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Zusammenfassung

Autor SolSim
 - 15. Mai 2024, 20:31:13
WDO
§ 8 Tilgung



(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.
Autor Alan Frei
 - 15. Mai 2024, 20:27:57
Ich bewerbe mich momentan im Öffentlichen Dienst und wie im anhand gezeigt, wird nach Disziplinarmaßnahmen gefragt jedoch steht da auch soweit nicht getilgt. Ich habe Anfang 2020 einen strengen Verweis bekommen und nun wollte ich fragen ob ich diesen im Formular eintragen muss oder nicht.