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Zusammenfassung

Autor El_Rabitto
 - 01. April 2025, 12:42:15
Vielen Dank für die Info
Autor KillBurn93
 - 01. April 2025, 08:26:21
Für jeden Standort gibt es einen zugewiesenen Höchstsatz der von der Bundeswehr für eine Wohnung übernommen wird.
Diese Listen und Höchstsätze haben die Bwdlz und Rechnungsführer bzw. die Wohnungsfürsorge, die kann auch bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft unterstützen.

Bevor Sie jetzt aber aktiv auf dem Wohnungsmarkt werden, kommen Sie erstmal in Ihrer Einheit an. Machen entsprechende Lehrgänge und gewöhnen sich an das Konstrukt Bundeswehr. Die erste Zeit wird es wahrscheinlich kein Problem sein Ihnen eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Autor El_Rabitto
 - 31. März 2025, 16:18:24
Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten auf meinen Beitrag! 

1. @Ralf: Danke für den Hinweis! Gut zu wissen, dass TG in meinem Fall berechtigt ist. 

2. @LwPersFw: Ich werde beim KC/AC definitiv daran denken, die 3+5-Regel zur UKV zu erklären. Danke auch für den Tipp mit der Einweisung bzw. bei den Spieß anzusprechen! 

3. @FoxtrotUniform: Danke für den wichtigen Hinweis zur 8-Jahres-Grenze. Was genau meinst du mit ,,bei 3 Kindern würde ich gründlich abwägen"? Geht es um eine bestimmte Regelung oder eher um die allgemeine Situation? 

Zusätzlich habe ich noch eine Frage: 
📌 Wo kann man sich erkundigen, welche Art von Wohnung einem am Dienstort zusteht bzw. welchen Kriterien diese entsprechen muss? Dazu konnte ich bisher noch keine Antwort finden. 

Danke euch allen im Voraus! 😊
Autor FoxtrotUniform
 - 30. März 2025, 12:49:45
Bitte auch beachten: 3+5=8 Jahre maximal. Mit 43 Jahren ist daher Ende mit TG, sofern nicht ein neuer Anspruch durch Versetzung generiert wird. Bei 3 Kindern würde ich gründlich abwägen.
Autor LwPersFw
 - 27. März 2025, 15:06:20
Achten Sie darauf das Sie beim KC/AC erklären, dass Sie die 3+5-Regel zur UKV nutzen wollen.

Wenn Sie dann den Dienstantritt vollzogen haben ... am besten prüfen ob es zum Thema eine Einweisung geben wird... wenn nicht... Spieß ansprechen...

Bei 300 Km wird es Trennungsgeld nach § 3 TGV sein...

Das Grundsätzliche finden Sie z.B. hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_auswaert_verbleiben.html


Zur Versteuerung TG  https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/RV_RK_TG_UK/Informationen_Reisekosten/Uebersicht_Lohnsteuer_RK_TG_UK.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Autor Ralf
 - 27. März 2025, 14:34:16
Bei einem kann ich zumindest beitragen: Ja, TG berechtigt, da verheiratet.
Autor El_Rabitto
 - 27. März 2025, 10:19:55
Hallo zusammen, 

ich plane, im Herbst 2025 als Quereinsteiger in die Bundeswehr einzutreten. Der mir vorgeschlagene Dienstposten, den ich auch sehr gerne annehmen möchte, befindet sich jedoch ca. 300 km von meinem aktuellen Wohnsitz entfernt. 

Zu meiner Person: 
- 35 Jahre alt 
- Verheiratet, 3 Kinder

Da diese Entfernung eine tägliche Rückkehr unmöglich macht, stellt sich für mich die Frage, ob ich in diesem Fall Trennungsgeldberechtigt bin. Falls ja, in welcher Form wird das Trennungsgeld gewährt (Fahrkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungszuschüsse etc.)? Und welche Schritte müsste ich einleiten, um es zu beantragen? 

Ich habe bereits über Google und hier im Forum gesucht, aber keine eindeutige Antwort gefunden. Da dies jedoch ein finanziell wichtiger Punkt ist, wäre ich sehr dankbar für eure Erfahrungen und Hinweise! 

Vielen Dank vorab für eure Unterstützung! 

Liebe Grüße