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Zusammenfassung

Autor KillBurn93
 - 05. März 2025, 07:57:28
Zitat von: LwPersFw am 04. März 2025, 14:18:16Deshalb ist das Verhalten des Kameraden nicht nachvollziehbar, da er die Kosten wie bisher erstattet bekommen würde.

Wenn es sich in diesem Fall denn um eine TG Wohnung handelt bekommt er die Kosten erstattet.
Autor LwPersFw
 - 04. März 2025, 14:18:16
In der Vorschrift A-2212/1 steht:

"Kündigt die Trennungsgeldempfängerin bzw. der Trennungsgeldempfänger die Trennungsgeldunterkunft, wird für den Zeitraum
bis zur frühestmöglichen Beendigung des Mietverhältnisses der Unterkunft weiterhin Trennungsübernachtungsgeld gewährt."


Und dieser Zeitraum richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen.


Deshalb ist das Verhalten des Kameraden nicht nachvollziehbar, da er die Kosten wie bisher erstattet bekommen würde.

Autor BulleMölders
 - 02. März 2025, 09:44:47
Zitat von: alpha_de am 01. März 2025, 21:55:36Wer versetzt wird und umzieht, dem kann aber die Miete für die Zeit bis zur regulären Kündigung erstattet werden.

Das ist aber etwas zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn. Der Vermieter hat da keinen Rechtsanspruch drauf, wenn der Soldat sich wie oben dargestellt Querstellt.
Da wird dann nur der Gang zum Anwalt bleiben.
Autor alpha_de
 - 01. März 2025, 21:55:36
Und die Zeiten, dass eine Versetzung ein Sonderkündigungsrecht auslöste, sind lange vorbei. Wer versetzt wird und umzieht, dem kann aber die Miete für die Zeit bis zur regulären Kündigung erstattet werden.

Habe ich mehrmals genutzt und ich hatte nie einen Grund, meinen vertraglichen Pflichten nicht nachzukommen.
Autor BulleMölders
 - 01. März 2025, 18:26:53
Das Mietverhältnis ist Privat, der Dienstherr hat damit nichts zu tun, es sei der Soldat ist nicht der Mieter.
Ist also eine komplett Zivielrechtliche Angelegenheit.
Autor Rudolf Höniger
 - 01. März 2025, 12:40:10
Mein Mieter ist Berufssoldat und wird zum 10.3.25 nach Berlin kommandiert.
Er hat eine Kündigungsfrist von 3-Monaten, d.h. er müsste bis 30.4.25 die Miete bezahlen. Er weigert sich und teilt mir mit, dass er am 1.3.25 die ausstehende Miete für Februar und bis 10.3.25 nur bezahlt.
Nach meiner Meinung muss der Dienstherr die BW den Differenzbetrag bezahlen !
Was kann ich tun ?
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Höniger Vermieter
Autor DerNeue148
 - 29. April 2019, 15:39:36
Vielen Dank fuer die sehr ausfuehrliche Antwort!  :)
Autor LwPersFw
 - 29. April 2019, 06:47:23
Wer als Berechtigter vor hat, unter Nutzung der Zusage der UKV umzuziehen, sollte frühzeitig vorher u.a. lesen

+ BAPersBw GAIP der Abt III und IV , KennNr 36-01-00 ( zu finden im WikiBw )
+ ZDv A-2213/1 "Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes"
+ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-DI5-1005-A002.htm
+ ZDv A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung" Pkt "zu § 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung"

In der ZDv A-2213/1 findet sich dann z.B. auch im Kap 6.4 das Thema "Pauschalierung der Beförderungsauslagen"...

...und insgesamt in der ZDv alle Leistungen die neben den Beförderungsauslagen ggf. abgerechnet werden können...


Bzgl. des Trennungsgeldes bis zum Abschluss des Umzuges ... unbedingt die A-2212/1 lesen !


Außerdem bietet sich eine frühzeitige Beratung durch die Stelle an, die dann auch den Umzug abrechnet...

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Travel Management der Bundeswehr
- TM 7 -
Welfenkaserne
Siegfried-Meister-Straße 10  / Gebäude 101
86899 Landsberg am Lech

Telefon intern: 90 - 6500- 1708
Telefon extern: +49 (0)8191 - 911 - 1708
Telefax intern: 90 - 6500 - 1750
Telefax extern: +49 (0)8191 - 911 - 1750
E-Mail: baiudbwkompztmbwabrstlandsberg@bundeswehr.org


Auf der Seite des TM im WikiBw findet man dann zusätzlich eine Übersicht der konkreten Sachbearbeiter...

( Vom Dienstrechner >> diese Adresse >> wiki.bundeswehr.org/display/TMBw/Ansprechpartner+Travel+Management )



Autor LoggiSU
 - 28. April 2019, 20:37:16
Noch zu erwähnen ist, das ggf. anfallende Maklergebühren auch erstattungsfähig wären.
Autor LwPersFw
 - 28. April 2019, 15:00:26
Bevor Sie irgendeine Verbindlichkeit eingehen...

Müssen Sie zuerst klären, ob Ihnen das BAPersBw die UKV Zusagen würde.
Dies ist kein Automatismus!
Ist es z.B. deutlich billiger, Ihnen weiterhin TG zu zahlen, z.B. in Abhängigkeit noch geplante Stehzeit am Standort, wird die UKV
nicht zugesagt.

Ohne Zusage der UKV... übernimmt der Dienstherr aber keine Kosten für den Umzug !

Es gibt dann auch keine Pauschale... etc.
Und ... wie Sie richtig erkannt haben... kein TG mehr.
Ggf. können Sie den Umzug von der Steuer absetzen... aber auch da müssen Bedingungen erfüllt sein...


Bekommen Sie die Zusage der UKV...

...haben Sie die Wahl, wie Sie auf Kosten des Dienstherrn umziehen.

Entweder nutzen Sie ein Umzugsunternehmen

oder

Sie erledigen den Umzug unter Nutzung einer individuellen Pauschale.

Im ersten Fall werden genau die Kosten bezahlt, die das Unternehmen in Rechnung stellt.

Nutzen Sie die Pauschale... ist es egal, wie Sie den Umzug durchführen.
Beispiel: Pauschale ist 4000 €
Sie machen den Umzug in Eigenregie für 3500 € ... macht 500 € Plus für Sie.
Sie machen den Umzug selbst... kommen dann aber ungeplant auf Kosten von 4500 € ... dann machen Sie 500 € Minus.

Autor DerNeue148
 - 28. April 2019, 13:35:11
Guten Tag,

ich bin derzeit Pendler und fahre jeden Tag ca. 45 km zur Arbeit und bekomme TG.
Ich habe vor in den nächsten Monaten näher zur Kaserne zu ziehen und hätte es dann nur noch 5 km zur Arbeit, dass bedeutet  das TG quasi wegfallen würde.
Nun hab ich gehört es gibt eine einmalige Pauschale von 5000 - 7000 Euro wenn ich das machen würde ist dies richtig und warum ist dies so ?