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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
ZitatDer Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) gebietet, dass Soldaten nur auf Dienstposten (DP) zu verwenden sind, deren Dotierung gemäß den Organisationsgrundlagen mindestens ihrer Besoldungsgruppe entspricht. Anderseits erfordern moderne Streitkräfte mit Blick auf die Einsatzausrichtung personelle Flexibilität. Daher dürfen Soldaten/Soldatinnen, abweichend von dem ihnen mit Personalverfügung übertragenden DP, vorübergehend auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, die für die -sowohl hinsichtlich des Dienstgrades als auch der Ausbildung- andere, auch höher oder niedriger dotierten DP, zugeordnet sind, soweit sie eine entsprechende Befähigung haben.
Bei der Entscheidung der zuständigen Vorgesetzten, Soldaten/Soldatinnen vorübergehend mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die anderen DP zugeordnet sind, sind nicht vertretbare Benachteiligungen oder Begünstigungen der Betroffenen zu vermeiden. Eine nicht mehr vertretbare Benachteiligung könnte sich z.B. durch Überforderung ergeben, wenn sich der nicht-dienstpostengerechte Einsatz, also die Übertragung zusätzlicher Aufgaben bei gleichzeitigem Verbleib auf dem bisherigen DP, über einen längeren Zeitraum erstreckt. Hierzu zählt auch die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben eines gleich bewerteten DP. Nicht zumutbare Benachteiligungen können sich z.B. bei negativen Auswirkungen auf die Förderung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten ergeben, z.B. wenn wegen Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben keine dienstliche Abkömmlichkeit zur Umsetzung einer Förderungsmaßnahme besteht (vgl. Bezug 1 Nr. 102).
Bei der Zustimmungsentscheidung der PersBSt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Zustimmung wird regelmäßig zu versagen sein, wenn die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines Offizier-DP auf Unteroffiziere beantragt wird. Die Übertragung lediglich von Teilaufgaben, die einem DP zugeordnet sind, bleibt hiervon unberührt und ist im Sinne, des Erlasses (Bezug 1) nicht melde- oder zustimmungspflichtig. Die gezeigten Leistungen sind dabei u.a. in Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen.