keinem Missverständnis kommt:

Entfristung heißt nicht, dass das Trennungsgeld unbefristet gezahlt wird. Die maximale Dauer (bei Verzicht auf eine UKV) des Trennungsgeldempfangs beträgt 3+5, also 8 Jahre. Diese Zeit kann nur durch Versetzungen an einen anderen Dienstort "zurückgesetzt" werden.

Der Artikel beschreibt vielmehr, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Regelung auch für Zivilpersonal entfristet worden ist.

Sofern das allen klar war, sorry, es las sich nicht ganz eindeutig.

Gruß,

BuBe
Autor LwPersFw
 - 02. Oktober 2023, 10:41:56
Es ist wie im Link beschrieben. Keine Befristung mehr.

Autor Soja
 - 02. Oktober 2023, 07:30:45
Hallo Leute,

Ich werde bald als Ziviler Angestellter bei der Bundeswehr anfangen und habe eine Frage bzgl. TG §6 bei täglicher Rückkehr. Ich habe von der 3+5 Regelung gelesen und doch folgenden Link gefunden bzgl. einer Entfristung dieser Regel für zivile Angestellte 

https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/entfristung-der-3-5-regelung-ukv-tg-fuer-das-zivilpersonal/

Ich werde hoffentlich nie versetzt werden, sodass ich mich über eine entfristung dieser Regelung mich sehr freuen würde.

Kann dies hier jemand bestätigen?

Entfernung zwischen Haus und 1.Arbeitssstätte sind 44 km.

Danke und Gruß

Autor Leunam
 - 30. August 2023, 13:47:50
Danke für die Antwort!
Autor LwPersFw
 - 28. August 2023, 12:29:14
Zitat von: Leunam am 28. August 2023, 10:14:26
Hallo,

die Entfernung Wohnort - Mannheim beträgt 505km.

Danke für die Antwort!

Dann werden Sie auch TG-Empfänger sein...


Autor Leunam
 - 28. August 2023, 10:14:26
Hallo,

die Entfernung Wohnort - Mannheim beträgt 505km.

Danke für die Antwort!
Autor LwPersFw
 - 28. August 2023, 10:06:38
Bezogen auf die Entfernung Wohnort <> Ort der Einstellung sind Sie kein TG-Empfänger, da unter 30 km.

Wie ist denn die Entfernung Mannheim <> Wohnort ?



Ansonsten - aus einer Broschüre , Stand : April 2021

"5. UNTERKUNFT

Empfängern von Trennungsgeld nach der TGV (sog. TG-Berechtigte) wird unentgeltliche amtliche
Unterkunft bereitgestellt. Unverheiratete Studierende ohne TG-Anspruch haben – auf Antrag –
grundsätzlich die Möglichkeit, in einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Zahlung der Unterkunftspauschale zu wohnen.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach Größe und Einstufung der Unterkünfte (Zentralvorschrift A1-1800/0-6570, Nr. 2.2.4 und 12.6).

Durch die Nichtinanspruchnahme der bereitgestellten Unterkunft entsteht kein Anspruch auf höheres Trennungsgeld.

Unterbringung der Studierenden

Sie wohnen in der Bundeswehrliegenschaft Mannheim-Neuostheim in Einzelzimmern.
Für eine Übergangszeit - bis zum Neubau der Unterkunftsgebäude auf dem Campus - wohnen
Sie auch in ehemaligen Gebäuden der amerikanischen Streitkräfte, der Benjamin-Franklin-
Siedlung in Mannheim-Käfertal. Die Siedlung befindet sich im Stadtteil Käfertal und ist rund 5
Kilometer von der Bundeswehrliegenschaft Mannheim-Neuostheim entfernt.
Die Unterbringung erfolgt in Einzelzimmern im Rahmen von Wohngemeinschaften.

Ggf. ist auch eine Unterbringung in den ca. 13 km entfernten Tompkins Barracks in Schwetzingen möglich.

Bei Ihrer Anreise ist immer eine Anmeldung beim BiZBw, Gebäude E (s. Liegenschaftsplan,
letzte Seite) erforderlich. Hier empfangen Sie den Schlüssel ihrer Unterkunft sowie eine Informationsmappe
mit Anfahrtsweg und Verkehrsverbindungen zur Benjamin-Franklin-Siedlung oder den Tompkins Barracks."


Autor Leunam
 - 27. August 2023, 15:52:53
Hallo,

ich hoffe, ich bin mit meinen Fragen im richtigen Bereich gelandet.

Mir wurde die Dienstantrittsanforderung für das duale Studium des nichttechnischen gehobenen Dienstes zugestellt. Beginn: 02.10.23.
Darüber bin ich sehr erfreut.

Nun stellen sich mir ein paar Fragen:
• Im Informationsmaterial ist zu lesen, dass man die ersten sechs Monate in einer Unterkunft nahe des Campus untergebracht wird. Was passiert denn nach den sechs Monaten? Muss ich mich dann um eine anderweitige Unterkunft kümmern? Soweit ich richtig informiert bin, wechselt man nach den sechs Monaten in eine WG; ist das so richtig?

• Wie schaut es mit dem Dresscode während der ersten Wochen im BwDLZ aus? Sind - außer am ersten Tag - Sneaker ok?

• Thema Trennungsgeld: Da würde ich gerne wissen, ob ich während der Zeit in Mannheim Anspruch auf Trennungsgeld habe? Die Wohnung liegt im Bereich des BwDLZ.
Dies ist dem Schreiben zu entnehmen:
,,Aus Anlass der Einstellung in die o.a. Laufbahn wird Ihnen die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) nicht erteilt, gemäß § 4 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.
1c Bundesumzugskostengesetz (BUKG)."
Das würde ich, wenn ich mir die TGV durchlese, davon ausgehen, dass ich nicht berechtigt bin. Ist dem so?

Viele Grüße
Leunam