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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 06. April 2025, 13:30:05

Im Thema zum SEG ging es u.a. auch um die mögliche Zahlung der Abfindung nach § 12 SEG

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=754030

Auf Nachfrage eines Kameraden möchte ich dies hier nochmals separat aufgreifen, da hiervon u.a. alle aktiven Soldaten betroffen sind, die aktuell - im Rahmen der Überleitung - nur die Leistung gemäß § 11 SEG erhalten. Link zum 11 SEG


Diese erhalten dies Leistung auf Grund der Überleitungsregel des § 80 Abs 3 "Grundsätze" SEG.

Diese Überleitung erfolgte für den o.g. Personenkreis gemäß § 80 Abs 1 automatisch zum 01.01.2025.
Die Betroffenen mussten also selbst nichts veranlassen.

Jetzt komnt aber das große ABER !!

Gemäß meinem alten Betrag im Thema SEG mussten auch die aktiven Soldaten von ihrem aktiven Wahlrecht zum Wechsel in das neue SEG Gebrauch machen, wenn sie die Abfindung nach § 12 SEG beantragen wollen.

Es mussten also 2 formale Akte vollzogen werden:

1.
Zuerst Erklärung, das man zum 01.01.2025 von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und vollständig in das neue SEG wechseln will.

Als Frist für diese Erklärung gilt adäquat der § 82 Abs 2 "Wahlrecht" SEG:

"(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. 3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. 4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."


2.
Dann / bzw. gleichzeitig Beantrag der Zahlung der Abfindung nach § 12 SEG.


Diese Verfahrensweise ergibt sich nicht aus dem reinen Gesetzestext.

Denn dort finden sich die Betroffenen nicht im § 82 zum Wahlrecht:

"(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle..."

Hier könnte man vermuten, dass die Betroffenen, die unter den § 80 Absatz 3 oder 4 fallen kein Wahlrecht haben, bzw. sogar ausüben müssen, wenn sie weitere Leistungen des SEG, wie den § 12 SEG, in Anspruch nehmen möchten.

Es ist aber so, dass diese Soldaten kein Wahlrecht geltend machen müssen, da der Gesetzgeber sie automatisch, im letzten Entwurf zum SEG, in das neue SEG überführt hat:


BT-Drucksache 20/118566
Gesetzentwurf  der Bundesregierung
vom 17.06.2024
Seite 44

"Zu Nummer 35
(§ 80)
Die Änderung in Absatz 1 soll die Regelung auf solche Leistungen einschränken, die den früheren Soldatinnen und Soldaten bis zum 31. Dezember 2024 zustehen. 

In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Regelung des § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV.

Kapitel 15 regelt eine Vielzahl von gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung des Bestandsschutzes. So werden beispielsweise in den §§ 81 und 82 Geldleistungen nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Rechtslage für die Zukunft gesichert. Deshalb wird darauf abgestellt, dass die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen wird. Für den Fall, dass beispielsweise auf Grund von laufenden Feststellungsverfahren die Geldleistung im Dezember 2024 nicht bezogen wurde, aber auf Grund einer rückwirkenden Feststellung eine rückwirkende Leistungsgewährung für Dezember 2024 erfolgt, sollen die Berechtigten auf Grund der von ihnen nicht zu beeinflussbaren Gründen nicht schlechter gestellt werden und ebenfalls einen Bestandsschutz erfahren.

Die derzeitige Regelung des Absatzes 3 wird zwecks Verwaltungsvereinfachung aufgehoben, da keine Entscheidung zwischen den Absätzen 2 und 3 zu treffen ist. Allen Berechtigten der Absätze 1 und 2 wird damit ein Wahlrecht eingeräumt, daher erfolgt kein ,,Abschneiden" des Wahlrechts.

Absatz 3 regelt neu die Überleitung der Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung ins neue Recht. Diese erhalten nach § 85 SVG in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Grundrente nach dem BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden. Durch die Anhebung der Ausgleichszahlung in § 11 steht fest, dass die finanziellen Entschädigungsleistungen die Berechtigten mit Anspruch nach § 85 des SVG in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung nach neuem Recht in den allermeisten Fällen besserstellen. Damit ist bei der vorliegenden Regelung zu erwarten, dass etwa 850 berechtigte Soldatinnen und Soldaten eine Wahlerklärung abgeben, um Leistungen nach dem neuen Recht zu erlangen. Um den Aufwand sowohl für die Berechtigten als auch für die Verwaltung geringer zu halten, wird dieser Personenkreis automatisch ins neue Recht übergeleitet. Sollte im Einzelfall die Leistung nach dem alten Recht höher ausfallen, wird diese durch Satz 2 zur Bestandswahrung gesichert."




Wie also im letzten Absatz klar zu lesen ist, sind alle aktiven Soldaten, die bisher nur die Ausgleichszahlung in Höhe der Grundrente erhalten haben und seit 01.01.2025 in Höhe der Leistung nach § 11 SEG, vollumfänglich ins SEG überführt. Warum? Weil man den ca. 850 Soldaten das Schreiben einer Wahlerklärung ersparen wollte, bzw. der Verwaltung deren Bearbeitung und Bescheidung.



Meine rechtliche Bewertung ist also aktuell:

Eigentlich würde es genügen die Abfindung nach § 12 SEG zu beantragen, wenn man sie möchte und die im § 12 SEG genannten Bedingungen erfüllt.


Da ich aber vermute das die Bw-Verwaltung hier ggf. eine andere Sichtweise hat...


Empfehlung

Auf Nummer Sicher gehen und wie o.g. Verfahren:

Erklärung zum Wahlrecht und Antrag auf Zahlung der Abfindung zusammen vorlegen.

In beide als Begründung den gesamten oben zitierten Text aus der Gesetzesbegründung mit aufnehmen.
Als Quelle die BT-Drucksache 20/118566 i.d.F.v. 17.06.2024 angeben.



Eigentlich will ja der Gesetzgeber Bürokratie einschränken und die Bw-Verwaltung bräuchte dem ja nur zu folgen... aber nachdem was mir berichtet wurde ist es wohl nicht der Fall... 


Sollte es aktive Soldaten geben die hier schon Erfahrungen haben...

... bitte gern hier posten  :)