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Autor LwPersFw
 - 28. Dezember 2024, 00:14:30
Zitat von: Flipsticker am 24. Dezember 2024, 14:38:29

Mein neuer Wohnsitz für das nächste Jahr ist nur 21km von der Kaserne entfernt und somit bekomme ich kein TG nach §3 mehr (30km Regelung).


Wenn Sie die neue Wohnung als Hauptwohnsitz wählen und den Umzug in das Einzugsgebiet der Bundeswehr anzeigen, erlischt Ihr TG-Anspruch und lebt auch nicht wieder auf.


Daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkannt würde.

Warum können Sie die bisherige Wohnung nicht zumindest überwiegend weiter nutzen ?

Autor alpha_de
 - 26. Dezember 2024, 09:57:56
Wenn es eine komplette eigenständige Wohnung, dann melde den Umzug, mach einen Mietvertrag mit deinen Eltern und lass die Wohnung anerkennen.
Autor Flipsticker
 - 25. Dezember 2024, 16:25:36
Meine jetzige Wohnung ist ein kleines Haus. Da wo ich hinziehen ist eine Wohnung komplett ausgestattet mit Küche usw.
Autor alpha_de
 - 25. Dezember 2024, 13:53:21
Ist es eine vollständige Wohnung? Also abgeschlossen, Küche, usw.
Autor Flipsticker
 - 25. Dezember 2024, 13:49:58
Es ist nicht genau die gleiche Wohnung, es ist das Haus meiner Eltern 2 Häuser weiter wohin ich dann einziehe.
Autor alpha_de
 - 25. Dezember 2024, 12:12:27
Dann lass die neue Wohnung anerkennen und danach wieder die bisherige. Das geht ja. Und dann bleibt auch dein TG-Anspruch bestehen. Umziehen ist nicht verboten.
Autor Flipsticker
 - 25. Dezember 2024, 12:08:59
Genau, meine jetzige Wohnung muss ich für 1 Jahr aufgeben, zu einer anderen ziehen (aber auch meine eigene) und kehre dann wieder zurück.
Autor alpha_de
 - 25. Dezember 2024, 08:46:09
Willst du eine eigene Wohnung ganz aufgeben? Wenn ja, dann ist auch der TG Anspruch weg, denn der setzt ja auf der eigenen (anerkannten) Wohnung auf.
Autor Flipsticker
 - 24. Dezember 2024, 19:08:56
Ja, ich könnte in meiner jetzigen Wohnung im Mietvertrag drin bleiben, ich hätte nur bedenken/Angst, dass dies nicht so ganz legal ist und als BS möchte ich eigentlich nichts riskieren.
Autor funker07
 - 24. Dezember 2024, 17:06:39
Wenn du umziehst und die anerkannte Wohnung aufgibst, verfällt der darauf beruhende Trennungsgeldanspruch, sofern du nicht eine neue Wohnung hast, die dich zum Bezug von TG berechtigt.

Also egal, ob du die neue Wohnung anerkennen lässt oder nicht: Den Umzug musst du melden und damit ist der TG-Anspruch weg.
Mit <30km bekommst du kein TG, richtig.

Wenn du danach wieder aus dem 30km-Radius heraus ziehst, bekommst du meines Wissens nach kein TG, allerdings würde es mich nicht wundern, wenn ich da falsch liege.

Kannst du irgendwie die entfernte Wohnung weiterhin behalten?
Autor Flipsticker
 - 24. Dezember 2024, 14:38:29
Frohe Weihnachten Kameraden,
ich habe bezüglich folgender Thematik eine Frage.

Ich bin seit Einschleusung 2016 Trennungsgeldempfänger tägliche Rückkehr mit 46km, sprich mit anerkannter Wohnung.
Da sich unsere Einheit mehrfach verändert habe, habe ich mit der 5+3 Regelung noch bis 2029 TG Anspruch.

Meine jetzige Situation sieht es vor, dass ich für ein bis maximal 2 Jahre umziehen muss, ich dann aber sicher wieder in meine Heimatstadt zurückkehre.
Mein neuer Wohnsitz für das nächste Jahr ist nur 21km von der Kaserne entfernt und somit bekomme ich kein TG nach §3 mehr (30km Regelung). Soweit ich mich Informiert habe, verfällt mein TG Anspruch dann komplett, bedeutet wenn ich nun nächstes Jahr zurückkehre, könnte ich, da ich nun 1 Jahr woanders gemeldet war, an meinem alten Standort kein TG mehr empfangen.

Gibt es die Möglichkeit, den neuen Standort nicht anerkennen zu lassen und dann im nächsten Jahr, wenn ich wieder zurück bin, diesen Standort wieder anerkennen zu lassen (wieder 46km) um weiterhin mein TG zu bekommen oder ist dies nicht möglich? Es wäre schade, für die nächsten 4 Jahre dann darauf verzichten zu müssen.

Wenn es keine Möglichkeit gibt, dann muss ich damit leben. Danke für eure Ratschläge und Tipps.