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Autor LwPersFw
 - 21. Januar 2025, 14:09:46
Zitat von: annnnnonym am 21. Januar 2025, 13:01:08

Heißt das nun bereits, dass gegen mich ein gerichtliches Verfahren eröffnen wird und wenn ja, was erwartet mich ?


Dies wird aktuell geprüft ... hier müssen Sie abwarten ... was der WDA letztlich tut ...

Sie sollten aber davon ausgehen.

Hier ein Beispiel was passieren kann ... denn maßgeblich ist der persönliche Einzelfall !!!


https://www.bverwg.de/de/090709U2WD25.08.0

Auszüge aus dem Berufungsurteil des BVerwG zur Entscheidung des Truppendienstgerichts:

"Ein gegen den Soldaten geführtes sachgleiches Strafverfahren wegen Betruges wurde durch die Staatsanwaltschaft S. gemäß § 153a Abs. 1 StPO
unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Soldat einen Geldbetrag von 300 € an die Landeskasse zahlt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft
S. vom 2. April 2008 soll das Strafverfahren nach Zahlung dieses Betrages zwischenzeitlich endgültig eingestellt worden sein.


Mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 13. März 2008, dem Soldaten ausgehändigt am 17. März 2008, wurde gegen den Soldaten
nach zuvor erfolgter Anhörung das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. April 2008, dem Soldaten zugestellt am 16. Mai 2008, hat die 8. Kammer des
Truppendienstgerichts Nord mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil vom 4. September 2008 den Dienstgrad des Soldaten
wegen eines Dienstvergehens in denjenigen eines Obermaaten herabgesetzt.


Die Truppendienstkammer hat dabei die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:
,,An einem nicht feststellbaren Tag im Zeitraum Anfang August bis Ende September 2007 erwarb der Soldat über das Online-Auktionshaus ,ebay' (nachfolgend: ebay)
bei einem namentlich nicht bekannten Verkäufer für 60,00 € ein Paar neuwertige Fliegerstiefel Typ ,Sommer', wie sie auch in der Bundeswehr an einen begrenzten
Nutzerkreis (vor allem Piloten) ausgegeben werden. (...)


Die Truppendienstkammer hat dieses festgestellte Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten, der Bundesrepublik
Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), gewertet, wobei der Soldat als Vorgesetzter der verschärften Haftung nach § 10 Abs. 1 SG unterliege.



Die von der Truppendienstkammer verhängte gerichtliche Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaaten
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist rechtlich geboten und angemessen, so dass die Berufung des Soldaten zurückzuweisen ist.



Nach seiner ,,Eigenart und Schwere" hat das Dienstvergehen des Soldaten erhebliches Gewicht. Die Schwere des Dienstvergehens
bestimmt sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung(en), mithin also nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflicht(en).



Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten ist zwar nach § 153a StGB durch die Staatsanwaltschaft gegen
Zahlung von 300 € eingestellt worden. Das ändert aber nichts daran, dass nach den von der Truppendienstkammer getroffenen
tatsächlichen Feststellungen das Verhalten des Soldaten als Betrug (§ 263 StGB) und damit als kriminelle Tat zu qualifizieren ist
."


Autor annnnnonym
 - 21. Januar 2025, 13:01:08
Sehr geehrte Kameraden,

vor kurzem wurde ich seitens meines Vorgesetzten im Rahmen der Ermittlungen des WDA vernommen.

Es geht um 3 Anzeigen (Betrug eBay Kleinanzeigen) welche alle nach §153a und Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurden (Warenwert gesamt knapp 120€, welche aber teils noch vor Bekanntwerden der Anzeige zurückgezahlt würden).

Nun wurde ich belehrt, dass die VP im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens von ihrer Schweigepflicht entbunden werden kann.

Heißt das nun bereits, dass gegen mich ein gerichtliches Verfahren eröffnen wird und wenn ja, was erwartet mich ?


Mit kameradschaftlichen Grüßen