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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - Heute um 08:51:11
Hier finden sich zusammengefasste Informationen zum Thema Familie vs Beruf...

Link zu bundeswehr.de  PDF
Autor alpha_de
 - 18. Juli 2025, 22:38:15


Zitat von: wehr1895 am 18. Juli 2025, 15:50:20pflegrad ist gerade in Bearbeitung. Also gibt es überhaupt keinen Sonderurlaub bei einem Behinderten Kind ? Bezüglich Härtefallregelung sie meinen SpG? Oder gibt es da noch einen seperaten Antrag ?
Gruß

Warum sollte es pauschalen Sonderurlaub geben (der in Bezug auf einen Anlass gewährt wird). Die unbestrittene Belastung ist dennoch nichts, was mit dem Dienstverhältnis zu tun hat, sondern der privaten Sphäre zuzuordnen ist.

Warum sollte es also Sonderurlaub geben? Du meinst eine Art Zusatzurlaub, den es für bestimmte dienstliche Belastungen gibt. Aber eben für dienstliche Belastungen.

Es gibt die vielfältigsten privaten Belastungen und für die gibt es eben keinen Sonderurlaub, weil sie privat sind.
Autor HubschrauBär
 - 18. Juli 2025, 22:26:46


Zitat von: Ralf am 18. Juli 2025, 15:49:20
Zitat von: HubschrauBär am 18. Juli 2025, 15:41:33Achtung, §21 Abs 1 Nr 4 SUrlV (ugs: "Kind Krank") greift hier nicht, da das Kind 12 Jahre alt ist.
Nicht ganz, weil
Zitat"Satz 1 gilt auch, wenn ein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, jedoch ohne die Begrenzung
auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes, und wenn eine durch amtlichen Ausweis
nachgewiesene Behinderung und damit verbundene Hilfsbedürftigkeit eines Kindes vorliegt."
Deswegen habe ich auch nur die Vorschrift zitiert, weil es eben hier schon einige Ausnahmen gibt und man das genau mit seinem Fall prüfen muss.

Danke für den Hinweis. Da hätte ich mit einem Blick in die anderen Regelungen zu dem Thema auch drauf kommen können.
Zitat von: wehr1895 am 18. Juli 2025, 15:50:20
Zitat von: HubschrauBär am 18. Juli 2025, 15:41:33Achtung, §21 Abs 1 Nr 4 SUrlV (ugs: "Kind Krank") greift hier nicht, da das Kind 12 Jahre alt ist.

Ich würde ein Gespräch mit dem Sozialdienst empfehlen. Vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten.

Ansonsten einen Pflegedienst beauftragen? Pflegegrad ist ja bestimmt anerkannt?

Grundsätzlich wäre der Gang (wenn das Kind nicht 12 Jahre als wäre)
Hausarzt, dort "Kind Krank Bescheinigung" abholen, dann Urlaubsantrag an den DV.
Die Behinderung hat mit dem o.g. Sonderurlaub nichts zu tun.

Vielleicht ist eine grundsätzliche Meldung der Pflegebedürftigkeit des Kindes an z.B. BAPersBw sinnvoll (Stichwort Härtefallregelung) 
pflegrad ist gerade in Bearbeitung. Also gibt es überhaupt keinen Sonderurlaub bei einem Behinderten Kind ? Bezüglich Härtefallregelung sie meinen SpG? Oder gibt es da noch einen seperaten Antrag ?
Gruß
Nein, besonderen Sonderurlaub für die Behinderung scheint es (zumindest aus den Hier bekannten Quellen) nicht zu geben.

Dafür gilt die Altersgrenze für Sonderurlaub bei Erkrankten Kindern nicht. Ist doch auch schonmal etwas.

Ich denke nach wie vor, dass der Sozialdienst am eigenen Standort hier den besten Gesamtüberblick über die Möglochkeiten haben könnte.
Autor wehr1895
 - 18. Juli 2025, 15:50:20
Zitat von: HubschrauBär am 18. Juli 2025, 15:41:33Achtung, §21 Abs 1 Nr 4 SUrlV (ugs: "Kind Krank") greift hier nicht, da das Kind 12 Jahre alt ist.

Ich würde ein Gespräch mit dem Sozialdienst empfehlen. Vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten.

Ansonsten einen Pflegedienst beauftragen? Pflegegrad ist ja bestimmt anerkannt?

Grundsätzlich wäre der Gang (wenn das Kind nicht 12 Jahre als wäre)
Hausarzt, dort "Kind Krank Bescheinigung" abholen, dann Urlaubsantrag an den DV.
Die Behinderung hat mit dem o.g. Sonderurlaub nichts zu tun.

Vielleicht ist eine grundsätzliche Meldung der Pflegebedürftigkeit des Kindes an z.B. BAPersBw sinnvoll (Stichwort Härtefallregelung) 
pflegrad ist gerade in Bearbeitung. Also gibt es überhaupt keinen Sonderurlaub bei einem Behinderten Kind ? Bezüglich Härtefallregelung sie meinen SpG? Oder gibt es da noch einen seperaten Antrag ?
Gruß
Autor Ralf
 - 18. Juli 2025, 15:49:20
Zitat von: HubschrauBär am 18. Juli 2025, 15:41:33Achtung, §21 Abs 1 Nr 4 SUrlV (ugs: "Kind Krank") greift hier nicht, da das Kind 12 Jahre alt ist.
Nicht ganz, weil
Zitat"Satz 1 gilt auch, wenn ein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, jedoch ohne die Begrenzung
auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes, und wenn eine durch amtlichen Ausweis
nachgewiesene Behinderung und damit verbundene Hilfsbedürftigkeit eines Kindes vorliegt."
Deswegen habe ich auch nur die Vorschrift zitiert, weil es eben hier schon einige Ausnahmen gibt und man das genau mit seinem Fall prüfen muss.
Autor HubschrauBär
 - 18. Juli 2025, 15:41:33
Achtung, §21 Abs 1 Nr 4 SUrlV (ugs: "Kind Krank") greift hier nicht, da das Kind 12 Jahre alt ist.

Ich würde ein Gespräch mit dem Sozialdienst empfehlen. Vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten.

Ansonsten einen Pflegedienst beauftragen? Pflegegrad ist ja bestimmt anerkannt?

Grundsätzlich wäre der Gang (wenn das Kind nicht 12 Jahre als wäre)
Hausarzt, dort "Kind Krank Bescheinigung" abholen, dann Urlaubsantrag an den DV.
Die Behinderung hat mit dem o.g. Sonderurlaub nichts zu tun.

Vielleicht ist eine grundsätzliche Meldung der Pflegebedürftigkeit des Kindes an z.B. BAPersBw sinnvoll (Stichwort Härtefallregelung) 
Autor Andi1988
 - 18. Juli 2025, 15:28:57
Der "San" hat damit nichts zu tun. Sie müssen den Nachweis vor dem Disziplinarvorgesetzten mittels geeigneter Atteste des erkrankten Kindes führen. Auch de r "S1" hat damit nichts zu tun, es sei denn, der wäre Ihr Disziplinarvorgesetzter.
Autor wehr1895
 - 18. Juli 2025, 15:16:52
Anspruchshaltung.... Sie kennen die Situation ja nicht vor Ort ! Möchte auch darauf nicht eingehen wollen!
Bezüglich des Sonderurlaubs von nunmehr 13 Tagen . Fiktiver Fall es wird Erholungsurlaub beantragt und genehmigt von 14 Tagen, das Kind bekommt kurz vor Ende des Urlaubs Probleme die mit seiner Behinderung zusammenhängen.
Dann ist der erste Schritt zum San und es sich bestätigen lassen das es notwendig ist, und dann zum S1 und diesen notwendigen Sonderurlaub genehmigen lassen? Und vorher muss ich niemanden darüber in Kenntnis setzen das man ein schwerbehindertes Kind hat?
Vielen Dank
Autor alpha_de
 - 18. Juli 2025, 14:56:59
Sonderurlaub dient dazu, eine konkrete private Härte in begrenztem Umfang mit aufzufangen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt (eine Betreuung eben nicht anders gelöst werden kann). Erstmal ist es aber deine Sache, das ohne Auswirkungen auf den Dienst zu lösen. Der Dienstherr kann nicht jede private Belastung auffangen und ausgleichen, denn dann müsste er das für jeden tun.

Und letztmals in 2025 sind es 13 statt 8 Tage, aber warum sollte anlassbezogener SU übertragbar sein?

Es ist kein Zusatzurlaub und er gleicht auch nicht die allgemeine Belastung der Betreuung und Pflege aus, sondern hilft bei der ärztlich bestätigten Zusatzbelastung, wenn die normalen Regelungen nicht greifen (Tagespflege geschlossen, usw.)

Denk vielleicht auch mal darüber nach, dass der Soldatenberuf mit Pflichten gegenüber Dienstherrn und Kameraden einhergeht (denn irgendjemand muss ja auch deine Aufgaben dann zusätzlich wahrnehmen). Ich lese hier eine ziemliche Anspruchshaltung.
Autor wehr1895
 - 18. Juli 2025, 14:23:45
Gerade auch mal gesucht und gefunden das der Sonderurlaub maximal 13 Tage ist ?
Und dieser zu übertragen sei oder mit Erholungsurlaub zu verbinden ist .

Also doch möglich?
Autor Ralf
 - 18. Juli 2025, 14:08:03
ZitatNun habe ich gehört das mir Sonderurlaub zusteht .
Immer den fragen, der so etwas sagt. Viele verwechseln meinen mit wissen und "hauen mal eben einen raus".

Das erste wäre ja, in der SUrlV zu schauen: § 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen


Mir ist auch nur der anlassbezogene SU bekannt: A-1420/12, Ziff 336 g), h); Ziff 337; Zuständigkeiten Nr 5

Autor alpha_de
 - 18. Juli 2025, 14:02:45
Sonderurlaub wird aus einem bestimmten Anlass gewährt, das ist kein Zusatzurlaub, der einfach irgendwann genommen werden kann.

§ 21 (1) 4. SUrlV

bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes

bis zu 8 Arbeitstage im Jahr.

Sprich, das ist für Ausnahmefälle gedacht, wenn es anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Autor wehr1895
 - 18. Juli 2025, 13:57:31
Zitat von: wehr1895 am 18. Juli 2025, 13:50:44Hallo zusammen,
aufgrund das ich schlechte Erfahrungen gesammelt habe Versuche ich es mal hier.
Mein Kind 12 Jahre jung  hat eine Schwerbehinderung mit 70 Prozent und den Merkmalen H Hilflosigkeit und B Begleitung.

Nun habe ich gehört das mir Sonderurlaub zusteht .


1. Wiviel mehr Tage stehen mir zu?
2. Kann ich diesen Sonderurlaub fest zu meinen regulären Gesetzlichen Urlaub zuschreiben lassen ? Oder muss ich immer wieder auf Antrag diesen beantragen ?
3. Wo und wie beantrage ich diesen
Sonderurlaub?.

Vielen Dank


vergessen und ist dieser Sonderurlaub auch rückwirkend möglich? Weil laut dem Brief liegt die Behinderung bereits seit Januar 2023 vor
Autor wehr1895
 - 18. Juli 2025, 13:50:44
Hallo zusammen,
aufgrund das ich schlechte Erfahrungen gesammelt habe Versuche ich es mal hier.
Mein Kind 12 Jahre jung  hat eine Schwerbehinderung mit 70 Prozent und den Merkmalen H Hilflosigkeit und B Begleitung.

Nun habe ich gehört das mir Sonderurlaub zusteht .


1. Wiviel mehr Tage stehen mir zu?
2. Kann ich diesen Sonderurlaub fest zu meinen regulären Gesetzlichen Urlaub zuschreiben lassen ? Oder muss ich immer wieder auf Antrag diesen beantragen ?
3. Wo und wie beantrage ich diesen
Sonderurlaub?.

Vielen Dank