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Zusammenfassung

Autor InstUffzSEAKlima
 - 12. Dezember 2024, 06:18:43
Das gab  es doch schon länger, in den eigenen Reihen. Kameraden, wo man nie wußte, ob sie nicht gleich den eigenen Leuten im Fall der Fälle von hinten in den Rücken schießen würden.
Autor schlammtreiber
 - 11. Dezember 2024, 10:49:33
Der neuartige Verweigerungsgrund "ich habe Gefühle für Mütterchen Russland" ist ja eigentlich auch gar nicht schlecht, eher als eine Art Reinigungsprozess zu sehen. Denn ganz ehrlich, solche Putinfanboys möchte ich im Ernstfall nicht neben mir haben.
Autor FeRe
 - 11. Dezember 2024, 10:48:50
Zitat von: KlausP am 11. Dezember 2024, 09:54:58

Zum Nachlesen und Auffrischen des Gedächnisses des einen anderen Forumisten: https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html#BJNR159310003BJNE000201310

Oder hier - gut zu verstehen und aktuell: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/-aktuelles/faktencheck/kdv-antraege-5647366
Autor FeRe
 - 11. Dezember 2024, 10:34:11
Zitat von: ulli76 am 10. Dezember 2024, 17:14:28
die Ukraine ist kein Vulkan und dort ist auch nicht irgenwas ausgebrochen.

Doch: "Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine im Jahr 2022 war zunächst ein Anstieg von Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung zu verzeichnen. Dieser erreichte kurzfristig im Monat März 2022 seinen Höhepunkt, danach war die Entwicklung wieder rückläufig mit gelegentlichen Schwankungen."

Quelle: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/-aktuelles/faktencheck/kdv-antraege-5647366

Wenn hier schon Haare gespalten werden, dann richtig...
Autor KlausP
 - 11. Dezember 2024, 09:54:58
Zitat... Soweit mir bekannt ist, wird man auch als anerkannter KDV im Falle eines Falles einberufen, dann aber eben nicht zum bewaffneten Dienst. Das sicher vielen die jetzt den Antrag stellen nicht bekannt. ...

§1(2) Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Zitat...(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten. ...

Zum Nachlesen und Auffrischen des Gedächnisses des einen anderen Forumisten: https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html#BJNR159310003BJNE000201310
Autor F_K
 - 11. Dezember 2024, 08:51:55
Die Treuepflichten über das DZE hinaus ist z. B. mit der GBO gesetzlich definiert - und da steht ein moralisches und militärisches Konzept dahinter - ein Konzept / Recht / Gesetz, auf das der ehemalige Soldat geschworen hat.

Das Grundrecht auf KDV steht ihm trotzdem zu, war aber konzeptionell für andere Fälle gedacht, ist z. B. ein Kind von Wehrpflichtzeiten.
Autor FeRe
 - 11. Dezember 2024, 08:23:47
@F_K

"Nunja - Recht, Gerechtigkeit und Gesetz sind nunmal 3 unterschiedliche Begriffe, weil es 3 verschiedene Konzepte sind. Moral ist ein viertes Konzept."

Mit diesen Plattheiten wollen Sie was begründen? Haben Sie das Konzept von 'Konzept' nicht begriffen?

Es gibt keine Treuepflicht über das Dienstzeitende hinaus, die über die Pflichten jedes anderen Staatsbürgers hinausgehen. BFD-Leistungen oder andere Versorgungsleistungen, sind Pflichten die der Dienstherr als Folge der im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht gegebenen Versprechen zu erbringen hat. Der Anspruch auf diese Leistungen ist nicht an die Erfüllung irgendwelcher Formen moralischen oder formalen Wohlverhaltens gebunden, das Sie hier herbei fabulieren wollen.

OT - Ihr Geschwätz, verbunden mit Ihrer schon fast pathologischen Uneinsichtigkeit, macht mir deutlich, warum dieses Forum außerhalb dieser Bubble nicht selten als 'toxisch' bezeichnet wird.
Autor thelastofus
 - 11. Dezember 2024, 07:47:53
Soweit mir bekannt ist, wird man auch als anerkannter KDV im Falle eines Falles einberufen, dann aber eben nicht zum bewaffneten Dienst. Das sicher vielen die jetzt den Antrag stellen nicht bekannt.

Dienst wird dann vermutlich im kaum vorhandenen Zivilschutz sein, oder in Lazaretten, aber das ist vermutlich nur ein theoretisches Modell
Autor F_K
 - 11. Dezember 2024, 07:18:11
Nunja - Recht, Gerechtigkeit und Gesetz sind nunmal 3 unterschiedliche Begriffe, weil es 3 verschiedene Konzepte sind. Moral ist ein viertes Konzept.

Das Teile des Treueverhältnisses über das DZE wirken sollte klar sein - die BFD Leistungen wurden hier ja vom TE extra herausgestellt.
Autor FeRe
 - 10. Dezember 2024, 22:59:17
@F_K

Der besonderen Treuepflicht des Soldaten steht während des aktiven Dienstverhältnisses die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren als Gegenleistung gegenüber. Die Fürsorgepflicht des Dienstherren sowie seine Pflicht zur Alimentation des Soldaten endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die besondere Pflicht des Soldaten zum treuen Dienen endet folgerichtig ebenfalls mit Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Soldat wird mit dem Ausscheiden auch von allen Einschränkungen befreit,  die sich aus der Pflicht zum treuen dienen ableiten.

Irgendwelche 'moralischen Verpflichtungen' zu irgendwas über das DZE hinaus sollten Sie schon gut begründen können. Eine starke Behauptung ist zwar einfach, aber nicht ausreichend. Insbesondere den Verzicht auf das Recht der Verweigerung des Kriegsdienstes von einem ehemaligen Soldaten zu erwarten ist einigermaßen obszön. Zur Erinnerung:

Artikel 4 Absatz 3 GG  ,,Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden."

Das ist aus genau DER Verfassung, die zu schützen Sie wohl mal irgendwann geschworen haben!

Autor 200/3 ohne LoginDaten
 - 10. Dezember 2024, 22:21:30
@FeRe:
Mit eine wenig Leseverständnis kommt man drauf dass genau die vom TE als ablehnungswürdig genannten Kurzbegründungen eben genau seine Gründe sind.Das tolle 500€-Anwaltsschreiben ist dabei nur der ,,Deckmantel" damit's auch wirklich durchgeht. Und so eine Einstellung entwickelt man nunmal nicht plötzlich zum DZE. Da hätten konsequenterweise schon früher die entsprechenden Schritte eingeleitet werden sollen. Aber dann wäre ja, wie gesagt, Besoldung flöten gegangen. Es wurde also kassiert, obwohl das innere Treueverhältnis nicht mehr gegeben war...und damit ein wesentlicher Teil der ,,Gegenleistung" für die Besoldung nicht erbracht.
Autor F_K
 - 10. Dezember 2024, 21:02:06
OK, der (ehemalige) Soldat und die BW gehen ein gegenseitiges Treueverhältnis ein - im Zweifelsfall bis in den Tod - aber sicherlich bei SaZ über das DZE hinaus.

Insoweit hat eine einseitige Trennung unter Bezug auf Leistungen schon eine moralische Vorwerfbarkeit - auch wenn rechtlich geschützt.
Autor FeRe
 - 10. Dezember 2024, 20:27:23
@F_K 

Der Einwand zum Dienstherren ist korrekt. Deshalb:

streiche  'der Dienstherr'
setzte  'das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben'

Wenn Sie darüberhinaus noch Korrekturbedarf sehen, der genauso gut begründet ist, will ich dem gerne und unverzüglich nachkommen!
Autor F_K
 - 10. Dezember 2024, 20:12:51
@ FeRe:

Anmerkung: Der Dienstherr / BW entscheidet nicht über KDV Anträge.

Die anderen Teile des Beitrages sind auf einem ähnlichem (falschem) Niveau.
Autor FeRe
 - 10. Dezember 2024, 20:00:29
@200/3 ohne LoginDaten,
@KlausP


1. Für den Sold den er 'abgegriffen' hat, hat der ehemalige Soldat, sicherlich über Jahre, die dem Dienstherren dafür geschuldete und vereinbarte Gegenleistung gebracht.

2. Das jemand der zwei oder mehr Jahre in dieser Armee gedient hat, sich in dieser Zeit weiterentwickelt und dann, nach Jahren im Dienst, einen anderen Blick auf Gott und die Welt hat, ist sicherlich nichts ungewöhnliches. Letztendlich hat der Dienstherr seine Begründung akzeptiert und seinem Antrag stattgegeben - das ist zu respektieren!

3. Wer sind Sie, dass Sie sich berufen fühlen einen Kdv-Antrag aus der Ferne, ohne Kenntnis irgendwelcher Antragsbegründungen, in dieser hier vorgetragenen Weise zu beurteilen? Wer Nachtigallen trapsen hört, sollte vielleicht einen Besuch beim Ohrenarzt in Erwägung ziehen.