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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 23. März 2025, 09:43:47
In der Gesetzesbegründung zum § 135 steht:

"Haben die Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand länger die einmalige Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erhalten, ist dieser Einmalbetrag auf das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 88 anzurechnen, ansonsten käme es zu einer Doppelversorgung. "

Autor DieEhefrau2
 - 19. März 2025, 09:40:55
,,§ 135
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft
und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

(1) Für am 1. April 2025 vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht
bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88. Hat
die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des
Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder
eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um
250 Euro gekürzt, bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt
der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt
weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags
gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden
Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der
Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern
.
(2) Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer
Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der
Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt
nicht.
(3) Auf am 1. April 2025 vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung
erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42
oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend."



Mal ein fiktives Beispiel (so wie ich den Gesetzestext bewerte):

Berufssoldat mit qualifizierten Einsatzunfall als SAZ wird mit Ablauf 31.03.2020 als BS in den Ruhestand versetzt.
Er erhielt kein erhöhtes Unfallruhegehalt deshalb Ausgleichszahlung §63f SVG (30000€).

Ab 1.4.2025 neue Gesetzeslage

Ab 1.4.2025 erhöhtes Unfallruhegehalt unter Berücksichtigung §135 SVG

Der zu berücksichtigende Betrag der Ausgleichszahlung wird für den Zeitraum 1.4.2020 - 1.4.2025 um 250€/Monat gekürzt.

30000 - (60x250) = 15000€

Anzurechnende Ausgleichszahlung (30000-15000) = 15000€

Nun wird das erhöhte Unfallruhegehalt das ab 1.4.2025 gewährt wird, um 250€ monatlich bis 1.4.2030 gekürzt, bis die 15000€ anzurechnende Ausgleichzahlung vollständig berücksichtigt wurde.

Danach wird das volle erhöhte Unfallruhegehalt ausbezahlt.


So lese ich zumindest das Gesetz.

Evtl. kann ja @LwPersFw noch was dazu ergänzend schreiben.


Autor Herbstlaub
 - 19. März 2025, 08:49:15
Moin in die Forenrunde,

guten Morgen "DieEhefrau2",

leider ist es für mich schwierig diese Gesetzestexte in den richtigen Kontext zu bringen und brauche hier nocheinmal eure Hilfe.

Verstehe ich dies richtig, daß, wenn man als damaliger SaZ dann BS und mit DU in den Ruhestand ging und die Zahlung von damals 30.000 € bekommen hat (da ja keine 80% der nächsten Gehaltsstufe zustanden) man jetzt diese mit 250 € zurückzahlen muß, wenn man die 80% bei der Generalzolldirektion beantragt ?

Mit freundlichen Grüßen
Herbstlaub
Autor Herbstlaub
 - 17. März 2025, 17:50:16
SUPER !!!

Vielen Dank !!!!!
Autor DieEhefrau2
 - 17. März 2025, 16:46:27
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 72 vom 05.03.2025
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Artikel 9
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als
Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in
den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort ,,Berufssoldatin" durch das Wort ,,Soldatin", das Wort
,,Berufssoldat" durch das Wort ,,Soldat" und wird das Wort ,,Berufssoldaten" durch das Wort ,,Soldaten"
ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 und 16 treten am 1. April 2025 in Kraft.



https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/72/VO.html



Hier hat der Veteranenverband einen Musterantrag vorbereitet -->

Antrag auf Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts gemäß Übergangsregelung nach dem Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

https://www.veteranenverband.de/download/4877/?tmstv=1742212720



Meine Meinung:
Wenn man betroffen ist (Einsatzunfall als SAZ und Zurruhesetzung als BS) --> Antrag auf erhöhtes Unfallruhegehalt (unter Angabe der Rechtslage ab 1.4.2025) an zuständige Generalzolldirektion.

Wichtig: Es gibt keine rückwirkende Anwendung. Es wird bei vorliegen der Voraussetzungen erst ab 1. des Antragsmonats gezahlt. 


Autor Herbstlaub
 - 17. März 2025, 16:02:28
Ein liebes Moin in die Forenrunde,

ich habe von meinem Sozialdienst die Info bekommen, das ab dem 01.04.2025 eine Gesetzesänderung in Kraft treten soll.

Hintergrund : Einsatzgeschädigte PTBS-ler, die zum Zeitpunkt schon BS waren, bekommen nach Versetzung in den Ruhestand wegen DU, 80% der nächsten Gehaltsstufe.
Dies war (zum Zeitpunkt der Schädigung) bei SaZ nicht so.

Die Gesetzänderung sieht (wohl) vor, das ab dem 01.04.2025 auch den jetzigen BS, die zum Zeitpunkt SaZ waren und aufgrund DU in den Ruhestand gegangen sind ( mußten), dies jetzt zusteht.

Zitat E-Mail : "Erhöhung der Versorgungsbezüge, 80% der übernächsten Besoldungsgruppe".

Habe selbst dazu erst mitte April einen Termin bei dem Sozialdienst um da weitere Fragen zu stellen, da diese selbst noch keine weiteren Infos haben.

Hier meine Frage für die Experten :

Hat jemand dazu die passende Gesetzesänderung ?

Welche Stufe wird dann festgelegt ?

Bestandspensionäre können / müssen einen Antrag stellen, wo stelle ich den ?

Bei der Generalzolldirektion ?

Vielen Dank im voraus für die Antworten und eine schöne Woche !

Kameradschaftliche Grüße
Herbstlaub