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Zusammenfassung

Autor Grino
 - 19. Juni 2025, 00:46:51
Hallo Kameraden,

ich muss noch einmal um eure Hilfe bitten.

Ich bin nun, mit Ablauf des aktuellen Monats, dienstunfähig mit anerkannter WDB und GdS 50 in den Ruhestand versetzt.

Ich versuche gerade alles zu regeln, was nun noch wichtig ist. Dementsprechend würde ich gerne auf eure Hilfestellung zurückgreifen. Ich führe im folgenden aus, was bereits geregelt ist und würde gerne wissen, was zusätzlich noch zu erledigen ist. Mir würden grobe Punkte oder die entsprechenden Stellen, an die ich mich wenden muss, ausreichen - die details können meine Frau und ich uns zusammensuchen. Meine Sozialberaterin ist aktuell noch zwei Wochen in Urlaub - daher würde mir das sehr helfen. Danke

- Abschluss in der Einheit (Auskleidung, 90/5, Abgaben, Unterschriften usw) ist gelaufen.
- GzD hat nach telefonischer Rücksprache alle relevanten Unterlagen und stellt in Kürze den Versorgungsbescheid zu.
- meine private DU-Versicherung hat ebenfalls alle Unterlagen und bereits die Leistungsbewilligung zugesendet

- aktuell läuft noch eine bewilligte Langzeit-Psychotherapie, sowie ambulante Physiotherapie - Hier wurde mir gesagt, dass ich nach dem 30.06 nichts mehr wahrnehmen darf.  Dazu die erste Frage: Muss ich diese Therapien jetzt abbrechen und über die Beihilfe/ PKV neu beantragen?
Was muss ich generell im Bezug auf die PKV tun? Ich habe vor Wochen mit denen telefoniert und da wurde mir gesagt, wenn es so weit wäre (die Zurruhesetzung) soll ich mich einfach melden und dann würde Anwartschaft in PKV umgewandelt.
Psychotherapie ist aber ja WDB-Sache und somit diese UVB zuständig, richtig?

-Pflegegeld bekomme ich aktuell 50/50 von meiner PPV und von BaPersBw - was muss hier unternommen/ verändert werden?

-was habe ich eventuell grundsätzlich oder grade im Bezug auf das neue SEG vergessen?

Danke fürs Lesen und vorab für die Hilfe

kameradschaftliche Grüße





-
Autor LwPersFw
 - 17. Juni 2025, 19:40:26
Zum 01.07.2025 werden die gesetzlichen Renten erhöht.

Da bestimmte Leistungen des SEG an diese Erhöhung gekoppelt sind, werden diese somit ebenfalls zum 01.07.2025 erhöht.

Geregelt in

Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz 2025 (SEG-Anpassungsverordnung 2025 – SEGAnpV 2025)


veröffentlicht BGBl, Teil I, Nr 143, vom 16.06.2025

Link zum BGBl


u.a. wird erhöht:

§ 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

"§ 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

,,(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.  434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.  868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.  1302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.  1736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.  2169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Autor LwPersFw
 - 05. Juni 2025, 13:58:48
Zitat von: mickey am 05. Juni 2025, 09:15:11Trotzdem wird es interessant werden, falls bei jemandem einmal die Lohnzahlungen gesenkt werden.


Für die Bestandsfälle bis 31.12.2024 spielt es ja keine Rolle mehr.
Es erfolgt keine Einkommensprüfung mehr. Egal ob dieses sich in der Zukunft erhöht, oder vermindert.


Und bei Neufällen findet ja das Kapitel 6 des SEG Anwendung.





Autor mickey
 - 05. Juni 2025, 09:15:11
Trotzdem wird es interessant werden, falls bei jemandem einmal die Lohnzahlungen gesenkt werden.
Weiterhin wird interessant sein, wie die Urteile und Umsetzungen zu der beamtenrechtlichen amtsangemessenen Alimentation aussieht und wie dann evtl. rückwirkend berechnet wird.
Autor LwPersFw
 - 28. Mai 2025, 20:36:40
Zitat von: mickey am 28. Mai 2025, 19:57:23Es ist also nicht mehr notwendig, entsprechende Gehaltsmitteilungen usw. bei Erhöhungen zuzusenden.



Dies entspricht ja dem hier Genannten:

Aus der Gesetzesbegründung zum § 82 BT-Drucksache 20/11856:

"Auch die wiederkehrende Überprüfung der Voraussetzungen würde zu einem enormen Mehraufwand bei der Verwaltung führen und entfällt durch die neue Regelung.

Autor mickey
 - 28. Mai 2025, 19:57:23
Bzgl. Rentenanpassung ab 01.01.2025 habe ich von meinem Fallmanagement folgendes bekommen

"Die Rückfrage hat bestätigt, dass bei den zukünftigen Rentenanpassungen für den Berufsschadensausgleich keine Einkommensprüfung mehr erfolgt.
Der Berufsschadensausgleich und der Ausgleich (ohne besondere berufliche Betroffenheit) werden zum 01.07. des jeweiligen Jahres um den Prozentsatz automatisch erhöht, um den sich ggf. die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht."

Es ist also nicht mehr notwendig, entsprechende Gehaltsmitteilungen usw. bei Erhöhungen zuzusenden.
Wie das bei einer evtl. Verringerung aussieht, kann ich natürlich nicht sagen, dies müsste man dann beim BAPersBw anfragen - aber der Fall fiel mir auch eben erst ein.
Autor mickey
 - 28. Mai 2025, 19:44:13
Ich habe nun eine Formulierung gefunden, die ich per Mail von meinem Fallmanagement bekommen habe, es gibt aber auch noch eine Formulierung per Brief, die ich aber noch suchen muss in dem Chaos, wo drin steht, dass ich mich nicht verschlechtern kann in Bezug auf GdS.

"Wertung des Antrags vom xx.12.2024 auf Neufeststellung der Schädigungsfolgen:
Der Antrag vom xx.12.2024 wird noch nach den Vorschriften des alten Rechts (BVG) beschieden.
Bei einer möglichen Erhöhung des gesundheitlichen GdS erhöht sich nur der Ausgleich.
Der BSA und die Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung bleiben wie bisher.
Sollten zusätzliche Schädigungsfolgen durch den Antrag vom 17.12.2024 festgestellt werden, werden diese den bisherigen hinzugefügt."
Autor mickey
 - 27. Mai 2025, 09:12:33
Ich persönlich kann Deine Gedanken nachvollziehen aber nicht bestätigen.
Für meinen Verschlimmerungsantrag habe ich eine offizielle Mitteilung des BAPersBw, dass mein Antrag von vor dem 31.12.2024 noch nach altem Recht mit allen Konsequenzen entschieden wird.
Sogar falls, was ich nicht denke, mein GdS nun herunterentschieden werden würde, trotzdem der alte GdS verbleibt.
Autor derversehrtesoldat74
 - 26. Mai 2025, 11:02:34
Für alle altfälle die noch vor gericht sind und auf entscheidungen warten ist vielleicht wichtig mal mit Ihrem Rechtsbeistand über die Konsequenz zu sprechen.
Was könnte es zum Beispiel für jemanden Beddeuten, dessen Klageverfahren z.B. Ausgleichsrente oder BSA vor der Einführung des SEG noch nicht abgleschlossen war.

Besonders ein Gesichtspunkt sollte hier betrachtet werden:

Das SEG kennt keine ausdrückliche Rückausnahme, die besagt:

,,Wenn jemand rückwirkend ab 2019 Anspruch auf BSA hatte, dann ist das alte Recht anzuwenden."

Wichtig:
Das Gericht darf nicht mehr auf der Basis des alten § 30 BVG zusprechen, selbst wenn es feststellt, dass der Anspruch bestanden hätte.

Stattdessen muss es prüfen, welche vergleichbare Leistung nach dem SEG in Betracht kommt.

Wichtig hier ist:
Auch wenn das Gericht feststellt, dass Ihnen ab 2019 ein BSA und damit eine Ausgleichsrente zugestanden hätte:

➡️ Diese Leistung kann Ihnen ab 2025 nicht mehr zugesprochen werden, weil:

- der § 30 BVG nicht mehr gilt

- die Ausgleichsrente nicht in das SEG übernommen wurde

- und das Gericht an das neue Recht gebunden ist

Dies bedeutet auch, dass man einen erneuten Antrag nach §25 SEG stellen muss, der perfiderweise erneut abgelehnt werden könnte, dann würde das ganze Spiel erneut losgehen :(

Ich bin mal gespannt darauf wie die Gerichte hier verfahren werden, da die Beschädigtenversorgung / BAPersBw offensichtlich extra auf Zeit gespielt hat.


Greetz
derversehrtesoldat74
Autor mickey
 - 15. Mai 2025, 14:10:39
danke! ich Depp hatte nur "Teilhabe" gelesen und nicht den Rest danke!
Autor LwPersFw
 - 15. Mai 2025, 12:38:35
Zitat von: mickey am 15. Mai 2025, 08:29:19Irgendwo hatte man uns mal gesagt oder stand im Gesetz, dass wir nun für Besuche zu Ärzten und Behandlungen im Rahmen der Schädigungsfolgen Reisekosten bekommen.
Im BVG waren das Fahrtkosten.
Leider finde ich das nun weder in den Schreiben vom BAPersBw oder der UVB oder im Gesetz.
Hat das noch jemand parat?
Danke

https://www.buzer.de/33_SEG.htm

Autor mickey
 - 15. Mai 2025, 08:29:19
Irgendwo hatte man uns mal gesagt oder stand im Gesetz, dass wir nun für Besuche zu Ärzten und Behandlungen im Rahmen der Schädigungsfolgen Reisekosten bekommen.
Im BVG waren das Fahrtkosten.
Leider finde ich das nun weder in den Schreiben vom BAPersBw oder der UVB oder im Gesetz.
Hat das noch jemand parat?
Danke
Autor LwPersFw
 - 14. April 2025, 07:04:17
Die Regelung C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"

wurde in der Version 2 , vom 15.04.2025 veröffentlicht.

"Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Die Regelung wurde im Vergleich zur Version 1 vollständig aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen im gesamten Dokument wurde auf die einzelne Kenntlichmachung verzichtet
(...). Es wird eine Befassung mit dem gesamten Dokument empfohlen."

Es erfolgte eine Anpassung an das SEG.


U.a. darin geregelt das Anlegen eines WDB-Blattes.


Aber auch neu und wichtig was bei DZE zu veranlassen ist, wenn eine WDB vorliegt:


"2.2 Besonderheiten bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses

224.
Mit Inkrafttreten des SEG zum 1. Januar 2025 wird die medizinische Versorgung von WDB-bedingten Gesundheitsstörungen nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienstverhältnis durch die UVB übernommen.
Zu diesem Zweck sind relevante Gesundheitsunterlagen aus den zurückliegenden zwei Jahren vor Entlassung bezüglich der anerkannten WDB über
BAPersBw VII 2.2 an die UVB im Vorfeld des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnisses in Form von gut leserlichen einseitigen Fotokopien zu übermitteln.


225.
Ist bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein WDB-Verfahren bereits eingeleitet aber noch nicht beschieden worden,
ist durch den zuständigen bzw. die zuständige TrArzt zusätzlich zur Entlassungsuntersuchung für die als WDB-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung
zwingend eine Zustandsbeschreibung zu dokumentieren
. Nach Möglichkeit ist diesbezüglich ein aktueller Facharztbefund (nicht älter als acht Wochen) einzuholen.

226.
Im Falle eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit seitens der personalbearbeitenden Dienststelle
erhält BAPersBw VII 2.2, wenn das Vorliegen einer WDB nicht ausgeschlossen werden kann, einen Nebenabdruck der Empfehlung der Beratenden
Ärztin bzw. des Beratenden Arztes (BAPersBw VII 1.5).

227.
BAPersBw VII 2.2 veranlasst bei Bedarf eine sozialdienstliche Betreuung nach Maßgabe der Allgemeinen Regelung ,,Sozialdienst in der Bundeswehr" A-2641/1
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr."
Autor Pfefferminze
 - 10. April 2025, 12:09:31
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich habe meinen Sachbearbeiter am 27.03. deswegen bereits angeschrieben, aber bekomme keine Antwort.

Zuerst wurde nur verwiesen, es können keine Angabe gemacht hat werden zu BSA, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag wegen des laufenden Verfahrens.

Aber egal ob Verfahren oder nicht. Die private Rente läuft ja nicht ewig, deswegen wäre das schon wichtig wie sich das verhält wenn die private Rente nicht mehr gezahlt wird. Weil dadurch die "übrigen" Einkünfte deutlich weniger werden und Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag dann zusteht.

Ich soll das Verfahren abwarten. Das erste dauerte 18 Jahre.

Und wer weiß wie lange das jetzt noch dauert mit dem aktuellen Verfahren. So lange kann ich nicht warten...

Vielen Dank nochmals für die ausführlichen Antworten. Solch eine Antwort hätte ich von meinem Sachbearbeiter erwartet...

Autor LwPersFw
 - 10. April 2025, 08:09:28
Zitat von: Pfefferminze am 09. April 2025, 22:55:15Mir steht auch Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag zu.



Wenn diese Leistungen bezogen werden gilt der § 83 Geldleistungen Absatz 1 und 2

(1) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag,
der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

(...)

(2) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag,
der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,
3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

2Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht.

3Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(...)

(4) 1Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt.
2Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum
Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben
."


##################################################################

Wichtig wird dann der § 85 "Wahlrecht"

"(1) 1Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den
Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2
Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten.
2Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die
Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate
nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. 2Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025.
3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet.
4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."

##################################################################


Wie sich dies in Ihrem Fall in Kombination mit der BU-Rente darstellt ... bin ich auch überfragt.

Ggf. finden sich in diesem Ratgeber Antworten https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=754875

Ansonsten bliebe ja nur einen konkreten Fragenkatalog an das BAPersBw richten und um konkrete Beantwortung - und Nennung der jeweils zutreffenden Rechtsnorm - bitten.
Die zuständige Stelle findet sich ja im Bescheid.