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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 08. Januar 2025, 06:38:05
Zitat von: didi62 am 07. Januar 2025, 15:34:56
Zitat von: LwPersFw am 07. Januar 2025, 15:17:47
Das Ganze beruht ja auf der rechtlichen Ausgestaltung dieser ersten 6 Monate...

"Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats kann ich die
Verpflichtungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit der Folge widerrufen, dass das Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vorzeitig beendet wird. Der Widerruf ist zum 15. oder Letzten eines Monats zulässig
und muss in den ersten fünf Dienstmonaten einen Monat vorher erklärt werden. Im sechsten Dienstmonat ist der Widerruf
ohne Einhaltung der Frist zulässig.

Nach Ablauf von sechs Monaten Dienstzeit kann ich die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen.
Meine Dienstzeit wird in diesem Fall bei Bewährung auf die nächste Zwischendienstzeit*/die volle Verpflichtungszeit1 festgesetzt."



Deshalb bedarf es in diesem Zeitfenster eben keines Antrages auf Entlassung nach § 55 (3) SG.

So weit ich weiß ist ein Widerruf zu jedem Zeitpunkt innerhalb der ersten 6 Monate möglich.


Ja, aber die Fristen wurden angepasst:   https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74054.msg746824.html#msg746824

Autor F_K
 - 07. Januar 2025, 16:12:29
@ Didi:

Auch für FWDLer hat man diese "Kündigungsfristen" eingeführt - um Spontankündigungen, die aus einer "Laune heraus" erfolgen, ggf. noch zum Überdenken bewegen können.

(... was ich so gehört habe, klar, Einzelfälle, funktioniert dies aber nicht so gut ... )

Ansonsten Zusammenfassung:

SaZ erhalten erst bei einer Dienstzeit LÄNGER als 6 Monate Dienstzeit eine "Übergangsbeihilfe" in Höhe von Monatsgehältern, darunter (bis zu 6 Monaten) eine Zahlung nach SVG 105 Euro pro Monat (also deutlich weniger).
Autor didi62
 - 07. Januar 2025, 15:34:56
Zitat von: LwPersFw am 07. Januar 2025, 15:17:47
Das Ganze beruht ja auf der rechtlichen Ausgestaltung dieser ersten 6 Monate...

"Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats kann ich die
Verpflichtungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit der Folge widerrufen, dass das Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vorzeitig beendet wird. Der Widerruf ist zum 15. oder Letzten eines Monats zulässig
und muss in den ersten fünf Dienstmonaten einen Monat vorher erklärt werden. Im sechsten Dienstmonat ist der Widerruf
ohne Einhaltung der Frist zulässig.

Nach Ablauf von sechs Monaten Dienstzeit kann ich die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen.
Meine Dienstzeit wird in diesem Fall bei Bewährung auf die nächste Zwischendienstzeit*/die volle Verpflichtungszeit1 festgesetzt."



Deshalb bedarf es in diesem Zeitfenster eben keines Antrages auf Entlassung nach § 55 (3) SG.

So weit ich weiß ist ein Widerruf zu jedem Zeitpunkt innerhalb der ersten 6 Monate möglich.
Autor LwPersFw
 - 07. Januar 2025, 15:17:47
Das Ganze beruht ja auf der rechtlichen Ausgestaltung dieser ersten 6 Monate...

"Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werde. Bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats kann ich die
Verpflichtungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit der Folge widerrufen, dass das Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vorzeitig beendet wird. Der Widerruf ist zum 15. oder Letzten eines Monats zulässig
und muss in den ersten fünf Dienstmonaten einen Monat vorher erklärt werden. Im sechsten Dienstmonat ist der Widerruf
ohne Einhaltung der Frist zulässig.

Nach Ablauf von sechs Monaten Dienstzeit kann ich die Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen.
Meine Dienstzeit wird in diesem Fall bei Bewährung auf die nächste Zwischendienstzeit*/die volle Verpflichtungszeit1 festgesetzt."



Deshalb bedarf es in diesem Zeitfenster eben keines Antrages auf Entlassung nach § 55 (3) SG.

Autor F_K
 - 04. Januar 2025, 18:06:39
Ich habe (nun) verstanden, das dies so gehandhabt wird.

Nach meinem Verständnis ist der 40 7 z. B. für Fw SaZ 15, die auf x Jahre verkürzen wollen - was im Rahmen von Personalabbau genutzt wurde.

Im Rahmen von Zeitenwende / Personalmangel werden solche Anträge aber wegen fehlendem dienstlichem Interesse von Amts wegen regelmäßig abgelehnt.
Autor didi62
 - 04. Januar 2025, 17:05:54
Zitat von: F_K am 03. Januar 2025, 14:06:48
@ Didi:

Quelle?

Der TE ist weder wegen DU entlassen worden, noch endete seine festgesetzte Dienstzeit.

Er hat gekündigt.

Er hat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dies zählt als Antrag auf Dienstzeitverkürzung (§ 40 (7) SG) dem von Amts wegen stattzugeben ist. Dies führt zu einer Entlassung wegen Ablauf der Verpflichtungszeit (§ 54 (1) SG).
Autor KlausP
 - 04. Januar 2025, 07:21:03
Und die (eigentlich einseitige) Festsetzung durch den Dienstherrn auf zunächst 6 Monate bei SaZ gibt es ja schon weitaus länger als die aktuelle Regelung.
Autor Ralf
 - 04. Januar 2025, 06:09:16
Durch die gesetzliche Ausgestaltung ist das Instrument einer Probezeit immer im dienstlichen Interesse, sonst wäre sie nicht so angelegt.
Autor F_K
 - 03. Januar 2025, 16:29:54
@ LwPersFw:

Danke für die Erläuterungen.

SG 40 7 spricht von dienstlichen Interesse  - was bei Kündigung durch den Soldaten wohl selten gegeben ist.

Wenn der 20 SVG so gehandhabt wird, dann ist es halt so - ob dies der Gesetzgeber so wollte, erscheint mir fraglich.
Autor LwPersFw
 - 03. Januar 2025, 16:12:53
Zitat von: F_K am 03. Januar 2025, 14:06:48
@ Didi:

Quelle?

Der TE ist weder wegen DU entlassen worden, noch endete seine festgesetzte Dienstzeit.

Er hat gekündigt.

Rechtsgrundlage ist der genannte § 20 SVG (bis 31.12.2024 § 13 SVG).

Die Nutzung des Widerrufs ist keine Entlassung auf eigenen Antrag gem. § 55 (3) SG.

Es ist dem Grunde nach eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 (7) SG ... mit Entlassung zum Ablauf des bisher festgesetzten Dienstzeit von 6 Monaten.

Adäquat war es ja im SVG für die ehemaligen Eignungsübenden vorgesehen, § 20 Nr 2. SVG.

Diese konnten auch selbst entscheiden, ob sie im Dienst verbleiben, oder nicht - nach 4 Monaten.




Autor F_K
 - 03. Januar 2025, 14:06:48
@ Didi:

Quelle?

Der TE ist weder wegen DU entlassen worden, noch endete seine festgesetzte Dienstzeit.

Er hat gekündigt.
Autor didi62
 - 02. Januar 2025, 15:32:58
Da hat der Personalfeldwebel fast recht, der derzeitige Satz nach § 20 SVG beträgt derzeit 105,00 € pro geleistetem Monat - max. aber 6 Monate.
Das 1,5-fache gilt nur für SaZ mit mehr als 6 Monaten Dienstzeit.
Autor Ralf
 - 23. Dezember 2024, 16:40:03
Steht ja so da, oder?
Du warst ja noch in der Probezeit und hast gekündigt und für diese Zeit bereits das volle Gehalt erhalten.
Autor Hannibal_Smith
 - 23. Dezember 2024, 16:06:19
Sprich ich erhalte nichts, weil nicht mehr als 6 Monate Dienst?
Autor Ralf
 - 23. Dezember 2024, 15:55:41
https://www.buzer.de/gesetz/538/a6818.htm