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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 21. Februar 2024, 06:30:17
ggf. hilft dies weiter:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.6.2015, III R 37/14

"Kindergeld: erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines Feldwebels

Leitsätze

1. Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen,
    ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen.

    Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung.


2. Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht --vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können-- dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht.


3. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis."

Laufbahnbefähigung für FA = Feldwebellehrgang mit Laufbahnprüfung





M.E. müsste dies ebenso für die Laufbahn Offz gelten.

Hier sollten Sie aber eine/n Fachfrau/mann zu Rate ziehen.

Autor Gast1
 - 20. Februar 2024, 08:57:00
Guten Tag Kameraden,

angenommen ein Offz bzw. Uffz TrDst verlässt die Bundeswehr ohne Studium bzw. ZAW und möchte im Rahmen seines BFD's eine sehr teure Ausbildung absolvieren, gilt dann die Laufbahnausbildung als Erstausbildung?

Darf die Person damit die vollen Ausbildungskosten absetzen oder nur 6000,00€ jährlich.

Ich bedanke mich für Ihre Mühe.

mkG