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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: didi62 am 07. Januar 2025, 15:34:56Zitat von: LwPersFw am 07. Januar 2025, 15:17:47
Das Ganze beruht ja auf der rechtlichen Ausgestaltung dieser ersten 6 Monate...
"Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats kann ich die
Verpflichtungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit der Folge widerrufen, dass das Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vorzeitig beendet wird. Der Widerruf ist zum 15. oder Letzten eines Monats zulässig
und muss in den ersten fünf Dienstmonaten einen Monat vorher erklärt werden. Im sechsten Dienstmonat ist der Widerruf
ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Nach Ablauf von sechs Monaten Dienstzeit kann ich die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen.
Meine Dienstzeit wird in diesem Fall bei Bewährung auf die nächste Zwischendienstzeit*/die volle Verpflichtungszeit1 festgesetzt."
Deshalb bedarf es in diesem Zeitfenster eben keines Antrages auf Entlassung nach § 55 (3) SG.
So weit ich weiß ist ein Widerruf zu jedem Zeitpunkt innerhalb der ersten 6 Monate möglich.
Zitat von: LwPersFw am 07. Januar 2025, 15:17:47
Das Ganze beruht ja auf der rechtlichen Ausgestaltung dieser ersten 6 Monate...
"Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats kann ich die
Verpflichtungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit der Folge widerrufen, dass das Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vorzeitig beendet wird. Der Widerruf ist zum 15. oder Letzten eines Monats zulässig
und muss in den ersten fünf Dienstmonaten einen Monat vorher erklärt werden. Im sechsten Dienstmonat ist der Widerruf
ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Nach Ablauf von sechs Monaten Dienstzeit kann ich die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen.
Meine Dienstzeit wird in diesem Fall bei Bewährung auf die nächste Zwischendienstzeit*/die volle Verpflichtungszeit1 festgesetzt."
Deshalb bedarf es in diesem Zeitfenster eben keines Antrages auf Entlassung nach § 55 (3) SG.
Zitat von: F_K am 03. Januar 2025, 14:06:48
@ Didi:
Quelle?
Der TE ist weder wegen DU entlassen worden, noch endete seine festgesetzte Dienstzeit.
Er hat gekündigt.
Zitat von: F_K am 03. Januar 2025, 14:06:48
@ Didi:
Quelle?
Der TE ist weder wegen DU entlassen worden, noch endete seine festgesetzte Dienstzeit.
Er hat gekündigt.