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Zusammenfassung

Autor Peter der Strolch
 - 15. August 2025, 22:07:28
Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26
Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.


Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.

Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:

"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist
.

Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."


Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743


Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .




Wie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?

Autor LwPersFw
 - 28. Juli 2025, 07:19:49
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27. Februar 2025
wurde u.a. im EinsatzWVG der § 4 Absatz 3 Satz 2 angepasst:

,,Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3."

Und der § 3 Absatz 3 Satz 3 lautet:

"Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch."


Was ist hierzu der Hintergrund ?

Wenn Betroffene in die Schutzzeit gemäß EinsatzWVG aufgenommen wurden, gliedert sich diese in 2 Phasen:

1. Phase - medizinische Behandlung
2. Phase - berufliche Qualifizierung, insoweit erforderlich

Die Phase 1 ist grundsätzlich unbefristet: außer die Ziele der Schutzzeit sind nicht erreichbar, oder Lebensalter über 65. wird erreicht.

Für die Phase 2 gibt es aber die o.g. klare gesetzliche Befristung:

"Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3.
Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist."


Auf Grund dieser klaren Befristung der beruflichen Qualifizierung, muss mit einem Bescheid des BAPersBw deren Beginn-Datum klar festgelegt werden.


Was wird mit der neuen gesetzlichen Regelung bewirkt ?

Hierzu hat BMVg P III 3 einen Erlass herausgegeben, der eine einheitliche Anwendung sicherstellen soll:

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die
Bundeswehr vom 27. Februar 2025 (BGBl I Nr. 72 vom 5. März 2025);
hier: Allgemeine Durchführungshinweise
Gz P III3 - APK 20-01-01
Bonn, 19. März 2025

Auszug:

"Befristung der Schutzzeit gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 EinsatzWVG
(Artikel 13 Nummer 1):

Durch die Neuregelung wird bewirkt, dass Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung oder Maßnahmen zur Arbeitserprobung
zukünftig nicht die Befristung der Schutzzeit auslösen.

Durch diese Entkopplung der Befristung der Schutzzeit von den Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und zur Arbeitserprobung kann
der Rehabilitations-Prozess frühzeitiger stringent an den erkannten Potentialen und Neigungen ausgestaltet werden. Hierdurch wird gleichzeitig
die medizinische Rehabilitation positiv unterstützt.

Im Weiteren gilt unverändert eine zeitliche Befristung der Schutzzeit ab dem Beginn einer sich an vorbereitende Maßnahmen anschließenden schulischen
oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme.

Unter die nunmehr nicht fristauslösenden Leistungen des § 3 Absatz 3 Satz 3 EinsatzWVG fallen insbesondere (Anm. von mir: "insbesondere" bedeutet rechtlich: keine abschließende Aufzählung)

1.
Interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst
geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden und die aufgrund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen
förderlich zu sein (sog. Basisqualifizierungen).
Hierzu zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des
Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen oder zur fachberuflichen Qualifizierung.

2.
Maßnahmen der individuellen und/oder objektiven Eignungsfeststellung und Arbeitserprobung, insbesondere die Durchführung von
sog. beruflichen Reha-Assessments sowie im Einzelfall dazu notwendige, vorgeschaltete Reha-Vorbereitungskurse (z.B. bei
vorliegender Langzeiterkrankung ohne oder nur mit geringer stundenweiser Eingliederung). Arbeitserprobungen dienen dem
grundsätzlichen Abgleich der persönlichen und geistigen Befähigung mit dem anvisierten Beruf, bevor eine entsprechende
berufliche Qualifizierung oder Arbeitstätigkeit aufgenommen wird. Daher sollte bei einer Arbeitserprobung in der Regel eine
Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden; Ausnahmen sind BAPersBw VII ZALK unter ausführlicher Darlegung der Gründe
vorzulegen; sie unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt durch BAPersBw VII ZALK.

3.
Schulische und berufliche Maßnahmen der Vorbereitung auf eine zeitnah vorgesehene Qualifizierung (z.B. Vorbereitungskurse
zur Auffrischung schulischer Kenntnisse). Maßnahmen zur Erlangung eines schulischen Abschlusses oder fachberufliche
Qualifizierungen sind nicht Maßnahmen der Vorbereitung einer beruflichen Qualifizierung.

4.
An dem aktuell anvisierten Eingliederungsziel ausgerichtete Berufsorientierungspraktika entsprechend den Vorgaben des § 9 Absätze 2 und 3 SVG.


In jedem Fall hat sich die Durchführung der o.g. Maßnahmen an dem Grundsatz auszurichten, dass sie zur Erreichung des Ziels
der Schutzzeit im Einzelfall angemessen und erforderlich sind.

Ergänzend wird klargestellt, dass die Beratung durch den Berufsförderungsdienst nicht fristauslösend ist.
Gleiches gilt für die Erstellung eines Förderungsplans."


Autor LwPersFw
 - 14. April 2025, 07:03:54
Die Regelung C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"

wurde in der Version 2 , vom 15.04.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Die Regelung wurde im Vergleich zur Version 1 vollständig aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen im gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung verzichtet
(...). Es wird eine Befassung mit dem gesamten Dokument empfohlen."

Es erfolgte eine Anpassung an das SEG.


U.a. darin geregelt das Anlegen eines WDB-Blattes.


Aber auch neu und wichtig was bei DZE zu veranlassen ist, wenn eine WDB vorliegt:


"2.2 Besonderheiten bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses

224.
Mit Inkrafttreten des SEG zum 1. Januar 2025 wird die medizinische Versorgung von WDB-bedingten Gesundheitsstörungen nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienstverhältnis durch die UVB übernommen.
Zu diesem Zweck sind relevante Gesundheitsunterlagen aus den zurückliegenden zwei Jahren vor Entlassung bezüglich der anerkannten WDB über
BAPersBw VII 2.2 an die UVB im Vorfeld des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnisses in Form von gut leserlichen einseitigen Fotokopien zu übermitteln.


225.
Ist bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein WDB-Verfahren bereits eingeleitet aber noch nicht beschieden worden,
ist durch den zuständigen bzw. die zuständige TrArzt zusätzlich zur Entlassungsuntersuchung für die als WDB-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung
zwingend eine Zustandsbeschreibung zu dokumentieren
. Nach Möglichkeit ist diesbezüglich ein aktueller Facharztbefund (nicht älter als acht Wochen) einzuholen.

226.
Im Falle eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit seitens der personalbearbeitenden Dienststelle
erhält BAPersBw VII 2.2, wenn das Vorliegen einer WDB nicht ausgeschlossen werden kann, einen Nebenabdruck der Empfehlung der Beratenden
Ärztin bzw. des Beratenden Arztes (BAPersBw VII 1.5).

227.
BAPersBw VII 2.2 veranlasst bei Bedarf eine sozialdienstliche Betreuung nach Maßgabe der Allgemeinen Regelung ,,Sozialdienst in der Bundeswehr" A-2641/1
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr."




Autor LwPersFw
 - 01. April 2025, 09:16:55
Die Regelung A-1355/14 "BFD - Zivilberufliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen und Soldaten"

wurde in der Version 2 veröffentlicht.


"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Vollständige Neufassung unter Berücksichtigung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG); Komprimierung des Regelungsinhalts durch Neustruktur der Vorgaben."

Auszug:

" Zweck

101. Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die Vorgaben des § 10 Soldatenversorgungsgesetz
(SVG) ,,Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben". Sie regelt die Förderung der
zivilberuflichen Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten
sowie Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung (WDB), deren Aussichten,
nach Ausscheiden aus dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung
im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bzw. beim Vorliegen einer
WDB im Sinne von § 28 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) nicht nur vorübergehend wesentlich
gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

2 Personenkreis

201. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Maßgabe der vorliegenden AR
Soldatinnen bzw. Soldaten gewährt, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder
seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und deren Aussichten, nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder der Schwere
ihrer anerkannten oder drohenden Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind
und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Eine wesentliche Minderung dieser
Aussicht liegt auch vor, wenn die Soldatin bzw. der Soldat den – auch über eine zivilberufliche Ausund
Weiterbildung – erlernten oder den vor Diensteintritt zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf wegen
der Behinderung nicht mehr verrichten kann.

202. Beim Vorliegen einer anerkannten WDB gilt der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen
gemäß § 152 Abs. 2 SGB IX gleichzeitig als Grad der Behinderung.

3 Förderungsgrundsätze

301. Soldatinnen bzw. Soldaten, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, sowie Soldatinnen
und Soldaten mit anerkannter WDB erhalten nach § 10 Abs. 1 SVG bzw. nach § 28 SEG die
erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen und Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
bzw. drohenden Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe
am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

302. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit und bisherige
berufliche Erfahrungen sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen
zu berücksichtigen. Soweit kein erlernter oder zuletzt überwiegend ausgeübter Zivilberuf
vorliegt, kann ein der militärischen Laufbahn ebenengerecht vergleichbarer ziviler Beruf gefördert
werden.

303. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können erbracht werden, wenn deren Abschluss
während des Dienstverhältnisses voraussichtlich erreicht werden kann oder die Anschlussförderung
durch einen gesetzlichen Rehabilitationsträger oder anderweitig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
sichergestellt ist.

304. Andere Ansprüche nach dem SVG bleiben gemäß § 10 Abs. 5 SVG von der besonderen
Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unberührt."




Autor LwPersFw
 - 30. März 2025, 11:20:18
Die rechtlichen Zusammenhänge müssten sich m.E. so ergeben:

Als BS + WDB

+ galt bis 31.12.2024 das alte SVG

§ 55f SVG Abzug für Pflegeleistungen

https://www.buzer.de/gesetz/538/a161698.htm


Hierzu findest sich eine Verweisung im SGB XI auf das SEG

§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__21.html

dort

"3.

nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,"



Und in § 84 SEG findet sich das Überleitungsrecht

https://www.buzer.de/84_SEG.htm

"(1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn

1.
sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und

2.
die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorliegen."

__________

(2)  Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

1.
Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes,


2.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinterbliebene,

3.
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes,

4.
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

5.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes."

__________


Was dies in Ihrem Einzelball bedeutet, bin ich überfragt.

Hier müssen Sie bitte mit den zuständigen Stellen kommunizieren.

Ggf. Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht, welche Rechtsnorm bei Ihnen wie anzuwenden ist.



Autor Handball079
 - 28. März 2025, 08:22:20
Hallo Zusammen,
hoffentlich bin ich in dieser Rubrik richtig.

Kann mir jemand, von den in den Ruhestand versetzten BS aufgrund WDB und Zuteilung einer KV,  meine Frage beantworten

§ 50f BeamtVG Abzug für Pflegeleistungen

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind ...Ruhegehalt...

M. E. besteht für Dich die Beihilfeberechtigung (also das Recht) fort, obgleich Du jetzt der AOK zugeteilt bist. Damit ist der Abzug gerechtfertigt.

Hat jemand damit Erfahrungen, dass man den Abzug nicht zahlen muss?

Vielen Dank


Autor LwPersFw
 - 27. März 2025, 06:06:41

Es wurde die neue Regelung A1-800/0-4001 "Wehrmedizinische Dokumentation und Archivierung" veröffentlicht.

Ersetzt gleichzeitig:

+ C1-860/0-4001 "Aufbewahrung von Gesundsheitsunterlagen"
+ C1-800/0-4008 "Wehrmedizinische Dokumentation und Gesundheitsberichte"

Inhalt

"Die Regelung setzt einheitliche Standards für die wehrmedizinische Dokumentation innerhalb der Bundeswehr
und regelt verbindlich die Archivierung aller in diesem Zusammenhang entstehender Dokumente."


z.B. alles rund um den Umgang mit der G-Akte des Soldaten...
Autor LwPersFw
 - 27. Februar 2025, 07:36:19
Die Regelung C-1463/2 "Sachverhaltsermittlungen im Wehrdienstbeschädigungsverfahren" wurde in der Version 2 , 27.02.2025 veröffentlicht

Ersetzt gleichzeitig:

+ C-1463/22 "Verfahren bei Ansprüchen nach §§ 41 Absatz 2, 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz (WDB-Verfahrenserlass)"
+ C-1463/29 "Anforderung und Auswertung von Unterlagen im Wehrdienstbeschädigungsverfahren"
+ C-1463/32 "Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz: hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungsverfahren"

Inhalt
Kap 1 - Grundsätze
Kap 2 - Auswertung von Einsatztagebüchern im Wehrdienstbeschädigungsverfahren
Kap 3 - Vorgehen bei Betroffenen mit Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung


Autor QueX0611
 - 31. Oktober 2024, 12:41:06
Okay, ich glaube ich habe es verstanden.Außer, dass die Wiedereingliederung ab Montag nicht ,,strukturiert" erfolgt. Ich werde mit Truppenarzt und DV sprechen und dann das nötige Schreiben formulieren. In die Stellungnahme kann ich das ja dann auch reinschreiben. Ich dachte es wäre schon abgeschlossen damit, tut mir leid. Ansonsten bedanke ich mich für die Informationen, werde alles abarbeiten.

Lg
Autor LwPersFw
 - 31. Oktober 2024, 06:27:28
Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31

Das DU-Verfahren läuft nicht, sondern ist abgeschlossen. Mit dem Entschluss der Dienstunfähigkeit.


Ich hatte Sie am 08.10.2024 gefragt, ob Ihnen die Ankündigung des BAPersBw vorliegt, Sie wegen DU zu entlassen.

Darauf haben Sie am 17.10.2024 geantwortet:

ZitatEs ist aktuell angekündigt worden. Habe heute die dazugehörigen Dokumente bekommen und habe nun Zeit mich bis zum 15.11. schriftlich dazu zu äußern.


Wenn dem so ist ... gilt dies nicht:

Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31

Das DU-Verfahren läuft nicht, sondern ist abgeschlossen. Mit dem Entschluss der Dienstunfähigkeit.


Die endgültige Entscheidung wird im BAPersBw erst getroffen, wenn Ihre Rückantwort vorliegt und ausgewertet wurde.

Dazu hatte ich geschrieben:

ZitatSie haben dabei die Möglichkeit umfassend dazu Stellung zu nehmen.
Auch die Einbeziehung der VP bzw. PersRat ist möglich.
Und es spricht auch nichts dagegen, dass Ihr neuer DV sich entsprechend zu Ihren Einlassungen äußert -- zumal Sie schreiben, dass er Sie unterstützt.
Auch der TrArzt sollte ein Schreiben verfassen, dass Ihre Position unterstützt... denn die DU stützt sich ja auf vorliegende gesundheitliche Einschränkungen...

Hier sollen DV und TrArzt auch aufnehmen, dass Sie ab 04.11.2024 wieder stundenweise im Dienst sind und zu erwarten ist, dass Sie in absehbarer Zeit wieder voll in den Dienst integriert werden können.


Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31

ich möchte dazu nur wissen, ob das mir dann auch Positiv ausgelegt werden kann.


Natürlich, deshalb haben ich Ihnen ja aufgezeigt was zu tun ist... Durch Sie, DV und TrArzt.

Halten Sie diesen formalen Weg nicht ein --- kann es trotzdem zur Entlassung auf Grund DU kommen --- denn das BAPersBw muss ja erst einmal formal von der aktuellen Sachlage in Kenntnis gesetzt werden!

Ansonsten entscheidet das BAPersBw nach den dort vorliegenden Befunden und Gutachten ... die aktuell zu einer DU führen !





Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31

Ebenfalls kann ich beweisen das ich nach wie vor keine "Strukturierte" Wiedereingliederung hatte. Dies ist ja in Vorschriften verankert lt. Personalrat.


Zu diesem Punkt...

Für Sie läuft seit längerer Zeit ein DU-Verfahren ...

Dazu führt die A-2640/36 "Strukturierte Wiedereingliederung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in den Dienst" aus:

"539. Wird das Verfahren zur strukturierten dienstlichen Wiedereingliederung mit der Feststellung
der Beteiligten abgeschlossen, dass eine fortgesetzte Wiedereingliederung in der bisherigen oder einer
anderen geeigneten Verwendung keinen Erfolg verspricht, mithin also nicht möglich erscheint oder
keine geeigneten Maßnahmen möglich sind, hat die oder der zuständige Vorgesetzte der PersBSt der
oder des Betroffenen die Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen
Dienstunfähigkeit vorzuschlagen
(Zentrale Dienstvorschriften A-1420/20 ,,Beendigung des
Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit" und A-1350/67
,,Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit")."


In Ihrem Fall läuft dieses DU-Verfahren aber schon seit langer Zeit...

Deshalb wäre es doch unlogisch während eines laufenden DU-Verfahrens plötzlich wieder einen Schritt zurück zu machen und eine Wiedereingliederung zu beginnen...

... außer ... alle Beteiligten stellen fest, dass der Soldat ggf. doch wieder dienstfähig werden könnte - über Wiedereingliederung - und das DU-Verfahren einstellen.

Dies ist aber in Ihrem Fall bisher nicht passiert !






Zitat von: QueX0611 am 30. Oktober 2024, 23:23:31

ebenfalls bekomme ich das Gutachten nicht ausgehändigt.



A-1420/20 "Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit"

"7 Anhörung der Soldatin oder des Soldaten und Eröffnung des truppenärztlichen Gutachtens

701. Die Entlassungsdienststelle hat die Soldatin oder den Soldaten vor ihrer Entscheidung
anzuhören (vgl. § 44 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 47 Absatz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2 SG).

702. Anlässlich der Anhörung sind der Soldatin oder dem Soldaten das truppenärztliche
Gutachten und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen
zu eröffnen.

703. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen der Soldatin oder des
Soldaten ist ihr oder ihm eine Ablichtung des truppenärztlichen Gutachtens auszuhändigen
und eine
angemessene Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Die Stellungnahme ist der Niederschrift beizufügen.

704. Soweit es nach der Anhörung keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder keiner
Anhörung der Vertrauensperson bedarf, ist zu entscheiden."



D.h. gemäß der Nr. 704

Die Auswertung Ihrer Unterlagen der Anhörung beim BAPersBw muss also dazu führen, dass eine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig wird ...

... weil Sie, DV und TrArzt schriftlich formuliert haben, dass sie aktuell - aus Ihrer und deren Sicht - nicht dienstunfähig sind!

Sondern ab 04.11.2024 die strukturierte Wiedereingliederung aufgenommen haben !






Autor QueX0611
 - 30. Oktober 2024, 23:23:31
Das DU-Verfahren läuft nicht, sondern ist abgeschlossen. Mit dem Entschluss der Dienstunfähigkeit.

Jedoch hat der Arzt in Köln-Wahn dies entschieden ohne alle Informationen zu haben. Ich habe nicht die Chance mit diesem zu sprechen, ebenfalls bekomme ich das Gutachten nicht ausgehändigt. Ich würde mich auch dagegen gerne beschweren.

Jetzt ist es so, dass meine Truppenärztin gesagt hat, dass ich eine Wiedereingliederung machen kann, so auch die Anwältin des Bundeswehrverbandes und der Personalrat.  Dies würde ich am 04.11 starten - ich möchte dazu nur wissen, ob das mir dann auch Positiv ausgelegt werden kann. Oder können die mich dann trotzdem entlassen, auch wenn ich wieder normal 40 Std. arbeiten gehe ?

Um das nochmal kurz zu erklären, wir sind ja hier unter uns ;) Ich habe eine falsche Medikation erhalten über knapp 2 Jahre. Dies habe ich selbst mit Hilfe eines Genetikers herausgefunden. Die Ärzte unterstellten mir diese nicht zu nehmen und damit einen sogenannten "Krankheitsgewinn" zu erzielen. Ich kann dies nun anhand von Blutergebnissen beweisen. Ebenfalls kann ich beweisen das ich nach wie vor keine "Strukturierte" Wiedereingliederung hatte. Dies ist ja in Vorschriften verankert lt. Personalrat. Meine Chefin hatte da aber nicht so viel Bock drauf, weil Sie mehr damit beschäftigt war mir falsche Dinge zu unterstellen.

Ich will hier nicht rumheulen, mir geht es ja jetzt gut. Aber die Art und Weise wie mit mir umgegangen worden ist, ist nicht Menschenwürdig. Dementsprechend will ich nun auch die Leute, die damit zu tun hatte zur Rechenschaft ziehen. Ich habe bereits einen Anwalt zusätzlich zum Bundeswehrverband hinzugezogen, sowie die Bundeswehrbeauftragte ins Boot geholt. Ich denke zusätzlich zu meinen Stellungnahmen und dem Widerspruch der Entlassung habe ich dann alles getan, was zu tun ist. Ich finde es halt nach wie vor Lustig, dass ich eine Wiedereingliederung machen darf, obwohl ich angeblich Dienstunfähig bin.

Lg
Autor LwPersFw
 - 30. Oktober 2024, 08:01:16
Zitat von: QueX0611 am 29. Oktober 2024, 21:09:50
Bei mir wurde zu unrecht eine DU festgestellt worden.

Ich habe nach wie vor keine strukturierte Wiedereingliederung bekommen. Ich wurde nachweislich falsch behandelt, aufgrund dessen bin ich nicht Gesund geworden.

Ich darf, weil es mir ja nun gut geht ab Montag den 4.11 mit 2 Stunden wieder Anfangen. Die Truppenärztin hat das so auf meinen Krankenmeldeschein geschrieben, mein Chef hat auch keine Einwände.

Wenn ich jetzt normal wieder im Dienst bin und die Stunden dann erhöhe, darf mich die Bundeswehr dann trotzdem wegen DU rausschmeißen ?

LG


Da das DU-Verfahren läuft... müssen dem BAPersBw in der Anhörung alle relevanten Fakten mitgeteilt werden, die ggf. ein Absehen von der Entlassung wegen DU bewirken.

Dazu hatte ich ja bereits geschrieben.


Grundsätzlich gilt z.B.

A-1350/67

"307. Das Truppenärztliche Gutachten muss in allgemein verständlicher Form die zur DU führenden
Gesundheitsstörung sowie die daraus resultierende körperliche oder geistige Beeinträchtigung der
Soldatin bzw. des Soldaten darlegen. Bei eingeschränkter Verwendungsfähigkeit sind deren Umfang
und ggf. militärärztlich formulierte Auflagen anzugeben.
Es ist Stellung zu nehmen, ob es sich um eine
dauerhafte Gesundheitsstörunghandelt, bzw. in welchem Zeitraum sie voraussichtlich behoben werden
kann. Eine Gesundheitsstörung, die nicht innerhalb von 2 Jahren (bei Soldatinnen und Soldaten auf
Zeit (SaZ))
bzw. 5 Jahren (bei Berufssoldatinnen und Berufssoldatinnen (BS)) behoben werden kann,
gilt im Rahmen dieses Verfahrens als dauerhaft."


"402. Ist das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Mitwirkung der Soldatin bzw.
des Soldaten eingeleitet worden, liegt eine Dienstunfähigkeit aber nicht vor, ist der Vorgang nach
vorheriger Anhörung (Nr. 502 ist sinngemäß anzuwenden) mit einem entsprechenden Vermerk
abzuschließen und die Soldatin oder der Soldat hierüber schriftlich 14 zu unterrichten.
Das Truppenärztliche Gutachten Blatt 2 ist zu den Personalakten zu nehmen."



Autor QueX0611
 - 29. Oktober 2024, 21:09:50
Bei mir wurde zu unrecht eine DU festgestellt worden.

Ich habe nach wie vor keine strukturierte Wiedereingliederung bekommen. Ich wurde nachweislich falsch behandelt, aufgrund dessen bin ich nicht Gesund geworden.

Ich darf, weil es mir ja nun gut geht ab Montag den 4.11 mit 2 Stunden wieder Anfangen. Die Truppenärztin hat das so auf meinen Krankenmeldeschein geschrieben, mein Chef hat auch keine Einwände.

Wenn ich jetzt normal wieder im Dienst bin und die Stunden dann erhöhe, darf mich die Bundeswehr dann trotzdem wegen DU rausschmeißen ?

LG
Autor LwPersFw
 - 18. Oktober 2024, 10:03:31
Zitat von: QueX0611 am 17. Oktober 2024, 14:58:17
Es ist aktuell angekündigt worden. Habe heute die dazugehörigen Dokumente bekommen und habe nun Zeit mich bis zum15.11 schriftlich dazu zu äußern.

Ich werde Einspruch einlegen gegen das DU-Verfahren, alleine schon aufgrund der Tatsache, dass ich nach wie vor keine Strukturierte Wiedereingliederung hatte. Der Arzt vom BAPersBW hat meiner Truppenärztin gesagt, dass es diese Vorschrift erst seit 2023 gibt (28.02.2020) diese ist durch meine Disziplinarvorgesetze einzuleiten, dies ist nicht erfolgt. Von der falschbehandlung etc. will ich garnicht erst anfangen.

Mal schauen was die Anwältin des BW-Verbandes dazu dazu.

Lg

Dann verfahren Sie unbedingt nach meinem Hinweisen zu 2.

Bitten Sie Ihren DV und den TrArzt um unterstützende schriftliche Stellungnahmen.
Ebenso VP bzw. PersRat.
Die entscheidende Frage ist ja, in welchem Umfang können Sie Ihre Dienstpflichten aktuell und langfristig ausüben.

Bsp aus der Rechtsprechung mit Erläuterungen wann ein Soldat DU ist:

Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 05.08.2022 - 12 B 31/22

https://openjur.de/u/2450747.html





Hinweis:

Das DU-Verfahren ist unabhängig vom Verfahren einer möglichen Wiedereingliederung.

Wenn die zuständigen Ärzte feststellen das Sie DU sind, würde eine Wiedereingliederung ja keinen Sinn machen.

Zur Wiedereingliederung:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68565.msg697382.html#msg697382



Autor QueX0611
 - 17. Oktober 2024, 14:58:17
Es ist aktuell angekündigt worden. Habe heute die dazugehörigen Dokumente bekommen und habe nun Zeit mich bis zum15.11 schriftlich dazu zu äußern.

Ich werde Einspruch einlegen gegen das DU-Verfahren, alleine schon aufgrund der Tatsache, dass ich nach wie vor keine Strukturierte Wiedereingliederung hatte. Der Arzt vom BAPersBW hat meiner Truppenärztin gesagt, dass es diese Vorschrift erst seit 2023 gibt (28.02.2020) diese ist durch meine Disziplinarvorgesetze einzuleiten, dies ist nicht erfolgt. Von der falschbehandlung etc. will ich garnicht erst anfangen.

Mal schauen was die Anwältin des BW-Verbandes dazu dazu.

Lg