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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 06. August 2025, 11:28:36
Im Link zu einer Seite des BMF der aktuelle Entwurf zum EP 14 2025 (Stand der PDF : 26.06.2025)

Darin kann man die geplanten ca. 10.000 Planstellenzuwächse für 2025 nachvollziehen >> u.a. Seite 174

https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2025/soll/draft/epl14.pdf

-----------------------------------------------------------------------------

Grundsätzlich gilt dabei weiterhin u.a.:

Auszüge aus der Antwort des BMVg zum Bericht des Wehrbeauftragten 2017:


"Eine Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS) sowie von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) ist nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle zulässig.

Die Wartezeiten auf eine Beförderung oder Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe entstehen aus einer Vielzahl von Gründen, die in ihrer Gesamtheit wirken.

Nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen dürfen Planstellen regelmäßig nur für Daueraufgaben eingerichtet werden.

Diese Daueraufgaben sind unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar zu begründen.

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Daueraufgaben durch Dienstposten abgebildet.

Dienstposten unterliegen damit der haushaltsrechtlichen Anerkennung und kennzeichnen einen abgegrenzten Aufgaben- und Tätigkeitsbereich.

Sie werden für eine bestimmte Verwendung mit Angabe der Bewertung ausgebracht und sind in der Soll-Organisation als Teil der Organisation der Bundeswehr ausgewiesen.

Planstellen stehen damit nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen regelmäßig nur zur Abdeckung von Dienstposten zur Verfügung.

Ergänzend zu dem nach der Strukturplanung des Bundesministeriums der Verteidigung vorgesehenen Dienstpostenumfang
werden für Soldatinnen und Soldaten auch Planstellen für den strukturell vorgesehenen Ausbildungsumfang ausgebracht.

Beschränkungen für die Zahl höherwertiger Planstellen ergeben sich für die Soldatinnen und Soldaten zum Teil
bereits aus Fußnoten zu einzelnen Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes.

Darüber hinaus sehen die militärischen Zielstrukturen ( ... ) auf gebündelten Dienstposten durchaus Soldatinnen und Soldaten vor,
die nach dem Leistungsprinzip nicht sofort nach Erfüllen der Mindestvoraussetzungen zusammen mit den leistungsstärksten zur
Beförderung heranstehenden Soldatinnen und Soldaten befördert werden sollen.


Durch die in der Strukturplanung verwendeten Parameter ergeben sich durchschnittliche Zeiten von bis zu
zwei Jahren für die Dauer zwischen dem Erfüllen der Mindestvoraussetzungen und der tatsächlichen Beförderung.

Im konkreten Einzelfall können aufgrund des Vergleichs von Eignung, Befähigung und Leistung der um
eine Beförderung konkurrierenden Soldatinnen und Soldaten auch deutlich längere Zeiten entstehen.

Im konkreten Einzelfall ist die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich nur zulässig, wenn ihre Verwendung
auf einen im Frieden zu besetzenden Dienstposten, dessen Bewertung mindestens dem Beförderungsdienstgrad entspricht,
verfügt und als Personalmaßnahme wirksam wurde.

Während eines Ausbildungsabschnittes können Berufssoldatinnen, Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
auch befördert werden, wenn sie die sonstigen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, den erforderlichen Ausbildungsstand
erreicht haben und unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung auf einen ihrem Dienstgrad entsprechend bewerteten
Dienstposten versetzt werden.

Soweit die Verwendung auf einem regulären Dienstposten während der verbleibenden Dienstzeit nach Abbruch eines
Studiums nicht möglich ist, kommt eine Beförderung auch nicht in Betracht."
Autor LwPersFw
 - 24. Juli 2025, 06:40:37
Zitat von: Rekrut84 am 23. Juli 2025, 10:13:03Wenn dann die Frage gestellt zu welchem Datum man befördert worden sei:

Und welches Datum ist dann im PerWiSysBw als Datum der Beförderung hinterlegt?



Der Tag an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt und angenommen wurde.

In PersWiSys wird das Datum eingetragen, dass die PST ermittelt hat, damit dem Soldaten bei der nächsten Beförderung keine Nachteile entstehen.
Dies ist aber eben nur die technisch notwendige Umsetzung, da die Beförderungstermine über das System ermittelt werden.

Autor F_K
 - 23. Juli 2025, 10:32:44
@ Rekrut:

Du hast die Beiträge aber schon gelesen?

Im Falle einer Schadlosstellung (extreme Ausnahme) fallen das Datum der Beförderung und das Datum in den Perssystemen auseinander.

Es ist aber auch dann KEIN Beispiel für eine "rückwirkende" Beförderung - die gibt es NICHT.
Autor Rekrut84
 - 23. Juli 2025, 10:13:03
Wenn dann die Frage gestellt zu welchem Datum man befördert worden sei:

Welches Datum ist dann das Richtige?

Das Datum der Ernennung oder der Schadlosstellung?

Und welches Datum ist dann im PerWiSysBw als Datum der Beförderung hinterlegt?
Autor LwPersFw
 - 23. Juli 2025, 06:56:31
Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 22:25:30Dem besagtem Hauptmann wurde dies sogar schriftlich mitgeteilt, dass die Beförderung rückwirkend erfolgt, da dies immerhin auch weitere laufbahnrelevante Auswirkung hat.

Selbes Spiel beim besagten Leutnant. Auch hier hat der Beförderungszeitpunkt Auswirkungen auf Stehzeiten und Beförderungen.


Wenn eine Beförderung unterlassen wurde, obwohl sie hätte durchgeführt werden müssen, erfolgen 2 Vorgänge:

+ die finanzielle Schadlosstellung
+ die laufbahnrechtliche Schadlosstellung

Was bedeutet die laufbahnrechtliche Schadlosstellung ?

Neuberechnung des Beförderungszeitpunktes so, als wäre die Beförderung rechtzeitig erfolgt und Korrektur im PersWiSysBw.

Dies ist rechtlich aber keine rückwirkende Beförderung. Sondern eben "nur" das vermeiden eines laufbahnrechtlichen Nachteils.

Warum, hat ja @Ralf schon genannt:

ZitatEine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG).
Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich.

https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__12.html


Autor Ralf
 - 23. Juli 2025, 04:03:24
ZitatOk, kann man dann ungefähr sagen, wie lange die "C" und "D" Kandidaten warten müssen? Mit einem "D" aus der A11 Beurteilung sollte man sich derzeit besser nicht auf A12 versetzen lassen, oder?
Wenn man sich nicht darauf "versetzen lässt", wird man nie die Möglichkeit haben. Und nein, kann man nicht annäherungsweise sagen, weil  ja noch kein Personalhaushalt für 2025 freigegeben wurde Der Bundeshaushalt 2025 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Es gibt noch keinen beschlossenen Haushalt für 2025, daher gilt bis zur Verabschiedung eine vorläufige Haushaltsführung.
Autor F_K
 - 23. Juli 2025, 00:34:02
Quark - wäre rechtswidrig.

Im Rahmen einer Schadensbearbeitung kann ein anderes, FIKTIVES Beförderungsdatum angenommen werden - dies ist aber ein anderes Thema.

Eine Beförderung ist eine Ernennung, die FAKTISCH zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird - das geht nicht rückwirkend.
Autor Rekrut84
 - 22. Juli 2025, 22:25:30
Zitat von: Ralf am 22. Juli 2025, 19:48:18
Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 19:17:20
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.

Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO).
Weitere Rückwirkungen sind nur bei einen Schadensfallbearbeitung als finanzieller Ausgleich möglich. Das Datum der Dienstgradübertragung (Beförderung) bleibt gleich.

Aus einem BVerwG-Urteil 2016:
ZitatDieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.


Dem besagtem Hauptmann wurde dies sogar schriftlich mitgeteilt, dass die Beförderung rückwirkend erfolgt, da dies immerhin auch weitere laufbahnrelevante Auswirkung hat.

Selbes Spiel beim besagten Leutnant. Auch hier hat der Beförderungszeitpunkt Auswirkungen auf Stehzeiten und Beförderungen.

Autor Saarlandweitsoldat
 - 22. Juli 2025, 20:00:43
Zitat von: Ralf am 22. Juli 2025, 19:33:04
Zitat von: Saarlandweitsoldat am 22. Juli 2025, 19:10:00Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.
Nein, Beförderungen sind nicht von der AVR abhängig, Beförderungsreihenfolgen sind vom Werdegang unabhängig.

Ok, kann man dann ungefähr sagen, wie lange die "C" und "D" Kandidaten warten müssen? Mit einem "D" aus der A11 Beurteilung sollte man sich derzeit besser nicht auf A12 versetzen lassen, oder?
Autor Ralf
 - 22. Juli 2025, 19:48:18
Zitat von: Rekrut84 am 22. Juli 2025, 19:17:20
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.

Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO).
Weitere Rückwirkungen sind nur bei einen Schadensfallbearbeitung als finanzieller Ausgleich möglich. Das Datum der Dienstgradübertragung (Beförderung) bleibt gleich.

Aus einem BVerwG-Urteil 2016:
ZitatDieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.
Autor Ralf
 - 22. Juli 2025, 19:37:09
Zitat von: geröllheimer am 22. Juli 2025, 19:07:27
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Sind diese Grenzen in einer Regelung oder GAIP verschriftlicht?
§ 49 Einweisung in eine Planstelle
Autor Ralf
 - 22. Juli 2025, 19:33:04
Zitat von: Saarlandweitsoldat am 22. Juli 2025, 19:10:00Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.
Nein, Beförderungen sind nicht von der AVR abhängig, Beförderungsreihenfolgen sind vom Werdegang unabhängig.
Autor Rekrut84
 - 22. Juli 2025, 19:17:20
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Da kenne ich mindestens zwei Fälle persönlich die dem widersprechen.
Beide waren Offiziere und sind um mindestens 6 Monate rückwirkend befördert worden, samt Nachzahlung der Differenz der Bezüge.

Der Eine wurde zum Leutnant rückwirkend befördert, der Andere zum Hauptmann. In dem Fall wurde er erst befördert, dann stellte das BAPers fest, dass seine Stehzeiten falsch berechnet worden sind und haben die dann Beförderung dann 6 Monate rückwirkend erklärt.
Autor Saarlandweitsoldat
 - 22. Juli 2025, 19:10:00
Hallo Forum, kann mir jemand sagen, wie lange man derzeit ungefähr als OffzFD auf die Einweisung A12 wartet, wenn man nicht "A"- und auch nicht "B"- beurteilt ist? Mir ist bewusst, dass dies auch von der AVR abhängt.
Autor geröllheimer
 - 22. Juli 2025, 19:07:27
Zitat von: F_K am 22. Juli 2025, 18:51:48Beförderungen sind rückwirkend nicht möglich - und rückwirkenden Einweisungen in Planstellen sind enge Grenzen gesetzt.

Sind diese Grenzen in einer Regelung oder GAIP verschriftlicht?