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Zitat von: Angemon84 am 10. Dezember 2023, 14:13:57Das tue ich seit 29jahren, ohne einen Tag Arbeitslosigkeit.. und da waren auch Tätigkeiten mit weit mehr Wochenstunden und rein körperlicher Arbeit dabei..ZitatDu bist davon ausgegangen, dass du zwei Wochen deines Urlaubs dafür einsetzen musst eine Ausbildung beim Zoll mit gesichertem Arveitsplatz antreten zu können und hättest dich dagegen entschieden, wenn diese zwei Wochen nicht doppelt vergütet worden wären (du hättest ja dennoch ein normales Gehalt erhalten, nur eben zwei Wochen Urlaub eingesetzt)? Dein ernst?@MaikG
Mit so einer Einstellung ist Bürgergeld genau dass, was du früher oder später beziehen wirst.
In meinem Fall geht es um einen ganzen Monat Erholungsurlaub und gleichzeitigen arbeiten vei einer 41-Stundenwoche.
Hast du überhaupt schon mal gearbeitet?
ZitatDu bist davon ausgegangen, dass du zwei Wochen deines Urlaubs dafür einsetzen musst eine Ausbildung beim Zoll mit gesichertem Arveitsplatz antreten zu können und hättest dich dagegen entschieden, wenn diese zwei Wochen nicht doppelt vergütet worden wären (du hättest ja dennoch ein normales Gehalt erhalten, nur eben zwei Wochen Urlaub eingesetzt)? Dein ernst?@MaikG
Mit so einer Einstellung ist Bürgergeld genau dass, was du früher oder später beziehen wirst.
Zitat von: Angemon84 am 08. Dezember 2023, 13:18:29Auch wenn du dich hinterher doch anders entschieden hast.. Allein der Gedankengang..Zitat von: didi62 am 08. Dezember 2023, 09:44:16
Heißt im Klartext dass ein Einkommen das während eines Erholungsurlaubs erzielt wird nicht angerechnet wird, da in dieser Zeit keine Dienstleistungspflicht besteht - Dies gilt natürlich auch für Zeiten Ihnen z. B. Überstunden abgebaut werden.
Da ja Erholungsurlaub vorrangig der Erholung dienen soll, sollte das natürlich vorher mit dem DV in Verbindung mit dem BFD abgeklärt werden.
Zitat
Danke für die Klarstellung.
Dann werde ich beim Zoll wieder absagen. Für "umsonst" muss ich meine Arbeitskraft während dem Erholungsurlaub nicht anbieten. Dann mache ich lieber Erholungsurlaub und beantrage danach Bürgergeld....
Zitat von: didi62 am 08. Dezember 2023, 09:44:16
Heißt im Klartext dass ein Einkommen das während eines Erholungsurlaubs erzielt wird nicht angerechnet wird, da in dieser Zeit keine Dienstleistungspflicht besteht - Dies gilt natürlich auch für Zeiten Ihnen z. B. Überstunden abgebaut werden.
Da ja Erholungsurlaub vorrangig der Erholung dienen soll, sollte das natürlich vorher mit dem DV in Verbindung mit dem BFD abgeklärt werden.
Zitat von: LwPersFw am 08. Dezember 2023, 07:35:23
@didi62 hat die nötige Fachkompetenz ...
Empfehlung: per PN versuchen zu klären...
Und am Ende hier hier richtige Lösung einstellen -- vor allem wenn das Handeln des BVA so korrekt ist ! Erspart Anderen in diese "Falle" zu tappen...
Zitat von: didi62 am 07. Dezember 2023, 12:26:32
Für Zeiten von EU (gleiches gilt für Abgeltung von Überstunden etc.) erfolgt keine Anrechnung von Einkommen aus der Fachausbildung. Dieses müsste aber durch den BFD im Bescheid so bescheinigt werden.
Zitat von: gs1122 am 07. Dezember 2023, 08:10:31Interessant. Bei mir liegt eine ähnliche Konstellation vor:
weil BVA mir mitteilte, dass ich von zwei Arbeitgebern gleichzeitig nicht bezahlt werden darf,
Zitat von: Auso.. am 06. Dezember 2023, 18:11:22
Im Zeitraum von EU darf keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden (eigentlich)
Zitat von: LwPersFw am 06. Dezember 2023, 13:39:28
Rufen Sie nochmal beim BVA an und erfragen die Rechtsgrundlage auf der diese Kürzung beruht.
Also BBesG , § X ... , oder SVG § X ...
Zitat von: gs1122 am 06. Dezember 2023, 10:01:54
SaZ 12
Moin,
eine Frage:
Ich habe noch Dienstzeit bis zum 30.04.2024.
Ab dem 15.02.2024 beginnt meine Ausbildung.
Hierfür habe ich eine Ermessensfreistellung nach § 5 bekommen. Die Freistellung gilt allerdings AB DEM 01.03.2024, da ich für den Zeitraum 15.02. - 29.02. genommen habe.
Also: 15.02. - 29.02. EU
Ausbildungsbeginn: 15.02.
ab 01.03. - 30.04. (DZE) Freistellung nach § 5
Meine Frage bezieht sich auf den Zeitraum, in der ich EU habe, also 15.02. - 29.02., d.h. Februar habe ich bei der Bundeswehr EU, gleichzeitig fängt aber in dem Zeitraum meine Ausbildung an.
BVA ist der Meinung, dass ich für den halben Februar keinen Gehalt erhalten werde, obwohl ich dort EU eingereicht habe. Ich habe in dem Zeitraum Eu eingereicht, damit ich für Februar noch meinen vollen Gehalt ausbezahlt bekomme und dass nichts gekürzt wird.
Kann das BVA meinen Gehalt für Februar kürzen, obwohl meine Ermessensfreistellung erst ab 01.03. gültig ist?
LG