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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: SebastianK am 03. März 2025, 14:33:30Durch meinen AG wurden mir die Dort pro Monat zustehenden Urlaubstage richtigerweise gestrichen.
Zitat von: LwPersFw am 14. November 2018, 12:38:14"Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende
Dem Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr erreichen zurzeit vermehrt Anfragen zum Thema "Erholungsurlaub für Reservistendienst Leistende". Aus diesem Grund hier eine kurze Erläuterung:
Reservistendienst Leistende erhalten nach dem IV. Abschnitt Soldatengesetz (SG) Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs (also 30 Urlaubstage im Kalenderjahr) der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten (BS), Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ).
Ein voller Monat ist dabei nicht gleichzusetzen mit einem vollen Kalendermonat und es kommt auch nicht auf die konkrete Anzahl der Dienstleistungstage an. Vielmehr ist ein voller Monat dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht. Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird aufgerundet! (Zentralrichtline A2-1300/0-0-2 Die Reserve Nr. 2.1.4.8 ).
Beispiele:
15.01. - 14.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
02.01. - 01.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 30.03. = 2 Monate = 5 Tage Urlaub
02.01. - 22.07. = 6 Monate = 15 Tage Urlaub
01.03. - 30.03. = 0 Monate = 0 Tage Urlaub
01.02. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
30.01. - 28.02. = 1 Monat = 3 Tage Urlaub
Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag nach § 81 SG teilnehmen, erwerben keinen Anspruch auf Erholungsurlaub."
Zitat von: Jay-C am 13. Februar 2024, 10:28:30
[...]
Eine Fiktion:
- Jemand ist bis 31.12.2023 Angestellter bei Firma X
- Es folgt eine Übung vom 02.01.2024 - 31.10.2024
- Ab 01.11.2024 bis mindestens 31.12.2024 wird eine Beschäftigung bei Firma Y mit 30 Tagen Urlaub aufgenommen
Aus der Übung besteht gem. Vorschriftenlage, wie hier nun mehrfach ausgearbeitet, ein Urlaubsanspruch von 23 Tagen.
Aus der Beschäftigung bei Firma Y ergeben sich für 2024, hoffentlich unstrittig, 5 Tage.
Macht summa summarum 28 Tage, womit ungerechterweise 2 Urlaubstage fehlen. Nur wegen dem 01.01.2023, der ohnehin ein Feiertag ist. Wenn das stimmig sein soll...
Zitat von: Sachbearbeite® am 12. Februar 2024, 12:21:48Nein, ist es nicht. Wenn man so viel Wert darauf legt, muss man sich vorher schlau machen. In Kenntnis der gesetzlichen Regelungen hätte man dann auch die RDL bis zum 1. Nov beantragen können. Und selbst wenn nicht, dann fehlen halt 2 Tage Urlaub. Das ist doch nicht der Untergang des Abendlandes. Sich darüber so zu mokieren halte ich persönlich für Irrsinn.
Ein Irrsinn, der seinesgleichen sucht!
Zitat von: F_K am 09. Februar 2024, 10:09:46
[...] Der hier diskutierte Zeitraum ist doch ganz offensichtlich eben 10 Monate (Januar 01 bis Oktober 10), aber eben MINUS 1 Tag, also 9 Monate plus "fast einen Monat" - und die offiziell weiter oben zitierten Beispiele belegen, dass es bei einem fehlenden Tag eben nicht zu einem Anspruch kommt.
Zitat von: Jay-C am 09. Februar 2024, 11:43:00
Nachtrag, um den Fall Übungsstart an einem 01. nochmal klarzustellen:
Das BGB unterscheidet in seinem Wortlaut eben nach "Zahl" als auch "Benennung" der Wochentage.
Der Wortlaut bei der Überführung in die Bw-Vorschrift beschränkt sich aber nur auf die "Zahl", was eben ein Versäumnis des Regierungsrats ist, was er mir, wie ich nochmal betone, sogar zugegeben hat.