Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 23. März 2025, 10:41:10
Die Zeiten ändern sich ...  ;)

Siehe Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG

https://www.gesetze-im-internet.de/bgleig_2015/index.html#BJNR064300015BJNE001101116


§ 10 Fortbildung, Dienstreisen

§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen


§ 17 SGleiG

https://www.buzer.de/17_SGleiG.htm



##############

Und im zivilen Bereich...

ACHTUNG ... ohne Gewähr !!!
Unbedingt von Gewerkschaft oder Fachanwalt vorher beraten lassen !!



Wer der Arbeit fernbleiben muss, weil man auf seine Kinder aufpassen muss, muss verschiedene gesetzliche Regelungen beachten. Um eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, muss man seine jeweiligen Rechte kennen und diese durchsetzen. Eine vorherige rechtliche Beratung durch Gewerkschaft oder Fachanwalt wird hier dringend empfohlen! Da dieser Fall ja immer einmal plötzlich eintreten kann, sind alle Eltern gut beraten dies unabhängig von einem konkreten Ereignis zu klären, um im Fall des Falles zu wissen wie richtig zu handeln ist!


Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen. Es kann im Einzelfall aber ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen. Dieses Recht aus § 275 Abs. 3 BGB besagt, dass eine Leistungserfüllung unzumutbar ist, wenn die erforderliche Kinderbetreuung für Kinder nicht sichergestellt ist. Jedoch gibt es enge Voraussetzungen, unter welchen Bedingungen dann ein Anspruch auf Entgeldfortzahlung besteht.

Ein Anspruch auf Entgeldfortzahlung des Arbeitsentgelts besteht wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zu Hause bleiben muss, weil er sich um sein Kind kümmern muss.
Diese Regelung findet sich im § 616 BGB. Die Zeit des Ausfalls auf der Arbeit darf i.d.R. aber nur wenige Tage betragen.


Hintergrund sind andere gesetzliche Regelungen, die den Eltern gesetzliche Pflichten zur Betreuung ihrer Kinder auferlegen.

Stehen dann keine anderen Personen zur Betreuung zur Verfügung, müssen ja die Eltern diese Pflichten erfüllen, um das Kind vor schwerwiegenden Folgen zu bewahren!
(siehe § 225 StGB)

#########

Auf das militärische übertragen:
Z.B. einer alleinerziehenden Person eines Kleinkindes, der keine anderen Betreuungsmöglichkeiten des Kindes am Abend/über Nacht zur Verfügung stehen, die Teilnahme an der vom TE genannten Übung zu befehlen, wäre offensichtlich nicht verbindlich und deshalb nicht auszuführen, da das Kleinkind nicht ohne elterliche Aufsicht bleiben kann und darf, schließlich besteht die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung des alleingelassenen Kindes!
(§ 225 StGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WStG)

Hier ohne nachzudenken (!) pauschale Befehle zu erteilen, ohne an bestimmte Einzelfälle zu denken, ist deutlich zu hinterfragen.

Ich frage mich immer wieder was für Disziplinarvorgesetzte im Jahr 2025 in dieser Bundeswehr herumlaufen?






Autor HubschrauBär
 - 23. März 2025, 09:55:22
Soldateneltern müssen die Kinderbetreuung grundlegend so planen, dass diese jederzeit ohne den Soldaten Stattfinden kann.

Das bringt das Berufsbild einfach mit sich und sollte eigentlich selbsterklärend sein, wenn man sich für diesen Beruf entscheidet. Und das völlig losgelöst von der jeweiligen Verwendung.

Alles andere wäre einfach nur sehr kurz gedacht.
Man kann bei der Berufswahl nicht einfach davon ausgehen, dass der Dienstherr Lösungen für allerlei private Probleme zur Hand hat.

Besonders kritisch sehe ich dass bei Familien in denen beide Elternteile Soldaten sind und Schlimmstenfalls noch nicht mal Nähe Verwandte in der Nähe wohnen.
Autor BulleMölders
 - 23. März 2025, 09:31:50
Und das sind erst die ersten kleinen Problemchen, die auf die Bundeswehr, die Soldaten und die Angehörigen zukommen, wenn wir in eine Art neuen kalten Krieg rein rutschen.

Die Kameraden die schon bei der Bundeswehr waren, bevor wir nur von Freunden umgeben waren werden sich erinnern, was in einer Soldatenfamilie im Vorfelde schon geplant und Organisiert werden musste.

Bei uns in der Marine gab es Wachschiffe, die in einer z. B. drei Tage Bereitschaft standen. Diese mussten innerhalb von drei Tagen auslaufen wenn sich das Klima im kalten Krieg verschärft hat. Da war es für Kameraden aus dem Süden nicht mehr möglich nach Hause zu fahren, wenn Montags ausgelöst wurde und wir dann Donnerstag auslaufen mussten.
Noch schlimmer war die 24 Stunden Bereitschaft, da durften die wenigsten Kiel verlassen.
Und da gab es auch keinen Ausgleich für irgendwas. Und auch so was wurde als Übung abgehalten ohne vorher angekündigt zu werden.
Autor Al Terego
 - 22. März 2025, 14:19:31
Genau deswegen ist es wichtig, dass jeder die "Kaltstartakte" anlegt bzw. durchgeht.
Autor KlausP
 - 22. März 2025, 13:54:46
Beim Eisatz bei der Feuerwehr wird der Verdienstausfall des Angehörigen der Feuerwehr ersetzt und nicht der eines irgendwie betroffenen Angehörigen. Als Soldat haben Sie aber keinen Verdienstausfall, Ihre Besoldung wird ja weitergezahlt.
Autor F_K
 - 22. März 2025, 13:21:15
ZitatOder?

Nein, Verdienstausfallregelungen im Alarmierungsfall bei Feuerwehr haben nichts mit einer AlarmierungsÜBUNG der Bundeswehr zu tun.
Autor Cheesy1984
 - 22. März 2025, 12:58:58
Urlaub ist halt alles planbar. Aber es kann doch niemand erwarten über ein Jahr lang hinweg 1-2 Leute konstant vor zu halten damit im Fall der Fälle die Kinder abgeholt/betreut werden können. Wir sind schließlich nicht im V Fall. Wir reden hier immer noch über eine Übung. Sicher muss sich jeder kümmern, darum geht es auch nicht, aber das normale zivile Leben kann ja nix dafür, dass die Bundeswehr eine Übung machen will, unangekündigt über einen Zeitraum einen Jahres hinweg. Und weil es halt jeder Zeit kommen könnte und kein V Fall ist, sollte doch dafür auch der Verdienstausfall wie bei Feuerwehr etc. auch gelten. Oder?
Autor F_K
 - 22. März 2025, 12:37:28
@ Sven Käseberg:

Kinderbetreuung ist im Kern FAMILIENsache, also privat.

Es gibt keine (gesetzliche) Grundlage, dass der Arbeitgeber die Kinderbetreuung sicherstellen muss / sollte.

Zitatbereits jetzt jeder sich um eine eventuelle in diesem Jahr stattfindende Betreuung der Kinder kümmern muss

Der TE hat die Aufgabe schon richtig erkannt - die Eltern / Sorgeberechtigten müssen dies sicherstellen (ggf. durch Urlaub / Abbau von Überstunden / andere Familienangehörige, Dienstleister, whatever ...)
Autor Sven Käseberg
 - 22. März 2025, 12:13:49
Privatvergnügen? Für eine Übung? Bei Feuerwehreinsätzen etc. gibt es auch eine Verdienstausfallregelung.
Autor F_K
 - 22. März 2025, 11:33:11
Nein. Nein.

Dies ist "Privatvergnügen".
Autor Cheesy1984
 - 22. März 2025, 10:56:10
Hallo Kamerad:innen....

Folgends - Am Standort soll eine Alarmierungsübung stattfinden. Diese ist auf 48h ausgelegt, so dass jeder Soldat 48h in der Kaserne "einkaserniert" wird.
Jetzt die Frage: In solch einem Fall muss Kinderbetreuung privat sichergestellt werden. Die Übung wird unangekündigt ausgelöst, so dass bereits jetzt jeder sich um eine eventuelle in diesem Jahr stattfindende Betreuung der Kinder kümmern muss. Ist nun der Areitgeber des jeweiligen 2. Sorgeberechtigten verpflichtet ihn frei zu stellen von der Arbeit und hat man zu dem Anspruch auf Verdienstausfall seitens Arbeitgeber?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, wenn möglich fundiert.