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Zusammenfassung

Autor Hungriger Soldat
 - 21. November 2023, 14:44:18
Da das Grundthema passt hoffe ich das ich hier richtig bin.

Es geht um die Frage ob es zulässig wäre mit dem Dienstfahrzeug von unserem Standort 10 Km durch die Stadt zur nächsten Kaserne zu fahren um an der Truppenverpflegung teilzunehmen.
Vor allem da, so wie ich es Verstanden habe, KEINEM Soldaten mehr Verpflegung zusteht.
Ein klein wenig Background:

Wir sind eine sehr kleine Dienststelle in einem MSB ohne Möglichkeit zur Verpflegung. Unsere Einheit besteht zu gleichen Teilen aus Aktiven Soldaten, Dauerreserveübenden und Reservisten in DVag.
Autor Thomi35
 - 05. Januar 2021, 07:20:19
Ich denke nein, da es sich nicht um ein auswärtiges Dienstgeschäft handelt. Also muß auch in der AGA die Verpflegung bezahlt werden.
Autor JohannGeorgFaust
 - 02. Januar 2021, 20:45:37
Zitat von: LwPersFw am 02. Januar 2021, 18:17:16
"§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.



Danke euch beiden für die schnelle Auskunft, ich kann mir die Antwort zwar schon denken aber ich frage Sicherheitshalber mal: Zur Grundausbildung sollte ich daher die Verpflegungskosten erstattet bekommen, da ich dienstlich dazu verpflichtet bin an der Verpflegung teilzunehmen?

Grüße

Johann
Autor Ralf
 - 02. Januar 2021, 19:05:14
Nur fürs wording: Es ist auch die Truppenverpflegung und nicht die truppendienstliche Verpflegung.
Autor LwPersFw
 - 02. Januar 2021, 18:17:16
"§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

1. sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder

2. ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

(3) Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend."



D.h. am Ort der Stammeinheit trägt der FWDL seine Verpflegungskosten selbst.
Autor Löwe von Eutin
 - 02. Januar 2021, 18:05:07
"Folgende Leistungen werden Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (m/w/d) darüber hinaus gewährt: •   Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung •   Unentgeltliche Verpflegung und / oder Unterkunft, soweit die Inanspruchnahme dienstlich angeordnet wird•   Kostenfreie Zugfahrt in der 2. Klasse zwischen Standort und Wohnort•   Entlassungsgeld 100,00 € / geleisteten Monat (vorausgesetzt, dass mind. sechs Monate und einen Tag gedient wurde)"

Gültig seit: 1. Januar 2020

https://www.bundeswehrkarriere.de/blueprint/servlet/blob/169132/3e52b45ef35d5c3118b95b6e398f3018/bezuegebeispiele-freiwilliger-wehrdienst-data.pdf
Autor JohannGeorgFaust
 - 02. Januar 2021, 17:42:46
Hallöchen,

da mir die Suche leider keine Antwort gebracht hat und ich in meinem Umfeld verschiedene Aussagen erhalten habe: Kann mir jemand sagen, wie es seit dem neuen Wehrsoldgesetz mit der truppendienstlichen Verpflegung ausschaut? Muss diese jetzt selbst gezahlt werden oder ist Sie immer noch für FWDL kostenfrei?

Danke schonmal für den Hinweis

Grüße

Johann