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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 14. Juni 2025, 09:59:05
Der Rechtsstaat muss halt immer wieder verteidigt werden - auch gegen "politischen Willen".

WENN die Politik ein berechtigtes Anliegen hat, dann müssen halt Gesetze gemacht / geändert werden - so sind die Vorgaben.

(Der Offizier achtet Recht und Gesetz - Vorschriften bezieht er in die Lagebeurteilung ein).
Autor justice005
 - 14. Juni 2025, 08:45:21
Das Urteil selbst ist eigentlich ein alter Hut. Jahrzehnte alte Rechtsprechung. Das Spannende ist etwas anders:

Die Politik und damit auch der Minister (oder dessen Vorgängerin) wollte dieses Dienstvergehen quasi abschaffen. Man hat die entsprechende Vorschrift geändert und einfach in die Vorschrift (natürlich nur sinngemäß) reingeschrieben, dass der Einbruch in die Kameradenehe kein Dienstvergehen sein soll.

Jedem Jurist muss eigentlich klar gewesen sein, dass Dienstvorschriften kein Gesetz ändern können und dass Dienstvorschriften auch keine gerichtlichen Auslegungen von Gesetzen ändern können. Aber es war halt "politischer Wille".

Offensichtlich hat aber sowohl irgendein WDA den Fall trotzdem (!) angeschuldigt und offensichtlich hat ein Truppendienstgericht auch entsprechend geurteilt, weswegen der Fall zum Bundesverwaltungsgericht kam.

Kernbotschaft des Bundesverwaltungsgerichts: Weder ein "politischer Wille" noch eine Dienstvorschrift stehen über dem Gesetz. (Welch Überraschung).

Autor LwPersFw
 - 14. Juni 2025, 08:29:45
In den letzten Jahren war es um dieses Thema eigentlich ruhiger geworden, da sich auch das gesellschaftliche Umfeld geändert hatte...

Aber dieses aktuelle Urteil des BVerwG verdeutlicht das Gegenteil!

In bestimmten Konstellationen kann es zu gravierenden disziplinaren Folgen kommen.

Und... dies betrifft beide Geschlechter!
Also nicht nur den Soldaten, sondern auch die Soldatin die in eine Ehe eines anderen Soldaten einbricht.

Auszüge:

"Pressemitteilung
Nr. 44/2025 vom 13.06.2025

Soldaten und Ehebruch

Der 2. Wehrdienstsenat hat entschieden, dass die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann.

Dem Urteil lag der Fall eines Hauptfeldwebels zu Grunde, der mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen und mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr hatte, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte.


Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet und eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge verhängt.


Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG ist und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat.


Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 – BVerwG 2 WD 50.81 juris Rn. 31 und vom 16. April 2002 – BVerwG 2 WD 43.01 – NJW 2002, 3722 Rn. 11). Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme ist dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten."

https://www.bverwg.de/pm/2025/44