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Zusammenfassung

Autor newbie0815
 - 23. Juli 2024, 22:44:21
FJg handeln gegenüber Dritten gem. UZwGBw wie alle Soldaten zzgl. Notwehr etc. UZwGBw ist nicht in allen Paragraphen auf MSB angewiesen. Unmittelbarer Zwang geht räumlich prinzipiell überall, wenn alles andere passt, inkl. Schusswaffengebrauch.

Gegen Soldaten haben FJg noch Paragraph 3 VorgV. Ggf. braucht man den aber auch nicht, wenn ein anderer greift oder man aus anderem Grund selbst 3er ist.

Im V/S Fall kommt noch Verkehrsregelung und weiteres dazu, das könnte lt. 87a III GG aber auch ein nicht FJg.

Sonder- und Wegerechte nach StVO kann auch jeder andere Soldat haben.

Im Einsatz hängt alles vom SOFA/Mandat etc ab. Pauschal nicht feststellbar.

Insoweit gibt es für FJg außerhalb der Dienstvorschriften wenig bis keine Sonderlocken. Sie sind keine Polizeivollzugsbeamten und ganz sicher keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, weil die Bw keine Strafverfolgungsbehörde ist. Sowas geben wir nach festen Regeln an letztere ab.

Autor Hamburg89
 - 23. Juli 2024, 21:29:31
Zusatz: Ebenso keine Eigenschaft als Ermittlungsperson der StA
Autor Hamburg89
 - 23. Juli 2024, 21:22:27
Moin,

ich hatte mal irgendwo vor langer Zeit gelesen, dass die Feldjäger keine Militärpolizei im rechtlichen Sinne sind. Liege ich in der Annahme richtig?
Argumente die ich dafür im Kopf habe sind z.B.:

- Umbenennung in Feldjäger in den 50er-Jahren da Polizei grundsätzlich Ländersache ist laut Grundgesetz.
- Keine Eingriffsermächtigung gegenüber Zivilisten, mit Ausnahme im MSB
- keine Eigenschaft als Polizeibeamter



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