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Zitat von: Versetzungsbewerber am 17. Juli 2025, 12:21:55Da nach ihren Ausführungen ja in meinem Fall die Höchstbetragsberechnung § 3 - § 6 dennoch greift, ...
Zitat von: Rekrut84 am 17. Juli 2025, 07:12:29Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 12:53:58In meinem Fall würde dann jedoch ein für mich nicht nachvollziehbares TG "Ergebnis" rauskommen. Da meine Dienststelle in einer "günstigen" Gegend ist und der Höchstsatz dort für eine TG Wohnung 550 € je Monat beträgt, wäre eine TG Wohnung für den Bund ja "günstiger" wie TG für tägliche Heimfahrt (90 km x 2 x 5 Tage) x 4 Wochen x 0,20 € je km = 720 €. Es ergibt sich somit ein Delta von ca. 170 €.
Sie übersehen dabei noch das Trennungstagegeld von 20x Max.14 = bis zu 280€, zzgl. Familienheimfahrten.Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 19:33:08Sowie keine Höchstbetragsberechnung.
Doch. Wie kommen Sie darauf?
719. sagt, dass auf die Höchstbetragrechnung nur verzichtet wird, wenn die Abreise am Vortag erfolgt(und die Fahrt mit dem KFZ und der Einhaltung der 12 std Abwesenheit gegeben ist), also vor 00:00. Bei den von Ihnen angegeben Fahrzeiten von 02:55-05:50 Stunden, ist unter Voraussetzung des Beginn der Regelarbeitszeit von 07:00 Uhr theoretisch noch keine Abreise am Vortag notwendig.
Somit würde die Höchstbetragsrechnung dennoch zur Anwendung kommen.
Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 12:53:58In meinem Fall würde dann jedoch ein für mich nicht nachvollziehbares TG "Ergebnis" rauskommen. Da meine Dienststelle in einer "günstigen" Gegend ist und der Höchstsatz dort für eine TG Wohnung 550 € je Monat beträgt, wäre eine TG Wohnung für den Bund ja "günstiger" wie TG für tägliche Heimfahrt (90 km x 2 x 5 Tage) x 4 Wochen x 0,20 € je km = 720 €. Es ergibt sich somit ein Delta von ca. 170 €.
Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 19:33:08Sowie keine Höchstbetragsberechnung.
Zitat von: LwPersFw am 15. Juli 2025, 06:25:07ZitatHeißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?
So steht es auch in der aktuellen Version der Regelung A-2212/1:
"715. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten.
Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im Konkurrenzverhältnis
zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel getroffen
hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls völlig unzulänglich ist.
716. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ,,völlig
unzulänglich" ist (siehe Beschluss BVerwG vom 14. Juni 2012 – Az 5 A 1/12).
717. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen oder der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten Strecke steht.
718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird.
719. Ist bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ein zeitgerechtes Erreichen der
Dienststätte zu Beginn der Regelarbeitszeit nur möglich, sofern die Fahrt am vorherigen Kalendertag
begonnen wird, ist auf die Höchstbetragsbegrenzung zu verzichten, wenn der bzw. die Berechtigte die
Fahrt mit dem Kraftfahrzeug durchführt und die Zumutbarkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 nicht
überschritten werden. In einem solchen Fall steht trennungsgeldrechtlich ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel nicht zur Verfügung, so dass es auf die Einsparung der Hälfte der Fahrzeit nicht ankommt.
720. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden, sind
nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im Geschäftsbereich
zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de)."ZitatP.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?
Meinen Sie die Familienwohnung ?
ZitatHeißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?
ZitatP.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?
Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2025, 15:24:20Siehe die Ausführungen hier:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=664864
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=749365
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html
Einfach nochmal anhand des dort Genannten die eigene Sachlage prüfen...
Insofern dann mehr als die U-Pauschale bleibt... dann ist dies so![]()