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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 01. Juli 2025, 11:45:24
Ach "Clowngefreiter", gib es doch einfach auf, irgendwelche Dinge zu behaupten.
Solltest du Nachweise für Rechtsbrüche haben, kennst du ja Mittel und Wege.
Autor Helfer134
 - 01. Juli 2025, 08:28:21
Genau, allerdings sind Verurteilungen die nicht (mehr) in einem Führungszeugnis stehen der nachgeordneten Behörde im Regelfall nicht mitzuteilen vgl. 43 BZRG Leider hält sich die Bundeswehr chronisch nicht daran. Weil Vorstrafen immer auch den KCs mitgeteilt werden und dann im Auswahlverfahren thematisiert
Autor Ralf
 - 28. Juni 2025, 04:51:16
ZitatAber abgesehen davon haben die Zuständige Karriere Center der BW erstmal eh keine unbeschränkte Registereinsicht als nachgeordnete Bundesbehörden.
Und deswegen wird das auch immer über das BMVg beantragt.
Autor Helfer134
 - 27. Juni 2025, 16:55:50
Für Waffengenehmigungen erfolgt ja auch eine Polizeiabfrage, dort werden dann natürlich auch Vorfälle gespeichert die nicht ins BZR kommen, hat aber nichts mit dem Einstellungsverfahren der Bundeswehr zu tun.

Aber abgesehen davon haben die Zuständige Karriere Center der BW erstmal eh keine unbeschränkte Registereinsicht als nachgeordnete Bundesbehörden.
Autor Helfer134
 - 27. Juni 2025, 16:52:21
Tilgungsfrist von Delikten bei Freiheitsstrafe von über einem Jahr ist 15 Jahre zuzüglich Haftstrafe, bei Bewährung also immer genau 15 Jahre. Anschließend muss nichts mehr angegeben werden. Auch wenn es sich um ein Verbrechen handeln sollte, ist es dann egal.
Autor pl4y3r44
 - 25. Juni 2025, 22:21:24
Zitat von: F_K am 25. Juni 2025, 12:54:53@ Wolverine:

Zitat(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

Die Daten werden ENTFERNT - sprich GELÖSCHT - diese sind dann "weg". Wenn Deine Klienten natürlich weitere Dinge "machen"; die eine Entfernung aufschieben, dann sind Daten noch sehr lange verfügbar.

Nochmal: Ich habe eine FWDL Einstellung begleiten dürfen - der Bewerber durfte (MUSS) ein Führungszeugnis für Behörden beifügen (dass er selber zu beschaffen hat), die BW fordert einen BZR Auszug erst für zukünftige Unteroffiziere an -- begründet sicherlich durch unterschiedliche Anforderungen.

@F_K

Ich habe heute mein Führungszeugnis bekommen wie zu erwarten ohne Eintrag, ich will SaZ machen bei den Manschaften ist das dann auch nur ein Führungszeugnis für Behörden wie bei FWDL ?
Autor F_K
 - 25. Juni 2025, 13:39:56
Also sind wir uns hoffentlich einig, dass eine Einstellung im BZR nicht gespeichert wird.

Also kann diese Information auch nicht durch ein Führungszeugnis bzw. eine (unbeschränkte) Auskunft aus dem BZR in Erfahrung gebracht werden.

Dass ggf. Informationen über diese Einstellung noch beim zuständigen Gericht, der StA (und / oder deren Datenbanken) oder der Polizeidienststelle vorliegen, ist ein anderes Thema und durchaus möglich.
Autor wolverine
 - 25. Juni 2025, 13:30:48
Bei einer Einstellung gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Speicherung im BZR und auch keine Frist für deren Löschung.
Aber es war nur einfach Fakt von gestern
Ich kenne auch Behördenanfragen für weit länger zurückliegende Vermerke im Waffen- oder Verkehrsbereich. Es ist einfach falsch, dass das "keiner mehr sieht".
Autor F_K
 - 25. Juni 2025, 13:06:44
@ Wolverine:

Ich diskutiere auch nicht - ich stelle die Gesetze da - es gibt das RECHT auf Rehabilitation, dies ist im BZR Gesetz über Tilgungen und Entfernungen umgesetzt.

Die entsprechenden Auszüge sind hier dargestellt.

Dem steht nicht entgegen, dass in Einzelfällen ggf. nicht alle Akten entsprechend geführt worden sind (Anmerkung: 2017 plus 10 Jahre wären 2027, also noch keine Entfernung des Datensatzes im BZR vorgesehen).
Autor wolverine
 - 25. Juni 2025, 12:58:59
Ich diskutiere nicht darüber. Gestern noch eine Einstellungsverfügung nach 153a aus 2017, sauber eingeheftet in der Behördenakte. Strafrechtlich oder OWi sonst nichts.
Autor F_K
 - 25. Juni 2025, 12:54:53
@ Wolverine:

Zitat(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

Die Daten werden ENTFERNT - sprich GELÖSCHT - diese sind dann "weg". Wenn Deine Klienten natürlich weitere Dinge "machen"; die eine Entfernung aufschieben, dann sind Daten noch sehr lange verfügbar.

Nochmal: Ich habe eine FWDL Einstellung begleiten dürfen - der Bewerber durfte (MUSS) ein Führungszeugnis für Behörden beifügen (dass er selber zu beschaffen hat), die BW fordert einen BZR Auszug erst für zukünftige Unteroffiziere an -- begründet sicherlich durch unterschiedliche Anforderungen.
Autor wolverine
 - 25. Juni 2025, 11:37:39
Zitat von: F_K am 25. Juni 2025, 11:30:18WENN die Tat / Verurteilung aus dem BZR gelöscht / getilgt ist, kann niemand mehr, auch nicht mit Hilfe einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, davon Kenntnis erhalten - insoweit hat das von Dir zitierte Gesetz eine rein praktische Beschränkung.
Das ist definitiv für Waffenakten oder Fahrerlaubnisbehörden nicht richtig. Da sehe ich alles in der Akte; auch nach Jahrzehnten oder auch Einstellungen.
Ich bin im Einstellungsverfahren der Bw nicht beteiligt, denke aber nicht, dass das anders ist.
Autor F_K
 - 25. Juni 2025, 11:30:18
@ Wolverine:

WENN die Tat / Verurteilung aus dem BZR gelöscht / getilgt ist, kann niemand mehr, auch nicht mit Hilfe einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, davon Kenntnis erhalten - insoweit hat das von Dir zitierte Gesetz eine rein praktische Beschränkung.

Unabhängig davon: FWDL haben eine Auskunft aus dem BZR für Behörden beizubringen - dies ist offensichtlich nach praktischer Ansicht der BW ausreichend - erst ab der Ebene Unteroffizier beantragt die BW selber einen (unbeschränkten) Auszug aus dem BZR.
Autor wolverine
 - 25. Juni 2025, 10:03:57
Dann werfe ich einmal § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG in den Raum.
Autor F_K
 - 25. Juni 2025, 07:28:46
Anmerkung:

Ein Formular kann keine Gesetze ändern.

Das BZRG regelt, ab wann Verurteilungen NICHT mehr anzugeben sind und auch nicht mehr vorgehalten werden dürfen.

Das Gesetz steht "über" dem Formular.