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Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.
Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.
Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:
"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.
(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."
Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743
Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .
Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31
Das DU-Verfahren läuft nicht, sondern ist abgeschlossen. Mit dem Entschluss der Dienstunfähigkeit.
ZitatEs ist aktuell angekündigt worden. Habe heute die dazugehörigen Dokumente bekommen und habe nun Zeit mich bis zum 15.11. schriftlich dazu zu äußern.
Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31
Das DU-Verfahren läuft nicht, sondern ist abgeschlossen. Mit dem Entschluss der Dienstunfähigkeit.
ZitatSie haben dabei die Möglichkeit umfassend dazu Stellung zu nehmen.
Auch die Einbeziehung der VP bzw. PersRat ist möglich.
Und es spricht auch nichts dagegen, dass Ihr neuer DV sich entsprechend zu Ihren Einlassungen äußert -- zumal Sie schreiben, dass er Sie unterstützt.
Auch der TrArzt sollte ein Schreiben verfassen, dass Ihre Position unterstützt... denn die DU stützt sich ja auf vorliegende gesundheitliche Einschränkungen...
Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31
ich möchte dazu nur wissen, ob das mir dann auch Positiv ausgelegt werden kann.
Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31
Ebenfalls kann ich beweisen das ich nach wie vor keine "Strukturierte" Wiedereingliederung hatte. Dies ist ja in Vorschriften verankert lt. Personalrat.
Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31
ebenfalls bekomme ich das Gutachten nicht ausgehändigt.
Zitat von: QueX0611 am 29. Oktober 2024, 21:09:50
Bei mir wurde zu unrecht eine DU festgestellt worden.
Ich habe nach wie vor keine strukturierte Wiedereingliederung bekommen. Ich wurde nachweislich falsch behandelt, aufgrund dessen bin ich nicht Gesund geworden.
Ich darf, weil es mir ja nun gut geht ab Montag den 4.11 mit 2 Stunden wieder Anfangen. Die Truppenärztin hat das so auf meinen Krankenmeldeschein geschrieben, mein Chef hat auch keine Einwände.
Wenn ich jetzt normal wieder im Dienst bin und die Stunden dann erhöhe, darf mich die Bundeswehr dann trotzdem wegen DU rausschmeißen ?
LG
Zitat von: QueX0611 am 17. Oktober 2024, 14:58:17
Es ist aktuell angekündigt worden. Habe heute die dazugehörigen Dokumente bekommen und habe nun Zeit mich bis zum15.11 schriftlich dazu zu äußern.
Ich werde Einspruch einlegen gegen das DU-Verfahren, alleine schon aufgrund der Tatsache, dass ich nach wie vor keine Strukturierte Wiedereingliederung hatte. Der Arzt vom BAPersBW hat meiner Truppenärztin gesagt, dass es diese Vorschrift erst seit 2023 gibt (28.02.2020) diese ist durch meine Disziplinarvorgesetze einzuleiten, dies ist nicht erfolgt. Von der falschbehandlung etc. will ich garnicht erst anfangen.
Mal schauen was die Anwältin des BW-Verbandes dazu dazu.
Lg