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Zusammenfassung

Autor FoxtrotUniform
 - 26. August 2024, 20:27:22
Persönliches (nicht privates) Gepäck wird bei der maßgeblichen Grenze von 25kg ausgeschlossen für die Heranziehung der Feststellung eines erheblichen dienstlichen Interesses.

Das ist der hier relevante Unterschied. Es sind die 0,20 Euro abzugelten.
Autor F_K
 - 26. August 2024, 17:27:05
Anmerkung:

Dienstantrittsreisen bei Res werden nicht beantragt - grosse Entschädigung gibt es dort nicht.
(Bei Fahrt mit dem PKW spielt das Gewicht eh nicht so die Rolle)
Autor Bumblebee
 - 26. August 2024, 16:52:19
Das erhebliche Interesse und damit die Große WE muss vor Antritt der Dienstreise genehmigt werden. Falls du mit STIEWI arbeitest am besten den Kostenbaustein schon bei der Reisebeantragung anlegen.
Autor Jocko
 - 26. August 2024, 13:09:06
Für die Dienstantrittsreise gibt es 20ct/ gefahrenem Km. Für Heimfahrtswochenenden werden die potentiell anfallenden ÖPNV Reisekosten als Referenz erstattet. Man kann sich bei Fragen auch immer an den zuständigen Refü wenden.
Autor Resi5
 - 26. August 2024, 11:14:51
Hallo,
die folgende Frage konnte nicht abschließend beantwortet werden: Bekommt man bei Dienstreise mit eigenem PKW (Anreise zu Übung als Reservist) mit über 25kg Gepäck 20ct oder 30ct pro km?

Das Merkblatt, das zusammen mit dem Heranziehungsbescheid kommt, sagt 20ct, max. 150€.

Das Reisemanagement der Bw sagt, Abrechnung nach BRKG und BRKGVwV. Das BRKG (§5 Abs. 2) sagt 30ct (große Wegstreckenentschädigung) gibt es erst mit "erheblichem dienstlichen Interesse". Zu erheblichem dienstliche Interesse zählt lauf BRKGVwV 5.2.2 unter anderem ab 25kg Gepäck (ohne privates Gepäck). Zusammen mit der Aufforderung im Heranziehungsbescheid, sämtliche dienstlich gelieferte Ausrüstung mitzubringen, die allein schon ca. 50kg wiegt, sollte das "erhebliche dienstliche Interesse" doch gegeben sein?

Gibt es anderweitige Regelungen für die Bw, durch die von BRKG+BRKGVwV abgewichen werden kann?