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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 03. März 2025, 16:33:56
Oh man .. Es ist KEIN voller Monat, der AG darf also nicht kürzen, der Urlaub ist als Arbeitnhmer zu nehmen.
Autor doc.
 - 03. März 2025, 16:30:54
Zitat von: SebastianK am 03. März 2025, 14:33:30Durch meinen  AG wurden mir die Dort pro Monat zustehenden Urlaubstage richtigerweise gestrichen.

Das verstehe ich nicht - §4 ArbPlSchG sagt, "der AG kann (!) ... , für jeden *vollen* Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen."

03.03.2025 - 31.03.2025 ist bei mir kein voller Monat. Das kann auch nicht im Sinne des Gesetzes sein, weil in dem Fall ansonsten wirklich EU verloren geht.
Autor F_K
 - 03. März 2025, 15:37:04
Daneben gibt es natürlich den Abbau von Mehrarbeit / Überstunden oder Sonderurlaub.
Autor wolverine
 - 03. März 2025, 15:10:07
Zitat von: LwPersFw am 14. November 2018, 12:38:14"Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende

Dem Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr erreichen zurzeit vermehrt Anfragen zum Thema "Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende". Aus diesem Grund hier eine kurze Erläuterung:

Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS), Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ).
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtline A2-1300/0-0-2 Die Reserve Nr. 2.1.4.8 ).

Beispiele:

15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub

Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub."

Autor SebastianK
 - 03. März 2025, 14:33:30
Seit dem letzten Eintrag zu diesem Thema ist nun bereits einige Zeit vergangen. Dennoch möchte ich versuchen zu meinem speziellen Fall eine Lösung zu finden.

Ich bin seit heute (03.03.2025) in ein RDL. Ein beginn am 01.03. war nicht möglich, da Samstag.
Die RDL geht bis zu  31.03.25.
Durch meinen  AG wurden mir die Dort pro Monat zustehenden Urlaubstage richtigerweise gestrichen. Ich hatte bereits im Vorfeld Urlaub für den 06.03.25 bi AG eingereicht, da ich meine Frau an diesem Tag wegen einer OP in die Klinik begleiten muss.

Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest dass ich eine RDL im März machen werde.
Jetzt habe ich das gleiche Problem wie der Kamerad oben benannte. Beginn Dienstverhältnis ist der 03.03.25, Ende ist der 31.03.25. Folglich kein voller Monat. Habe ich jetzt also meinen Urlaubsanspruch beim AG ersatzlos in den Wind geschossen und folglich keine wirkliche Möglichkeit die bereits geplanten Tage (Es liegt auch noch der Kindergeburtstag des Sohnes an)bei  Dienstherren geltend zu machen?
Autor wolverine
 - 14. Februar 2024, 01:18:43
Im zweiten Fall sehe ich das Problem nicht. 23 Tage sind genommen, 7 stehen noch zu. Jahresurlaubsanspruch sind 30 Tage. Arbeitsverhältnis hat geruht und lebt mit entsprechenden Bescheinigungen wieder auf.
Autor F_K
 - 13. Februar 2024, 18:48:31
Offtopic:

Jay-C hat einen fiktiven Fall erstellt, dort ist der Reservist am 1. 1. 2024 arbeitslos.
Diesen Fall habe ich kommentiert.

Wenn es einen zweiten Fall gibt, wie von Dir geschildert - hat jemand etwas "verbockt" - weil dann der Kamerad am 1. 1. schon freigestellt ist, aber NOCH NICHT in RDL - das ist problematisch (GKV, Rente, ...).

Ratschlag - in Kenntnis der Regelungen hat man, gerade bei so langen RDL, einen WEITEN Spielraum - diesen sollte man sinnvoll nutzen.
Autor Sachbearbeite®
 - 13. Februar 2024, 17:48:58
Zitat von: Jay-C am 13. Februar 2024, 10:28:30
[...]
Eine Fiktion:
- Jemand ist bis 31.12.2023 Angestellter bei Firma X
- Es folgt eine Übung vom 02.01.2024 - 31.10.2024
- Ab 01.11.2024 bis mindestens 31.12.2024 wird eine Beschäftigung bei Firma Y mit 30 Tagen Urlaub aufgenommen

Aus der Übung besteht gem. Vorschriftenlage, wie hier nun mehrfach ausgearbeitet, ein Urlaubsanspruch von 23 Tagen.
Aus der Beschäftigung bei Firma Y ergeben sich für 2024, hoffentlich unstrittig, 5 Tage.
Macht summa summarum 28 Tage, womit ungerechterweise 2 Urlaubstage fehlen. Nur wegen dem 01.01.2023, der ohnehin ein Feiertag ist. Wenn das stimmig sein soll...

Exakt so ist es!

@F_K: Nein die betroffene Person ist nicht arbeitslos, sondern für die Dauer des Reservedienstes vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 durch den Arbeitgeber freigestellt worden und nimmt das zivile unbefristete Arbeitsverhältnis am 01.11.2024 fort.
Autor F_K
 - 13. Februar 2024, 11:14:00
Offtopic:

@ Jay-C:

NEGATIV.

Richtig ist, dass Gesetze für einen "Regelfall" gemacht werden, und eben nicht jeden "Sonderspezialfall" abdecken können und sollen.

(Insoweit kann man viele Spezialfälle "konstruieren", in denen vermeintliche oder tatsächliche Ungereimtheiten entstehen - aber Rechtsstaat ist eben nicht immer "gerecht".)

In Deinem Beispiel wäre die Person ohne die RDL vermutlich arbeitslos, mit RDL steht diese Person wesentlich BESSER da, wie Ralf schon geschrieben hat, sind ggf. über einen Zeitraum von 10 Monaten ein "Verlust" von VERMEINTLICH zustehenden 2 Tagen Urlaub kein Weltuntergang.

... warum bekomme ich die Zeit für eine DVag IGF / KLF nicht "bezahlt", obwohl der SaZ / RDL diese Zeit bezahlt bekommt? (Rhetorische Frage, um das Problem zu verdeutlichen).
Autor Jay-C
 - 13. Februar 2024, 10:28:30
Ich habe das Gefühl, dass vor allem die selbst nicht Betroffenen hier immer nur die einfachen (Regel-)Fälle betrachten, genauso wie leider zu oft der Gesetzgeber...

@F_K: Der Grundsatz des Aufrechnens etc. ist völlig klar. Wir haben hier aber doch genau das Paradebeispiel für einen Fall, in dem die Vorschrift bzw. das Gesetz eben gerade das "Verdiente" abspricht:

Eine Fiktion:
- Jemand ist bis 31.12.2023 Angestellter bei Firma X
- Es folgt eine Übung vom 02.01.2024 - 31.10.2024
- Ab 01.11.2024 bis mindestens 31.12.2024 wird eine Beschäftigung bei Firma Y mit 30 Tagen Urlaub aufgenommen

Aus der Übung besteht gem. Vorschriftenlage, wie hier nun mehrfach ausgearbeitet, ein Urlaubsanspruch von 23 Tagen.
Aus der Beschäftigung bei Firma Y ergeben sich für 2024, hoffentlich unstrittig, 5 Tage.
Macht summa summarum 28 Tage, womit ungerechterweise 2 Urlaubstage fehlen. Nur wegen dem 01.01.2023, der ohnehin ein Feiertag ist. Wenn das stimmig sein soll...
Autor F_K
 - 12. Februar 2024, 12:42:56
@ Sachbearbeiter:

Es geht auch un die Kürzung des Urlaubsanspruches beim "normalen" Arbeitgeber, die ja "Spiegelbildlich" abläuft - insgesamt erhält der Arbeitnehmer also jährlich schon seinen "verdienten" Urlaub.
Insoweit ist hier die (gesetzliche) Regelung schon stimmig.
Autor Ralf
 - 12. Februar 2024, 12:41:55
Zitat von: Sachbearbeite® am 12. Februar 2024, 12:21:48

Ein Irrsinn, der seinesgleichen sucht!
Nein, ist es nicht. Wenn man so viel Wert darauf legt, muss man sich vorher schlau machen. In Kenntnis der gesetzlichen Regelungen hätte man dann auch die RDL bis zum 1. Nov beantragen können. Und selbst wenn nicht, dann fehlen halt 2 Tage Urlaub. Das ist doch nicht der Untergang des Abendlandes. Sich darüber so zu mokieren halte ich persönlich für Irrsinn.
Autor Sachbearbeite®
 - 12. Februar 2024, 12:21:48
Zitat von: F_K am 09. Februar 2024, 10:09:46
[...] Der hier diskutierte Zeitraum ist doch ganz offensichtlich eben 10 Monate (Januar 01 bis Oktober 10), aber eben MINUS 1 Tag, also 9 Monate plus "fast einen Monat" - und die offiziell weiter oben zitierten Beispiele belegen, dass es bei einem fehlenden Tag eben nicht zu einem Anspruch kommt.

Das ist natürlich mehr als ärgerlich, dass der Januar - obwohl 30 Tage in diesem Monat Dienst geleistet wurden und lediglich am Neujahrstag nicht. Der Neujahrstag als bundesweiter Feiertag u. an dem Arbeitnehmer/Beamte/Soldaten/etc. in der Regel frei haben, ist nun das Zünglein an der Waage und wirkt sich darin aus, dass für die Gesamtdauer eines Reservedienstes von 10 Monaten (02.01.2024 - 31.10.2024) der Urlaubsanspruch 23 statt 25 Tage beträgt (ganze zwei Tage weniger vs. ein gesetzlicher Feiertag).  :o

Ein Irrsinn, der seinesgleichen sucht!
Autor Thomi35
 - 10. Februar 2024, 10:25:19
Zitat von: Jay-C am 09. Februar 2024, 11:43:00
Nachtrag, um den Fall Übungsstart an einem 01. nochmal klarzustellen:
Das BGB unterscheidet in seinem Wortlaut eben nach "Zahl" als auch "Benennung" der Wochentage.

Der Wortlaut bei der Überführung in die Bw-Vorschrift beschränkt sich aber nur auf die "Zahl", was eben ein Versäumnis des Regierungsrats ist, was er mir, wie ich nochmal betone, sogar zugegeben hat.

Die Benennung der Wochentage (= Montag, Dienstag, ... , Sonntag) brauchst Du, wenn es um Wochen geht: Eine Woche geht dann z. B. vom Mittwoch bis zum Dienstag der kommenden Woche bei Verlaufsfristen. Der Begriff ,,Benennung" ist notwendig, weil es in § 188 BGB um die unterschiedlichsten Fristen geht, u. a. halt auch um Wochenfristen.

Da es in der Vorschrift um Monate geht, ist die Benennung der Wochentage nicht maßgeblich.
Autor MikeEchoGolf
 - 10. Februar 2024, 00:27:21
Passt schon!